Die Doppelverbeitragung von Betriebsrenten – das Dauerthema im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wurde erneut politisch diskutiert.
Über die Doppelverbeitragung von Betriebsrenten in der GKV wird seit jeher gestritten. Nun tagte der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages erneut dazu. Erstmals gab es konkrete Lösungsvorschläge, mitdenen die Kritiker zwar nicht vollends zufrieden, aber doch froh gestimmt sein dürften.
Statt der kompletten Abschaffung der doppelten Verbeitragung schlug die SPD nun zwei Kompromisse vor. Ihr Sozialexperte Ralf Kapschack sprach sich zum einen für eine Ablösung der heutigen Freigrenze von rund 152,25Euro durch einen Freibetrag in der bAV aus. Sowohl die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) als auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) meinten, dass „von einem Freibetrag alle etwas hätten“. Wird die bisherige Freigrenze nämlich nur um einen Cent überschritten, entfällt sie komplett.
Ferner machte die Anhörung durch den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 25. April 2018 deutlich, dass auch ein Kompromiss eines halben Beitragssatzes auf Betriebsrenten denkbar wäre. Auch das wäre eine deutliche Entlastung und könnte die betriebliche Altersversorgung weiter beflügeln. „Der Kompromiss eines halben Beitragssatzes ist begrüßenswert und dürftige die Attraktivität der Betriebsrente deutlich steigern. Ebenso würde er Beratern ein wichtiges und zusätzliches Argument beim Kunden liefern“, stimmt auch Per Protoschill, Leiter der bAV-Vertriebsunterstützung bei der Stuttgarter, zu.
Bei beiden Lösungen würden der gesetzlichen Krankenversicherung allerdings Beiträge in Milliardenhöhe entgehen. Das monierte ihr Spitzenverband und forderte dazu auf, auch entsprechende Lösungen zur Kompensation zu erarbeiten.
Was heißt „Doppelverbeitragung“ im Zusammenhang mit Betriebsrenten? Die sogenannte Doppelverbeitragung tritt bei Betriebsrenten auf, wenn die Beiträge in der Ansparphase und die Auszahlungen mit Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung belegt sind. Diese Vorgehensweise wurde durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) zum 01.01.2004 geregelt. Fälle in denen eine „Doppelverbeitragung“ im Leistungsfall auftritt, sind z. B:
- Überschreiten der sozialversicherungsfreien Dotierungsgrenze (4% der BBG GRV West)
- pauschalversteuerte Entgeltumwandlung nach § 40b EStG aus laufendem Einkommen
- private Fortführung einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds