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Erbschaftssteuer: Wie die bAV verschont bleibt

Die Neuregelung der Erbschaftsteuer tritt rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft und liefert Ansätze, die Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung im Mittelstand zu prüfen.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
03.05.2017
Erbschaftssteuer: Wie die bAV verschont bleibt
© SpeedKingz | Shutterstock

Die Neuregelung der Erbschaftsteuer tritt rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft und liefert Ansätze, die Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung im Mittelstand zu prüfen.

Gerade bei mittelständischen Unternehmen will der Staat vermeiden, dass durch die Erbschaftsteuer der Bestand des geerbten Betriebes gefährdet wird. Oder anders ausgedrückt: Die Erbschaftsteuer darf keine Arbeitsplätze kosten. Es geht dabei im Kern um die „Verschonung“ des geerbten Betriebsvermögens. Die so genannten Verschonungsregelungen sollen dazu dienen, für den geerbten Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen weniger oder eventuell sogar gar keine Erbschaftsteuer zu zahlen. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der Regelverschonung und der Optionsverschonung. Geerbte Betriebe, die sofort nach Erbanfall „versilbert“ werden, sollen dagegen nicht verschont werden.

Erbschaftsteuerreform: Ausnahme für bAV-Verpflichtungen

Der Gesetzgeber hat zusätzlich eine Rückausnahme für Altersvorsorgevermögen aus dem (nicht begünstigungsfähigen) Verwaltungsvermögen geschaffen. Danach zählen Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff Dritter entzogen sind, nicht zum Verwaltungsvermögen (§ 13 Abs. 3 ErbStG).

Damit sollen insbesondere CTA-Strukturen (Contractual Trust Arrangement) von der Besteuerung ausgenommen werden. Bei den CTA-Strukturen handelt es sich um ein Modell der betrieblichen Altersversorgung, bei dem das Unternehmen die Pensionszahlungen und Pensionsforderungen aus der eigenen Bilanz wirtschaftlich ausgliedert, indem es diese auf eine Treuhandgesellschaft überträgt. Das für die Altersversorgungsverpflichtungen vorgesehene Vermögen ist dem Zugriff des Erwerbers und anderer Gläubiger entzogen und wird deshalb aus der Besteuerung herausgenommen. Gleiches gilt für wirksam verpfändete Rückdeckungsversicherungen oder Fondsvermögen, das dem Zugriff aller Gläubiger entzogen sein muss. Die Ausnahme greift allerdings nicht, wenn der gemeine Wert der Altersversorgungsverpflichtungen durch die dafür vorgesehenen Wirtschaftsgüter überkompensiert werden.

Hinweis: Wie immer in steuerlichen Fragen sind die Details komplex. Fragen der Steuerberatung gehören ausschließlich in die Hand des Steuerberaters.

Fazit

Die richtig gestaltete Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen führt also zu „gutem“ Verwaltungsvermögen, das von der Erbschaftsteuer verschont werden kann. Sie gehört damit unbedingt zu jeder Erbschaftssteuerberatung und Beratung im Mittelstand zur betrieblichen Altersversorgung.

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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