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Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen: Auch die bAV ist betroffen

Das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen ist in Kraft getreten. bAVheute stellt die wichtigsten Inhalte daraus vor.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
18.07.2017
Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen: Auch die bAV ist betroffen
© GregBrave | Shutterstock

Das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen ist in Kraft getreten. bAVheute stellt die wichtigsten Inhalte daraus vor.

Die GroKo kümmert sich um die Durchsetzung des Gebotes der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern. Das höhere Ziel soll durch das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen umgesetzt werden (BT Drs. 18/11133 vom 15.02.2017).

Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind:

  • die Definition wesentlicher Grundsätze und Begriffe zum Gebot der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern bei gleicher und gleichwertiger Arbeit,
  • die Einführung eines individuellen Auskunftsanspruchs für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten bei gleichzeitiger Stärkung des Betriebsrates bei der Wahrnehmung des Auskunftsanspruchs,
  • die Aufforderung an private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit durchzuführen sowie
  • die Einführung einer Berichtspflicht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit von Frauen und Männers für Unternehmen mit in der Regel mindestens 500 Beschäftigten, soweit diese nach dem Handelsgesetzbuch lageberichtspflichtig sind

Das Gesetz ist zum 01.07.2017 nach Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Frühestmögliche Inanspruchnahme des Auskunftsanspruchs ist dann der 01.01.2018. Ab 2018 muss ein Bericht zur Entgeltgleichheit dem Lagebericht zugefügt werden.

Auskunftspflicht auch zur bAV?

Entgeltgleichheit umfasst neben Entgeltbedingungen auch die Entgeltbestandteile. Der Begriff des Entgelts wird in § 5 Entgelttransparenzgesetz sehr weit definiert:

„(1) Entgelt im Sinne dieses Gesetzes sind alle Grund- oder Mindestarbeitsentgelte sowie alle sonstigen Vergütungen, die unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden.“

Damit dürften auch Beiträge zur bAV, aber auch sonstige Leistungen wie z.B. Beiträge zu einer Gruppenunfall- oder betrieblichen Krankenversicherung, zum Entgelt im Sinne des neuen Gesetzes gehören.

Individueller Auskunftsanspruch

Beschäftigte, die ihren Auskunftsanspruch ausüben, müssen in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit benennen. Sie können Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen – also auch zur bAV – verlangen. Wenn die Vergleichstätigkeit allerdings von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird, ist aus datenschutzrechtlichen Gründen das Vergleichsentgelt nicht anzugeben.

Wer ist betroffen?

Zum vom Gesetz erfassten Kreis gehören damit auch alle leitenden Angestellten – also ein Personenkreis, für den häufiger einzelvertraglich besondere Regeln verhandelt werden.

Zusätzlich ist daran zu denken, dass europarechtlich Geschäftsführer durchaus unter den Arbeitnehmerbegriff gefasst werden und auch die neuere Rechtsprechung in Deutschland dazu tendiert, dem Geschäftsführer ähnliche Rechte wie Arbeitnehmern, z.B. im Bereich der Nichtdiskriminierung, zuzugestehen.

Was sind die Konsequenzen?

Arbeitgeber tun gut daran, ihre Versorgungssysteme auf Konsistenz zu überprüfen. Ist der Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der bAV immer eingehalten worden? Oder gab es – historisch gewachsen – Ausnahmetatbestände, die sich verselbständigt haben – und nun insbesondere Frauen benachteiligen?

Und gerade für den Kreis der leitenden Angestellten, aber auch AT-Angestellten: Gibt es hier Besonderheiten für einzelne Personengruppen, die objektiv betrachtet, bei „gleichwertiger Arbeit“ eine Entgeltbenachteiligung des anderen Geschlechts darstellen könnten? Denn gerade bei diesen Personenkreisen sind häufig (wenige) Frauen die „newcomer“. Und was gleichwertig ist, ergibt sich nach dem Gesetz „unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren“- die Argumentation „die Leitung des Bereichs A und des Bereichs B sind nicht gleichwertig, basta“, dürfte zumindest anspruchsvoll werden, wenn beide für das Unternehmen von gleicher Relevanz sind.

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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