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Fünftelungsregelung nun auch bei Direktversicherungen?

Was bislang nur für Pensionskassen und U-Kassen galt, könnte auch für Direktversicherungen Anwendung finden. Darüber hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
07.11.2019
Fünftelungsregelung nun auch bei Direktversicherungen?
© Shutterstock | Evelia-Smith

Was bislang nur für Pensionskassen und U-Kassen galt, könnte auch für Direktversicherungen Anwendung finden. Darüber hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden.

Die Fünftelungsregelung nach § 34 EStG findet traditionell bei Pensionszusagen und Unterstützungskassen im Versorgungsfall, aufgrund der Zusammenballung von Einkünften, Anwendung. Bei Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen wurde dies bisher von der Finanzverwaltung negativ beschieden, da ja schon ein Zufluss stattfand. Nun hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg über die Anwendbarkeit der Fünftelungsregelung bei der Auszahlung einer Direktversicherung zu entscheiden (Urteil vom 12.6.2019, 3 K 3058/19, Revision eingelegt unter BFH, X R 24/19).

Der Fall

Der Arbeitnehmer und Kläger hatten zwei Direktversicherungen, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für ihn abgeschlossen hatte. Die Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt. Es handelt sich um Entgeltumwandlung, die sofort gesetzlich unverfallbar war. Die Altersrente sollte jeweils am 1.2.2032 beginnen. Die Verträge hatten ein Kapitalwahlrecht, das zwischen dem 1.2.2031 und dem 1.11.2031 ausgeübt werden konnte. Zusätzlich enthielten die Versicherungsbedingungen eine Klausel zur Kündigung: Diese konnte durchgeführt werden, solange die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen i.S.d. § 1b BetrAVG noch nicht erfüllt sind. Nach Erfüllung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen kann die Versicherung nicht mehr gekündigt werden.

2015 wurden aufgrund eines finanziellen Engpasses die Verträge auf Wunsch des Arbeitnehmers beitragsfrei gestellt. Dem Arbeitnehmer wurde mitgeteilt, dass eine Beitragsfreistellung nur für 2 Jahre möglich sei. Kurz danach kündigte der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers die Verträge. Dies wurde zum 1.1.2016 durchgeführt. Die Auszahlung erfolgte an den Arbeitgeber, der die Auszahlung i.H.v. 25.957 Euro an den Arbeitnehmer weiterleitete. Das Finanzamt ging von einer Besteuerung nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG aus und versagte die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG (Fünftelungsregelung).

Der Arbeitnehmer vertrat die Ansicht, dass es sich nicht um eine Ausübung eines Kapitalwahlrechts gehandelt habe, sondern um den Fall einer Kündigung. Diese sei notwendig gewesen, weil die Beitragsfreistellung auf 2 Jahre begrenzt war. Das Finanzamt wies seinen Einspruch zurück. Der Streitfall ging zu Gericht.

Das Urteil

Die Richter des Finanzgerichtes gaben dem Arbeitnehmer Recht und stellten folgenden Leitsatz auf: 

„Wird ein Altersvorsorgevertrag in der Ansparphase gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt, obwohl die Kündigung nach den Vertragsbedingungen nicht möglich war, weil die Fristen für eine Kündigung bereits abgelaufen waren, unterliegt die Auszahlung der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelungsregelung.“

Aus der Urteilsbegründung:

  1. Der § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist grundsätzlich auf alle Arten von Einkünften anwendbar und damit auch auf Leistungen aus Direktversicherungen als sonstige Einkünfte.
  2. Es liegt eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit vor, da die Beitragszahlungen in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen erfolgten und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfassten.
  3. Es liegt eine außerordentliche Zahlung vor. Denn aufgrund der Kündigung ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungsbedingungen ist die Auszahlung außerordentlich (atypisch). Die Außerordentlichkeit/Atypik ist vom Wortlaut des § 34 Abs. 1 und 2 EStG vorausgesetzt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht.

Im entschiedenen Fall war zwar eine grundsätzliche Kündigungsmöglichkeit im Versicherungsvertrag enthalten, aber die dort genannten Voraussetzungen für eine Kündigung lagen im Streitfall nicht vor, weil die Anwartschaften schon unverfallbar waren. Der Versicherer hatte also freiwillig eine Kündigung akzeptiert, die so nicht vereinbart war. Darin sahen die Richter einen Aufhebungsvertrag. Jedenfalls entspräche eine Auszahlung viele Jahre vor Ablauf nicht dem typischen Vertragszweck eines Altersvorsorgevertrags.

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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