Im zu entscheidenden Fall ging es um eine ehemalige Arbeitnehmerin, die in der Zeit vom 1.1.1990 bis zum 31.5.2014 in verschiedenen Positionen beschäftigt und während dieser Zeit sowohl in Voll- als auch in Teilzeit mit unterschiedlichen Teilzeitgraden tätig war. Der durchschnittliche Beschäftigungsgrad – betrachtet über das gesamte Arbeitsverhältnis – betrug 71,5 %.
Im Betrieb bestand eine Versorgungsordnung, die u. a. auch eine vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente mit Vollendung des 55. Lebensjahres vorsah. Diese Regelung nahm die ehemalige Arbeitnehmerin in Anspruch und schied zum 31.5.2014 aus. Der Arbeitgeber errechnete daraufhin eine unverfallbare Anwartschaft von 988,44 Euro brutto monatlich.
Die Versorgungsordnung sah u. a. auch eine sogenannte „gespaltene Rentenformel“ vor. Dabei wurde zwischen Einkommen unterhalb und oberhalb der BBG-RV unterschieden. Für jedes Dienstjahr mit einem Verdienst unterhalb der BBG-RV erhöht sich die Betriebsrente um 0,6 % für jedes Jahr darüber um 2 %. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für Gehaltsbestandteile oberhalb der BBG keine Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden.
Der Streit im Verfahren ging darum, ob der Arbeitgeber richtig gerechnet hatte.
So rechnete der Arbeitgeber:
- Ermittlung des Jahresverdienstes basierend auf einer Vollzeitbeschäftigung
- Reduzierung nach den Grundsätzen „pro-ratio-temporis“ auf 71 %
- Anwendung der „gespaltenen Rentenformel”. Bei dem Beschäftigungsgrad von durchschnittlich 71 % führte sie dazu, dass die Erhöhung bei 0,6 % lag (Anwendung der “gespaltenen Rentenformel”).
Betriebsrente in Höhe von 988,44 Euro brutto monatlich.
So wollte die ehemalige Arbeitnehmerin, dass der Arbeitgeber rechnet:
- Ermittlung des Jahresverdienstes basierend auf einer Vollzeitbeschäftigung
- Darauf wird die „gespaltene Rentenformel” angewendet. Bei Teilzeitbeschäftigung führt dies jetzt dazu, dass die Erhöhung nun 2 % beträgt.
- Reduzierung nach den Grundsätzen „pro-ratio-temporis“ auf 71 %
Betriebsrente in Höhe von 1.340,00 Euro monatlich.
Die ehemalige Arbeitnehmerin war und ist wahrscheinlich immer noch der Auffassung, dass die Berechnung des Arbeitgebers sie als Teilzeitarbeitnehmerin benachteilige (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG)).
Die Berechnung unter Berücksichtigung eines auf die gesamte anrechenbare Dienstzeit zu ermittelnden Beschäftigungsgrads entspricht dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG normierten pro-rata-temporis-Grundsatz, auch unter Berücksichtigung der sogenannten “gespaltenen Rentenformel”. Teilzeitkräfte können keine gleich hohen Leistungen aus einem Pensionsplan bzw. keine gleich hohe betriebliche Altersversorgung fordern wie Vollzeitkräfte. Vielmehr ist es zulässig, solche Leistungen anteilig nach dem Beschäftigungsumfang im Vergleich zu einem Vollzeitarbeitnehmer mit gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit zu erbringen.
Eine proportionale Kürzung von Leistungen aus einem Pensionsplan bzw. der Altersversorgung des Teilzeitarbeitnehmers ist grundsätzlich, auch unionsrechtlich, zulässig. Und daran ändert auch die Anwendung einer “gespaltenen Rentenformel” nichts.