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FAQ/Überblick zu den Auswirkungen der abgesenkten Beitragsbemessungsgrenze 2022 in der bAV

Die nachfolgende FAQ/Überblick basiert auf dem Rechtsstand 11/2021 und dient als Orientierung. Sie kann eine individuelle Beratung durch einen hierfür befugten Rechts- oder Steuerberater nicht ersetzen.

bAVheute
30.11.2021
FAQ/Überblick zu den Auswirkungen der abgesenkten Beitragsbemessungsgrenze 2022 in der bAV
© rvlsoft | Shutterstock

Die nachfolgende FAQ/Überblick basiert auf dem Rechtsstand 11/2021 und dient als Orientierung. Sie kann eine individuelle Beratung durch einen hierfür befugten Rechts- oder Steuerberater nicht ersetzen.

Gemäß der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022 sinkt die Beitragsbemessungsgrenze (West) (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung geringfügig ab dem 1.1.2022. Seit Einführung der BBG 1959 ist das die erste Absenkung der BBG überhaupt und stellt die Praxis nun vor einige neue Fragestellungen.

Dies hat u. a. Auswirkungen auf die

  1. Sozialversicherungsfreiheit i. H. v. 4 % der BBG (Absenkung um 2 Euro p. m.) für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV;
  2. Sozialversicherungsfreiheit i. H. v. 4 % der BBG (Absenkung um 2 Euro p. m.) bei Entgeltumwandlungen zugunsten der Durchführungswege Pensionszusage und Unterstützungskasse gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV;
  3. Steuerliche Höchstförderung i. H. v. 8 % der BBG (Absenkung um 4 Euro p. m.) in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds gemäß § 3 Nr. 63 EStG;
  4. Sicherungsgrenze des PSV i. H. v. 4 % der BBG (Absenkung um 2 Euro p. m.) bei Entgeltumwandlung in den ersten beiden Jahren gemäß § 7 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 BetrAVG.

Damit ergeben sich zusätzlich mittelbare Auswirkungen, insbes. auf

  • die Lohnabrechnung generell,
  • insbes. die Lohnabrechnung im Falle einer Spitzabrechnung des Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG,
  • die Zulässigkeit der Entgeltumwandlung von tariflichem Entgelt (Anwendung der Öffnungsklausel nach § 20 Abs. 1 BetrAVG).

1. Kann der Versicherer/die Unterstützungskasse die Auswirkung durch eine Abänderung der betroffenen (Rückdeckungs-) Versicherungsverträge von sich aus absenken?

Maßgeblich ist zunächst die arbeitsrechtliche Vereinbarung (Zusage, z. B. Versorgungsordnung, Entgeltumwandlungsvereinbarung, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag). Diese arbeitsrechtliche Zusage wird durch den (Rückdeckungs-)Versicherungsvertrag nur ausfinanziert. D. h. der Arbeitgeber muss leider immer prüfen, wie die arbeitsrechtliche Vereinbarung aussieht und ob eine Abänderung zulässig und überhaupt sinnvoll ist. Gegebenenfalls muss dazu die Zustimmung zum Beispiel des Beschäftigten eingeholt werden.

Der Versicherer kann nach dem Versicherungsvertrag nur, wenn dies so vereinbart ist, von sich aus die Beiträge absenken. Das ist z. B. bei Verträgen der Stuttgarter Lebensversicherung a. G. regelmäßig nicht der Fall. Dem Versicherer fehlt auch die Information, ob ein Absenken der Beiträge überhaupt sinnvoll oder arbeitsrechtlich zulässig ist.

Der Versicherer kennt auch nur die bei ihm eingerichteten Verträge. Gibt es für den Beschäftigten mehrere Zusagen, die bei unterschiedlichen Versorgungsträgern ausfinanziert sind, hat nur der Arbeitgeber den Überblick über mögliche Auswirkungen. Das gilt auch bei arbeitgeberfinanzierte Versorgungen im Rahmen einer gespaltenen Rentenformel, bei der Gehaltsbestandteile oberhalb der BBG-Grenzen anders gewichtet werden, als Gehaltsbestandteile unterhalb der BBG-Grenzen.

Daher sollte der Arbeitgeber gegebenenfalls mit Unterstützung des Vermittlers/Maklers den individuellen Sachverhalt prüfen.

Wünschen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum 1.1.2023 eine Anpassung der Beiträge auf den Ursprungsbeitrag, ist dies bei den Verträgen der Stuttgarter Lebensversicherung a. G. zu den für den jeweiligen Vertrag geltenden Rechnungsgrundlagen umsetzbar. Der Arbeitgeber kann den Wunsch auf Beitragserhöhung um den herabgesetzten Betrag zum 1.1.2023 gemeinsam mit der Beitragsreduzierung zum 1.1.2022 formlos beantragen.

