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EbAV II erhöht Informationspflichten

Das Gesetz zur Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie ist seit Januar in Kraft. Bis auf eine erhöhte Informationspflicht lässt es Konkretes aber noch vermissen.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
29.01.2019
EbAV II erhöht Informationspflichten
© canadastock | shutterstock

Das Gesetz zur Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie ist seit Januar in Kraft. Bis auf eine erhöhte Informationspflicht lässt es Konkretes aber noch vermissen.

Die Zustimmung des Bundesrats zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie erfolgte am 14. Dezember 2018 durch einen Bundesratsbeschluss. Mit dem 31. Dezember 2018 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 49, S. 2672) verkündet und trat am 13. Januar 2019 in Kraft. 

Was noch fehlt ist eine Durchführungsverordnung, die wichtige Details regeln soll, u.a. wie die Informationspflichten für (potentielle) Anwärter und Rentenempfänger genau aussehen. 

Verordnung in Q I 2019 

Das Bundesfinanzministerium will das im ersten Quartal 2019 in einer eigenen Verordnung nach vorheriger Verbandsanhörung bekanntgeben. Aber soviel ist schon jetzt sicher: Es wird mehr Informationspflichten geben. Und zwar für (potentielle) Anwärter und Rentenempfänger. Wie sich dieses „mehr“ an Informationspflichten zu den bisher schon bestehenden Informationspflichten passt, war schon einmal Thema auf bAVheute. 

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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