Viele Versorgungsordnungen beinhalten eine sogenannte „gespaltene Rentenformel“, welche bei Teilzeitbeschäftigten i.d.R. gegenüber Beschäftigten zu geringeren Betriebsrenten führt. Darin könnte man eine Diskriminierung sehen, worüber das BAG in seinem Urteil vom 3.6.2020, 3 AZR 480/18 nun entscheiden musste.
So rechnete der Arbeitgeber:
- Ermittlung des Jahresverdienstes basierend auf einer Vollzeitbeschäftigung
- Reduzierung nach den Grundsätzen „pro-ratio-temporis“ auf 71 %
- Anwendung der „gespaltenen Rentenformel“. Bei dem Beschäftigungsgrad von durchschnittlich 71 % führte sie dazu, dass die Erhöhung bei 0,6 % lag (Anwendung der „gespaltenen Rentenformel“).
So wollte die ehemalige Arbeitnehmerin, dass der Arbeitgeber rechnet:
- Ermittlung des Jahresverdienstes basierend auf einer Vollzeitbeschäftigung
- Darauf wird die „gespaltene Rentenformel“ angewendet. Bei Teilzeitbeschäftigung führt dies jetzt dazu, dass die Erhöhung nun 2 % beträgt.
- Reduzierung nach den Grundsätzen „pro-ratio-temporis“ auf 71 %
Die ehemalige Arbeitnehmerin war und ist wahrscheinlich immer noch der Auffassung, dass die Berechnung des Arbeitgebers sie als Teilzeitarbeitnehmerin benachteilige (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG)).