1.1 Was macht Die Stuttgarter Lebensversicherung a. G. mit Blick auf die Absenkung der BBG?

Die Stuttgarter informiert Vermittler im Hinblick auf die möglichen sozialversicherungsrechtlichen, steuerlichen und arbeitsrechtlichen Auswirkungen einer abgesenkten BBG. Die Stuttgarter Lebensversicherung a. G. informiert alle Vermittler mit Kunden, deren aktueller Beitrag zwischen 282 Euro und 284 Euro monatlich (4 % der BBG neu und alt) sowie zwischen 564 Euro und 568 Euro monatlich (8 % der BBG neu und alt) beträgt.

2. Auswirkungen auf die Sozialversicherungsfreiheit im Durchführungsweg Direktversicherung

2.1 In 2021 wurde der Freibetrag im Rahmen einer Entgeltumwandlung zusammen mit dem Pflichtzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG in Höhe von 4 % der BBG im Durchführungsweg Direktversicherung voll ausgenutzt. Fallkonstellation 284 Euro p. m. als Festbetrag ohne Dynamik und ohne Beschränkung bzw. Verweis auf 4 % der BBG).

Was bedeutet die Absenkung der BBG ab dem 1.1.2022 auf 282 Euro für die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge?

Sozialversicherungsrechtlich werden durch das Absinken der BBG 2 Euro p. m. in der Ansparphase sozialversicherungspflichtig. Also 24 Euro für 2022.

Wie kann der Arbeitgeber darauf reagieren?

  • Soll die soeben beschriebene Sozialversicherungspflicht eines Teils der Beiträge vermieden werden, informieren Sie die betroffenen Beschäftigten und passen Sie die Zusage (bei der Entgeltumwandlungsvereinbarung z. B. einvernehmlich) an. Dazu können Sie als Orientierung unsere Mustervereinbarung zur BBG-Absenkung 2022 nutzen.
  • Denken Sie auch an eine Umsetzung im Rahmen der Lohnbuchhaltung.
  • Denken Sie auch an eine Information des Versorgungsträgers!

2.2 In 2021 wurde der Freibetrag im Rahmen einer Entgeltumwandlung zusammen mit dem Pflichtzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG in Höhe von 4 % der BBG im Durchführungsweg Direktversicherung voll ausgenutzt (Fallkonstellation 284 Euro p. m. als Festbetrag ohne Dynamik und ohne Beschränkung bzw. Verweis auf 4 % der BBG). Es gilt ein Tarifvertrag: Tarifliches Entgelt kann nach § 20 Abs. 1 BetrAVG nur bis 4 % der BBG umgewandelt werden.

Was bedeutet die Absenkung der BBG ab dem 1.1.2022 auf 282 Euro p. m.?

Entgeltumwandlungen stehen gemäß § 20 Abs. 1 BetrAVG unter Tarifvorbehalt. Zahlreiche Tarifverträge begrenzen die Entgeltumwandlung von tariflichem Entgelt auf 4 % der BBG. Eine Absenkung der BBG unter Beibehaltung des Höchstbetrags aus 2021 führt insoweit zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlung. Dem Beschäftigten, der davon betroffen ist, stehen 2 Euro ab 1.1.2022 als Arbeitslohn zu.

Wie kann der Arbeitgeber darauf reagieren?

  • Wenn für Sie ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, prüfen Sie die dort verankerten Regelungen zur Entgeltumwandlung.
  • Wenn die Umwandlung von tariflichem Entgelt durch den Tarifvertrag auf 4 % der BBG beschränkt ist, lassen Sie Ihre Lohnbuchhaltung prüfen, welche Beschäftigte konkret betroffen sind. Insbes. ist zu prüfen, ob im Einzelfall tariflicher oder außertariflicher Lohn/Lohnbestandteile umgewandelt werden.
  • Soll die soeben beschriebene Unwirksamkeit vermieden werden, informieren Sie die betroffenen Beschäftigten und passen Sie die Entgeltumwandlungsvereinbarung einvernehmlich an. Dazu können Sie zur Orientierung unsere Mustervereinbarung zur BBG-Absenkung 2022 nutzen.
  • Denken Sie auch an eine Umsetzung im Rahmen der Lohnbuchhaltung.
  • Denken Sie auch an eine Information des Versorgungsträgers!

2.3 In 2021 wurde Entgelt, dynamisch begrenzt auf 4 % der BBG, im Durchführungsweg Unterstützungskasse umgewandelt.

Was bedeutet die Absenkung der BBG ab dem 1.1.2022 auf 282 Euro p. m. für die steuerliche Anerkennung der Zuwendungen des Trägerunternehmens nach § 4d EStG?

