Soll eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung beitragsfrei in der Sozialversicherung sein, muss der Arbeitnehmer aktiv werden und Versicherungsnehmer werden.
Zum Hintergrund
Durch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse vom 6.9.2010, 1 BvR 739/08 und 28.9.2010, 1 BvR 1660/08 und 27.6.2018, 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15) und dem Schreiben des GKV-Spitzenverbandes (RS 2018/545 vom 15.10.2018) sowie durch die Änderung des § 229 SGB V zum 1.1.2019
sind nach einem Versicherungsnehmerwechsel privat fortgeführte Verträge kein Versorgungsbezug.
Bundessozialgericht bestätigt: Es kommt auf den tatsächlichen VN-Wechsel an
Zuletzt wurde die Notwendigkeit des Versicherungsnehmerwechsels für die Beitragsfreiheit durch das BSG (Urteil vom 26.2.2019, B 12 KR 17/18) bestätigt. Nach Auffassung der Richter bleibt der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung so lange erhalten, wie der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist.
Aktuelles Urteil des SG Aachen (13 KR 78/19)
Das Sozialgericht Aachen schließt sich in seinem Urteil (13 KR 78/19) dieser Auffassung an. Das Sozialgericht war in seiner Begründung eindeutig: Es bleibt bei der Beitragspflicht für Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung und zwar auch für den Fall, dass diese ursprünglich vom Arbeitgeber abgeschlossen, aber zu einem späteren Zeitpunkt vom Arbeitnehmer finanziert wurde, solange der Arbeitnehmer nicht selbst in die Versicherungsnehmerstellung eingerückt ist. Es kommt auf die Loslösung aus dem betrieblichen Zusammenhang an.
Fazit: Selbst wenn die Leistung kein Versorgungsbezug ist, heißt das nicht automatisch, dass die Leistungen nicht verbeitragt werden. Denn bei freiwillig Versicherten sind viele Einkunftsarten, darunter auch private Lebensversicherungen und dem sind die Leistungen bei privater Fortführung und Versicherungsnehmerwechsel gleichstellt, zu verbeitragen – allerdings mit dem ermäßigten Beitragssatz (2019: 14,0 %).