Eine Abfindung einer Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der das vorgesehene Lebensalter noch nicht erreicht hat, zur Abwendung einer Insolvenz, hält dem doppelten Fremdvergleich statt und ist keine verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Frage, wann eine verdeckte Gewinnausschüttung bei beherrschenden Gesellschaftern-Geschäftsführern vorliegt oder nicht beschäftigt regelmäßig die Finanzgerichtsbarkeit. Eine weitere Facette hat nun das Finanzgericht Münster (Urteil v. 26.5.2023, 4 K 3618/18 E) hinzugefügt.
Dem Urteil lag verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde
Eine im Bereich der Versicherungsvermittlung tätige GmbH erteilte ihrem beherrschenden Gesellschaft-Geschäftsführer in 2002 eine Pensionszusage. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pensionsleistung war die Vollendung des 65. Lebensjahres und das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Pension war nur für den Fall vereinbart, dass der beherrschende Geschäftsführer das 60. Lebensjahr vollendet und die Zusage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme mindestens 10 Jahre bestanden hat.
Die GmbH behielt sich ausdrücklich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn sich ihre wirtschaftliche Lage nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann.
Die Geschäfte der GmbH verschlechterten sich ab 2009 massiv. So fiel der Umsatz von 112.000 € im Jahr 2009 auf nur noch 36.000 € in 2012, was sich auch in den immer höheren Fehlbeträge auf dem Geschäftskonto der GmbH widerspiegelte.
In einem Protokoll zu einer Gesellschafterversammlung der W. GmbH in 2012 – der beherrschende Gesellschafter Geschäftsführer war zu diesem Zeitpunkt 55 Jahre alt, und die Pensionszusage bestand seit 10 Jahren – wurde Pensionszusage zum 01.12.2012 aufgehoben und durch eine Zahlung von 66.000 € abgefunden. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte der GmbH – im Gegenzug, noch im Dezember 2012 – ein Darlehen i. H. v. 13.000 € und wendete dadurch eine Insolvenz ab.
Die GmbH erholte sich in den Jahren ab 2013 wieder und er Umsatz pendelte sich bei konstant 53.000 € ein.
In der Lohnabrechnung des Klägers für Dezember 2012 setzte die GmbH bei den Brutto-Bezügen neben dem Gehalt des Klägers i. H. v. 3.900 € u. a. einen Posten „Abfdg. Verzicht Pensionszusagen“ i. H. v. 77.000 € (erdienter Anteil der Pensionsanwartschaft zum 31.10.2012) an und berücksichtigte eine verdeckte Einlage i. H. v. 11.000 € (77.000 € ./. 66.000,- €).
Im Rahmen einer 2017 stattgefundenen Betriebsprüfung wurde die Abfindungszahlung in Höhe von 66.000 € als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Gegen den geänderten Steuerbescheid des Finanzamtes legte der beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer erfolglos Widerspruch an und klagte schließlich vor dem Finanzgericht Münster.
Sein Argument: Die prekären wirtschaftlichen Entwicklungen hätten die Abfindung der Pensionszusage erzwungen, um durch die Darlehensvergabe des Gesellschafter-Geschäftsführers an die GmbH die Insolvenz zu vermeiden.
So entschied das Finanzgericht Münster
Keine „ad hoc“ Abfindung
Die Richter gaben dem Gesellschafter-Geschäftsführer Recht und verneinten eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Abfindung war betrieblich veranlasst. Die Richter sahen in der Vereinbarung die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn sich ihre wirtschaftliche Lage nachhaltig wesentlich verschlechtert, eine klare im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung und damit keine vGA-auslösende sog. „ad hoc“ Abfindung (BFH, Urteil v. 11.9.2013, I R 28/13)
Vereinbarung hält doppeltem Fremdvergleich stand
Die Abfindung hielt nach Überzeugung des Gerichts auch dem sog. Doppelten Fremdvergleich stand, da sie zur Abwendung einer drohenden Insolvenz getroffen wurde, und ein fiktiver ordentlicher Geschäftsführer der Abfindungsvereinbarung zugestimmt hätte. Auch hätte ein fremder „Dritter“ nicht gewartet, bis die Insolvenz eintritt, sondern hätte in der gewählten Weise reagiert.
Revision beim BFH
Die Revision ist mittlerweile anhängig beim BFH anhängig unter Az. VIII R 17/23.