Zunächst führt der dynamische Verweis auf 4 % BBG in 2022 zu sinkenden Beiträgen in Höhe von 2 Euro p. m. Zuwendungen für eine rückgedeckte Unterstützungskasse können grundsätzlich nur bei gleichbleibenden oder steigenden Beiträgen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung erkennt ein Absenken der Beiträge bisher nur dann an, wenn auch die arbeitsrechtliche Zusage unter Einhaltung des Schriftformerfordernisses geändert wird.

Wie können Sie als Arbeitgeber darauf reagieren?

  • Informieren Sie die betroffenen Beschäftigten und passen Sie die Zusage (bei der Entgeltumwandlungsvereinbarung einvernehmlich und schriftlich) an. Dazu können Sie als Orientierung unsere Mustervereinbarung zur BBG-Absenkung 2022 nutzen.
  • Senden Sie die schriftliche Vereinbarung an die Unterstützungskasse.
  • Denken Sie auch an eine Umsetzung im Rahmen der Lohnbuchhaltung.

2.3.1 In 2021 wurde Entgelt in Höhe von 284 Euro p. m. als Festbetrag ohne Dynamik und ohne Beschränkung bzw. Verweis auf 4 % der BBG im Durchführungsweg Unterstützungskasse umgewandelt.

Ist in der Entgeltumwandlungsvereinbarung keine explizite Deckelung auf 4 % der BBG vereinbart (Festbetrag), bleiben die Beiträge zwar gleich und können weiterhin als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Allerdings werden die Beiträge teilweise sozialversicherungspflichtig.

Wie können Sie als Arbeitgeber darauf reagieren?

  • Soll die Sozialversicherungspflicht eines Teils der Beiträge vermieden werden, informieren Sie die betroffenen Beschäftigten und passen Sie die Zusage (bei der Entgeltumwandlungsvereinbarung einvernehmlich und schriftlich) an. Dazu können Sie als Orientierung unsere Mustervereinbarung zur BBG-Absenkung 2022 nutzen.
  • Senden Sie die schriftliche Vereinbarung an die Unterstützungskasse.
  • Denken Sie auch an eine Umsetzung im Rahmen der Lohnbuchhaltung.

3. Auswirkungen auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG (8 % der BBG) (568 Euro p. m. als Festbetrag ohne Dynamik und ohne Beschränkung bzw. Verweis auf 8 % der BBG).

In 2021 wurde der Freibetrag im Rahmen einer Entgeltumwandlung zusammen mit dem Pflichtzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG in Höhe von 8 % der BBG voll ausgenutzt.

Was bedeutet die Absenkung der BBG ab dem 1.1.2022 auf 564 Euro p. m. für die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG?

Durch die Absenkung der BBG werden 4 Euro p. m. steuerlich nicht mehr gefördert und somit aus versteuertem Einkommen geleistet. Das hat auch Auswirkung für die Versteuerung der auf diesen 4 Euro Beitrag beruhende Leistung. Im Versorgungsfall erfolgt keine Doppelbesteuerung, sondern eine Aufteilung der Leistungen durch den Versicherer in den Teil der auf geförderten und den Teil der auf ungeförderten Beiträge beruht. Im Einzelnen heißt das:

3.1 Bei Rentenleistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, ist nach § 22 Nr. 5 i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG der Ertragsanteil zu versteuern.

Der Ertragsanteil ist ein fester Prozentsatz der bezogenen Rente. Er richtet sich nach dem Alter bei Beginn der Rentenzahlung und bleibt während der gesamten Rentenbezugsdauer gleich.

3.2 Eine einmalige Kapitalabfindung, die auf nicht geförderten Beiträgen beruht, ist mit dem Ertrag nach § 22 Nr. 5 i. V. m. § 20 Absatz 1 Nr. 6 EStG einkommensteuerpflichtig.

Der steuerpflichtige Ertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung (Kapitalabfindung) aus der Direktversicherung und der Summe der auf sie entrichteten Versicherungsbeiträge. Bei einer teilweisen Kapitalabfindung ist der anteilig entrichtete Beitrag in Abzug zu bringen.

Wie können Sie als Arbeitgeber darauf reagieren?

  • Soll die soeben beschriebene teilweise Steuerpflicht der Beiträge vermieden werden, informieren Sie die betroffenen Beschäftigten und passen Sie die Zusage (bei der Entgeltumwandlungsvereinbarung einvernehmlich) an. Dazu können Sie zur Orientierung unsere Mustervereinbarung zur BBG-Absenkung 2022 nutzen.
  • Denken Sie auch an eine Umsetzung im Rahmen der Lohnbuchhaltung.
  • Denken Sie auch an eine Information des Versorgungsträgers!

