Regelbedarfsstufe 1 steigt in 2023 auf 502 Euro pro Monat – höherer Freibetrag in der Grundsicherung im Alter für bAV-Leistungen.
Durch den Regierungsentwurf zum Bürgergeld-Gesetz vom 14. September 2022 wird die Regelbedarfsstufe 1 ab 2023 von bisher 449 Euro pro Monat auf 502 Euro pro Monat für einen alleinstehenden Erwachsenen erhöht.
Die Erhöhung hat auch ganz unmittelbare Auswirkungen auf Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn diese Leistungen einer freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung (bAV, Riester, Basisrente, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung) erhalten.
Bekommt z. B. ein Empfänger von Grundsicherung im Alter eine bAV-Leistung wird diese grundsätzlich nicht in der vollen Höhe auf den Grundsicherungsanspruch angerechnet (§ 82 Abs. 4 SGB XII).
Die Berechnung, wie viel von der bAV-Leistung nicht angerechnet wird, vollzieht sich dabei in 3 Schritten:
1. Schritt: Nicht angerechnet wird ein pauschaler Freibetrag in Höhe von 100 Euro.
2. Schritt: Zusätzlich nicht angerechnet werden 30 % des den Freibetrag übersteigenden Teils.
3. Schritt: Die Summe aus Schritt 1 und 2 ist gedeckelt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Für 2023 also auf 251 Euro.
Das bedeutet, dass bAV-Leistungen nicht schon ab 224,50 Euro, wie es 2022 noch der Fall ist, sondern ab 2023 erst ab 251 Euro auf die Grundsicherung im Alter angerechnet werden.