Kommt es zur Pfändung stellt sich immer wieder die Frage, was zum pfändbaren Einkommen gehört und was nicht.
Viele Arbeitnehmer haben mittlerweile von ihrem Recht auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG Gebrauch gemacht. Hier stellt sich die Frage, ob der Entgeltumwandlungsbetrag auch gepfändet werden kann, weil sie zum pfändbaren Arbeitseinkommen i. S. v. § 850 Abs. 2 ZPO gehört. Damit verbunden ist die Frage, wie der Arbeitgeber sich verhalten muss, wenn ihm ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugeht. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14.10.2021 – 8 AZR 96/20 –, Pressemitteilung) hat nun zugunsten der Altersvorsorge des betroffenen Arbeitnehmers entschieden.
Das Urteil
Die Revision des Arbeitgebers war vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den/die Arbeitnehmer/in eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin durch Entgeltumwandlung für seine/ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen i. S. v. § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor.
Daran ändert der Umstand, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde, jedenfalls vorliegend deshalb nichts, weil die Arbeitnehmerin mit der mit der Beklagten getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung von ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht überschritten wurde.
Bei einer an § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientierten normativen Betrachtung stellt die von der ehemaligen Ehefrau mit dem Arbeitgeber getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung keine den ehemaligen Ehemann als Gläubiger benachteiligende Verfügung i. S. v. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar. In einem solchen Fall scheidet zudem ein Rückgriff auf § 850h ZPO aus. Ob eine andere Bewertung dann geboten ist, wenn – anders als hier – ein höherer Betrag als der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene umgewandelt wird, musste der Senat nicht entscheiden.