Der Kern der Entscheidung:
Der Zinssatz, der insbes. zur Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen aufgrund einer späteren Steuerzahlung dient, entsprach ursprünglich 1990 in etwa den insoweit relevanten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt. Doch die damals festgelegt Zinshöhe von 0,5 % pro Monat / 6 % pro Jahr ist trotz der grundsätzlichen Einschätzungs-Spielräume des Gesetzgebers dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn sich der typisierte festgelegte Zinssatz im Laufe der Zeit unter veränderten tatsächlichen Bedingungen als evident realitätsfern erweist. Das ist – aufgrund der sich verfestigenden Niedrigzinsphase – spätestens seit 2014 der Fall. Der Zinssatz von 6 % entfaltet spätestens ab 2014 im Regelfall eine überschießende Wirkung und ist insofern verfassungswidrig geworden.
In der betrieblichen Altersversorgung ist ebenfalls ein wichtiges Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (2 BvL 22/17). Nämlich, ob der Zinssatz nach § 6a EStG, der für die steuerliche Ermittlung der Pensionsrückstellungen mit ebenfalls 6 % angesetzt werden muss, verfassungsgemäß ist. Der Fachverband für betriebliche Altersversorgung (aba) fordert schon seit Langem ein Absenken des Rechnungszins
Im Endeffekt besteuert der Fiskus durch den unrealistisch hohen Zinssatz Gewinne, die gar nicht erzielt werden. Im Zusammenhang mit Corona hat auch der Wissenschaftliche Beirat des BMF eine Änderung des Abzinssatzes von 6 %, weil er die Rückstellungen steuerlich nicht realitätsgerecht abbildet, gefordert.
Es ist davon auszugehen, dass BMF und Politik zwar den Zinssatz der Abgabenordnung ändern, aber die sich schon mit diesem Beschluss abzeichnende Entscheidung zum § 6a EStG des höchsten Gerichts abwarten. Steuerfestsetzungen mit dem alten Zinssatz nach § 6a EStG sollten daher ab 2014 offengehalten werden.