Erstes Urteil zum neuen Freibetrag bei Betriebsrenten
Kaum ist zum 1.1.2020 die Neuregelung eines Freibetrags für Betriebsrenten (§ 226 Abs. 2 SGB V) in Kraft getreten, gibt es auch schon ein erstinstanzliches Urteil zur Anwendung des neuen Freibetrags.
Kaum ist zum 1.1.2020 die Neuregelung eines Freibetrags für Betriebsrenten (§ 226 Abs. 2 SGB V) in Kraft getreten, gibt es auch schon ein erstinstanzliches Urteil zur Anwendung des neuen Freibetrags.
Die Klägerin, eine Betriebsrentnerin, bezieht zwei Betriebsrenten und wollte klären, wie denn der neue Freibetrag auf die beiden Betriebsrenten aufzuteilen ist.
Seit Jahresbeginn ist die Digitale Rentenübersicht im Regelbetrieb. Neben den Bürgern stellen sich auch Vermittler noch ein paar grundsätzliche Fragen zum Portal. Die wichtigsten Antworten liefert…
Einer WTW-Studie zufolge, läuft immer mehr Neugeschäft über die Vertriebswege Makler, Mehrfachagenten und Einfirmenvermittler – auch in der bAV. Die betriebliche Altersversorgung bleibt ein…
Der Wahltermin rückt näher und damit steigt auch das Interesse an den Ideen der Parteien. Ein Blick in die Wahlprogramme lohnt sich, zumindest als grobe Orientierung. Das Wahlprogramm der…
Arbeitgeber setzen mit ihren Zuzahlungen wichtige Anreize, um die bAV-Akzeptanz innerhalb ihrer Belegschaft zu fördern. Dabei scheinen die Vorteile der reinen Arbeitgeberfinanzierung noch nicht…