Somit gilt ab dem 19.8.2020 für Niedrigverdiener in der bAV, dass der maximal förderfähige Beitrag von 480 Euro auf 960 Euro verdoppelt wird, und sich damit auch der maximale Förderbetrag von 144 Euro auf 288 Euro erhöht. Dies wird durch die Anhebung der Steuerfreistellung der Arbeitgeberbeiträge in gleicher Höhe (§ 100 Abs. 6 Satz 1 EStG) flankiert.
Anhebung der förderfähigen Einkommensgrenze auf 2.575 Euro monatlich
Auch die Anhebung der förderfähigen Einkommensgrenze (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG) von 2.200 Euro auf 2.575 Euro monatlich tritt ab dem 19.8.2020 in Kraft. Das sind insgesamt gute Nachrichten für die bAV. Vor allem vor dem Hintergrund, dass das BMF am 8.8.2020 nach zwei Eingaben des GDV Rechtssicherheit bei den sogenannten “Matching-Modellen” geschaffen hat, indem es die Förderfähigkeit von Arbeitgeberbeiträgen nach § 100 EStG bejahte.
Die Unterlagen der Stuttgarter bAV-Lösung entsprechen schon den neuen Vorgaben. Und auch die Tarife sind an die Neuerungen bereits angepasst worden.