Über die Grundrente, insbesondere was im Rahmen der bAV zu beachten ist, hatten wir Sie auf bAVheute, schon früh informiert. Die Probleme liegen, wie so oft, in der Umsetzung.
Denn damit der Grundrentenzuschlag auch bei den Rentnerinnen und Rentnern ungeschmälert ankommt, ist es mehr als sinnvoll, diesen von der Versteuerung auszunehmen. Das sah der Gesetzgeber auch so und stellte durch das Jahressteuergesetz 2022 rückwirkend zum 1.1.2021 den Grundrentenzuschlag ausdrücklich steuerfrei (§ 3 Nr. 14a EStG).
Wenn da nicht der Datenaustausch zwischen Rentenversicherung und Finanzverwaltung wäre. Erstere konnte die elektronischen Daten Anfang 2023 nämlich noch nicht korrekt an die Finanzämter melden.
Der Grundrentenzuschlag wurde durch die Finanzämter für die Jahre 2021 und 2022 besteuert.
Und wieder geht es in den Reparaturbetrieb und die deutsche Rentenversicherung wird die falsch übermittelten Daten korrigieren. In der Zwischenzeit müssen Betroffene sich ihre Rentenbezugsmitteilung dahingehend genau anschauen, ob der Grundrentenzuschlag separat ausgewiesen wurde. Wenn nicht bedeutet dies, dass er fälschlicherweise Teil der (steuerpflichtigen) Bruttojahresrente ist.
Und was machen Betroffene mit dem falschen Steuerbescheid?
Ein Einspruch ist in diesem Fall nicht erforderlich, weil die Finanzämter die Bescheide automatisch korrigieren, sobald die korrekten Daten vorliegen. Der Gesetzgeber hat hier den § 175b AO (Abgabenordnung) geschaffen, danach gilt, dass “ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern ist, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten…bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.”