4. Auswirkung auf die Sicherungsgrenze des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) (Entgeltumwandlung Unterstützungskasse/Pensionszusage).

In 2021 wurden 4 % der BBG (284 Euro p. m. Festbetrag ohne Dynamik und ohne Beschränkung bzw. Verweis auf 4 % der BBG) umgewandelt. Was bedeutet die Absenkung der BBG 2022 für die Sicherungsgrenze des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV)?

Nach § 7 Abs. 5 ist eine Entgeltumwandlung in den ersten zwei Jahren nach Einrichtung der Zusage nur bis 4 % der BBG durch den PSV insolvenzgesichert. Durch die Absenkung der BBG von 284 Euro p. m. in 2021 auf 282 Euro p. m. in 2022 sind die Leistungen, die auf 2 Euro Beitrag beruhen, nicht durch den PSV geschützt und müssten dann, wenn noch nicht geschehen, durch eine privatrechtliche Vereinbarung (Verpfändung) gesondert geschützt werden. Tritt eine Insolvenz in den ersten zwei Jahren nach Einrichtung der Zusage ein, differenziert der PSV für seinen Schutz tatsächlich zwischen Leistungen, die auf einem Beitrag bis 4 % der BBG und dem Beitrag, der darüber liegt, beruhen.

Wie können Sie als Arbeitgeber darauf reagieren?

  • Soll die soeben beschriebene Sicherungslücke vermieden werden, informieren Sie die betroffenen Beschäftigten und passen Sie die Zusage (bei der Entgeltumwandlungsvereinbarung einvernehmlich) an. Bei einer Unterstützungskassenzusage bzw. bei einer Direktzusage ist das Schriftformerfordernis zu beachten.
  • Soweit noch nicht geschehen, veranlassen Sie eine Verpfändung der Rückdeckungsversicherung
  • Denken Sie auch an eine Umsetzung im Rahmen der Lohnbuchhaltung.
  • Denken Sie auch an eine Information des Versorgungsträgers!

5. Fragen und Antworten für die Vertriebspraxis

5.1 Wie kann eine gewünschte Beitragsreduzierung beantragt werden?

Es reicht eine formlose E-Mail mit der Angabe der Vertragsnummer vom Arbeitgeber oder Makler an Die Stuttgarter (65]C6EC28EEFEDo@7?:).
Bei Unterstützungskassenzusagen wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Unterstützungskasse.

5.2 Kann der abgesenkte Beitrag zum 1.1.2023 wieder erhöht werden?

Ja, der Arbeitgeber kann den Wunsch auf Beitragserhöhung um den herabgesetzten Betrag zum 1.1.2023 gemeinsam mit der Beitragsreduzierung zum 1.1.2022 formlos beantragen.

5.3 Warum werden die Kunden der Stuttgarter mit Beiträgen zwischen 284 Euro und 568 Euro nicht angeschrieben?

Wir gehen davon aus, dass Kunden mit einem Beitrag von aktuell mehr als 284 Euro monatlich sich bewusst für die SV-Verbeitragung entschieden haben oder von der SV befreit sind.

6. Fragen zur Dynamik

6.1 Werden Beiträge mit fester Dynamik (z. B. 5 %) auch über die zukünftigen BBG Grenzen erhöht?

Beitragserhöhungen im Rahmen einer prozentual fest vereinbarten Dynamik werden auf 282 Euro bzw. 564 Euro gedeckelt.
Eine automatische Absenkung der Beiträge zum 1.1.2022 auf die dann gültigen Höchstbeiträge wird nicht vorgenommen, da bei der Stuttgarter Lebensversicherung a. G. versicherungsvertraglich nur Erhöhungen vorgesehen sind.

6.2 Prüft Die Stuttgarter, ob mehrere Verträge bestehen (auch bei weiteren Versorgungsträgern) und dadurch ggf. die Fördergrenzen überschritten werden?

Nein, Die Stuttgarter prüft das nicht. Die Gesamtschau auf Zusagen/Verträge eines Beschäftigten hat nur der Arbeitgeber, der das prüfen muss.

6.3 Werden Verträge mit Beiträgen unterhalb von 282 Euro monatlich (4 % der BBG ab 1.1.2022) zum 1.1.2022 monatlich erhöht?

Ja, um 2 % des aktuellen Beitrags, mit Deckelung auf 4 % der BBG, sofern diese Mindestanpassung versicherungsvertraglich vereinbart wurde?

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