Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

Entscheidung zum Zinssatz bei Steuernachforderungen: Ist auch der Zinssatz für Pensionsrückstellungen verfassungswidrig?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß § 233a i.V.m. 238 Abs. 1 S. 1 AO mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Dabei räumt es eine Übergangsfrist ein. Ab in das Jahr 2019 fallenden Verzinsungszeiträumen sind die bisherigen Vorschriften nicht mehr anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
19.08.2021
Entscheidung zum Zinssatz bei Steuernachforderungen: Ist auch der Zinssatz für Pensionsrückstellungen verfassungswidrig?
© shutterstock | Alexander-Kirch

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß § 233a i.V.m. 238 Abs. 1 S. 1 AO mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Dabei räumt es eine Übergangsfrist ein. Ab in das Jahr 2019 fallenden Verzinsungszeiträumen sind die bisherigen Vorschriften nicht mehr anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Der Kern der Entscheidung:

Der Zinssatz, der insbes. zur Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen aufgrund einer späteren Steuerzahlung dient, entsprach ursprünglich 1990 in etwa den insoweit relevanten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt. Doch die damals festgelegt Zinshöhe von 0,5 % pro Monat / 6 % pro Jahr ist trotz der grundsätzlichen Einschätzungs-Spielräume des Gesetzgebers dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn sich der typisierte festgelegte Zinssatz im Laufe der Zeit unter veränderten tatsächlichen Bedingungen als evident realitätsfern erweist. Das ist – aufgrund der sich verfestigenden Niedrigzinsphase – spätestens seit 2014 der Fall. Der Zinssatz von 6 % entfaltet spätestens ab 2014 im Regelfall eine überschießende Wirkung und ist insofern verfassungswidrig geworden.

In der betrieblichen Altersversorgung ist ebenfalls ein wichtiges Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (2 BvL 22/17). Nämlich, ob der Zinssatz nach § 6a EStG, der für die steuerliche Ermittlung der Pensionsrückstellungen mit ebenfalls 6 % angesetzt werden muss, verfassungsgemäß ist. Der Fachverband für betriebliche Altersversorgung (aba) fordert schon seit Langem ein Absenken des Rechnungszins

Überlegungen zu einer Reform von § 6a EStG

Im Endeffekt besteuert der Fiskus durch den unrealistisch hohen Zinssatz Gewinne, die gar nicht erzielt werden. Im Zusammenhang mit Corona hat auch der Wissenschaftliche Beirat des BMF eine Änderung des Abzinssatzes von 6 %, weil er die Rückstellungen steuerlich nicht realitätsgerecht abbildet, gefordert.

BMF schlägt Reform des § 6a EStG vor
Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

Das könnte Sie auch interessieren

bAV-Verträge von Aktivrentnern prüfen
Weiterarbeiten nach der Rente

bAV-Verträge von Aktivrentnern prüfen

Wer Fachkräfte länger im Unternehmen halten will, sollte die bAV von Aktivrentnern im Blick behalten. Gerade für Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten, kann eine…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
14.04.2026
Renditechancen in der bAV gefragt
Erfolgsmodell comfort+

Renditechancen in der bAV gefragt

In der bAV steigt der Druck, Lösungen zu finden, die Renditechancen bieten und schlank im Alltag zu managen sind. Genau diese Kombination wird für Arbeitgeber, aber auch für bAV-Vermittler immer…

Bild von Sebastian Schäfer
Sebastian Schäfer, Die Stuttgarter
14.04.2026
Unterstützungskasse: Versorgungsbezug bei DRV-Zahlung?
LSG-Urteil

Unterstützungskasse: Versorgungsbezug bei DRV-Zahlung?

Ist eine Unterstützungskassenleistung kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug, wenn sie dazu verwendet wird, eine abschlagsfreie vorgezogene gesetzliche Altersrente zu bekommen? Folgende…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
14.04.2026
Einsprüche gegen 6 %-Zinsfuß bei Teilwertberechnung zurückgewiesen
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder

Einsprüche gegen 6 %-Zinsfuß bei Teilwertberechnung zurückgewiesen

Eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder ist ein Verwaltungsakt, der sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet und Masseneinsprüche zu einer ähnlichen…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
30.03.2026
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2026

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.