Gekürzte Pensionskassenleistung: PSV nicht in jedem Fall in der Pflicht
Die Novellierung des BetrAVG klärt, wer für eine gekürzte Pensionskassenleistung einsteht, wenn der Arbeitgeber insolvent ist. Aber wie sieht es mit sog. Altfällen aus? Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil von 21.7.2020 (3 AZR 142/16) zu beschäftigen.
Die Novellierung des BetrAVG klärt, wer für eine gekürzte Pensionskassenleistung einsteht, wenn der Arbeitgeber insolvent ist. Aber wie sieht es mit sog. Altfällen aus? Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil von 21.7.2020 (3 AZR 142/16) zu beschäftigen.
Für Sicherungsfälle ab 1.1.2022 gilt, dass der vollständige PSV-Schutz greift und auch bereits bestehende Betriebsrenten und Anwartschaften umfasst sind.
Tritt der Sicherungsfall vor dem 1.1.2022 ein, prüft der PSV, ob die Kriterien des EuGH-Urteils erfüllt sind. Also insbesondere das Kriterium,
dass mindestens 50 % der Betriebsrente geschützt sein müssen und
ob der Betriebsrentner durch die Kürzung nicht unter die Armutsgefährdungsschwelle fällt.
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