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Gekürzte Pensionskassenleistung: PSV nicht in jedem Fall in der Pflicht

Die Novellierung des BetrAVG klärt, wer für eine gekürzte Pensionskassenleistung einsteht, wenn der Arbeitgeber insolvent ist. Aber wie sieht es mit sog. Altfällen aus? Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil von 21.7.2020 (3 AZR 142/16) zu beschäftigen.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
31.08.2020
Gekürzte Pensionskassenleistung: PSV nicht in jedem Fall in der Pflicht
© shutterstock | Gajus

Die Novellierung des BetrAVG klärt, wer für eine gekürzte Pensionskassenleistung einsteht, wenn der Arbeitgeber insolvent ist. Aber wie sieht es mit sog. Altfällen aus? Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil von 21.7.2020 (3 AZR 142/16) zu beschäftigen.

Für Sicherungsfälle ab 1.1.2022 gilt, dass der vollständige PSV-Schutz greift und auch bereits bestehende Betriebsrenten und Anwartschaften umfasst sind.

Tritt der Sicherungsfall vor dem 1.1.2022 ein, prüft der PSV, ob die Kriterien des EuGH-Urteils erfüllt sind. Also insbesondere das Kriterium,

  • dass mindestens 50 % der Betriebsrente geschützt sein müssen und 
  • ob der Betriebsrentner durch die Kürzung nicht unter die Armutsgefährdungsschwelle fällt.
Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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