Erstes Urteil zum neuen Freibetrag bei Betriebsrenten
Kaum ist zum 1.1.2020 die Neuregelung eines Freibetrags für Betriebsrenten (§ 226 Abs. 2 SGB V) in Kraft getreten, gibt es auch schon ein erstinstanzliches Urteil zur Anwendung des neuen Freibetrags.
Kaum ist zum 1.1.2020 die Neuregelung eines Freibetrags für Betriebsrenten (§ 226 Abs. 2 SGB V) in Kraft getreten, gibt es auch schon ein erstinstanzliches Urteil zur Anwendung des neuen Freibetrags.
Die Klägerin, eine Betriebsrentnerin, bezieht zwei Betriebsrenten und wollte klären, wie denn der neue Freibetrag auf die beiden Betriebsrenten aufzuteilen ist.
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bAVheute
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