Für die gesetzliche Rente besteht die Möglichkeit für langjährig Versicherte abschlagsfrei früher in Rente zu gehen. Je nach Geburtsjahr mit 63 oder später. Gilt das auch für Leistungen der bAV?
Leistungen der bAV stellen nicht auf das SGB VI ab. Hier gilt insbesondere die steuerliche Einschränkung aus dem BMF-Schreiben vom 12.8.2021. Als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt im Regelfall das 60. Lebensjahr für Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2011 erteilt werden, regelmäßig das 62. Lebensjahr.
Damit die bAV-Leistung als solche steuerlich anerkannt wird, bilden die Versicherungsbedingungen diese Untergrenze von 62 Jahren entsprechend ab und verlangen, dass die versicherte Person zum vorverlegten Beginn das 62. Lebensjahr vollendet haben muss. Die Vorverlegung führt dann zu einem niedrigeren garantierten Rentenfaktor.
Später in Rente – höhere Leistungen
Für den umgekehrten Fall, also der Wunsch weiterzuarbeiten, obwohl das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht ist, gilt grundsätzlich eine unbegrenzte Hinzuverdienstmöglichkeit mit der Möglichkeit weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht mehr.
Leistungen der bAV stehen da in nichts nach. Auch diese sind später abrufbar, was zu einem höheren garantierten Rentenfaktor, also zu einer höheren Leistung führt.
Fazit:
Es gibt beim Wunsch früher oder später in Rente zu gehen kein richtig oder falsch. Das hängt von vielen Faktoren wie z. B. vom ausgeübten Beruf, ab. Wichtig ist nur eines: Die Altersversorgung muss flexibel sein.