Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

GGF: Urteil über Zeitwertkonten

Der Bundesfinanzhof befasste sich mit der Frage, ob Geschäftsführer Zeitwertkonten steuerlich anerkannt dotieren können. 

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
26.08.2019
GGF: Urteil über Zeitwertkonten
©Shutterstock | aekachailungmin

Der Bundesfinanzhof befasste sich mit der Frage, ob Geschäftsführer Zeitwertkonten steuerlich anerkannt dotieren können. 

Nach zwei Urteilen des BFH aus 2015 und 2018 (I R 26/15 und VI R 17/16) hat nun das Bundesfinanzministerium mit einem Update seines Schreibens vom 17. Juni 2009 reagiert (BMF-Schreiben vom 8.8.2019 IV C 5 – S 2332/07/0004:004). Dabei geht das BMF auf die lohn-/einkommensteuerliche Anerkennung sowie die körperschaftsteuerliche Anerkennung (vGA) ein.

Der Bundesfinanzhof hatte 2015 im Falle eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers entschieden, dass es mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers nicht vereinbar ist, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. Der BFH argumentierte, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliege, die das Einkommen der GmbH nicht mindert.

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren. Der BFH begründete dies mit der sog. Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit nicht vereinbar sei ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit. Ansonsten käme es zu einer, mit der Organstellung, nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden.

2018 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass im Falle von Fremdgeschäftsführern Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn vorliegt und deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern ist. Fremdgeschäftsführer seien wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten seien allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt. 

Diese Rechtsprechung setzt das Bundesfinanzministerium im erwähnten Schreiben vom 8.8.2019 wie folgt um:

Status  Anerkennung
Fremdgeschäftsführer, Organe ohne Beteiligung Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind – z. B. bei Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführern einer GmbH – sind lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z. B. Fremd-Geschäftsführer); damit folgt das BMF dem BFH-Urteil vom 22. Februar 2018 – VI R 17/16. ja
Organe mit Minderheitsbeteiligung Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Liegt danach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.  ja
Beherrschende Organe, z. B. beherrschende GGF Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor; damit folgt das BMF dem BFH-Urteil vom 11. November 2015 (I R 26/15). Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten sind lohn-/einkommensteuerlich nicht anzuerkennen.  nein
Statuswechsel vom Arbeitnehmer zur Organstellung und vice versa Der Erwerb einer Organstellung hat keinen Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der Organstellung ist hinsichtlich der weiteren Zuführungen zu dem Konto eine verdeckte Gewinnausschüttung nach den oben aufgestellten Grundsätzen zu prüfen. einzelabfällig
Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

Auszahlung der bAV: Was bleibt nach Steuern und Sozialabgaben übrig?
Steuern in der Direktversicherung

Auszahlung der bAV: Was bleibt nach Steuern und Sozialabgaben übrig?

Die Direktversicherung ist einer der beliebtesten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Folglich treibt auch viele versorgte Arbeitnehmer die Frage nach den Abzügen in der…

Bild von Sebastian Schäfer
Sebastian Schäfer, Die Stuttgarter
08.05.2026
Aktivrentner: Was bei der Sozialversicherung beachtet werden sollte
Weiterarbeit und bAV

Aktivrentner: Was bei der Sozialversicherung beachtet werden sollte

Immer mehr Beschäftigte arbeiten im Rentenalter weiter. Für Vermittler entsteht daraus ein konkreter Beratungsanlass, da Sozialversicherung, Aktivrente und bAV sauber und zusammen gedacht werden…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
08.05.2026
Insolvenzschutz durch Bezugsrecht: Worauf es in der Praxis ankommt
Rechtssicherheit in der bAV

Insolvenzschutz durch Bezugsrecht: Worauf es in der Praxis ankommt

Der gesetzliche Insolvenzschutz in der bAV ist wichtig, aber nicht der einzige Sicherungsmechanismus. Bei der Frage, ob die Anwartschaft vor der Insolvenz des Arbeitgebers geschützt ist, kann die…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
24.04.2026
Entgelttransparenz bringt auch die bAV auf den Prüfstand
Transparenzpflichten schon ab Juni 2026

Entgelttransparenz bringt auch die bAV auf den Prüfstand

Die Entgelttransparenzrichtlinie erhöht den Druck auf Unternehmen, Vergütungsbestandteile nachvollziehbar und geschlechtsneutral zu strukturieren. Das betrifft auch die bAV – und schafft neue…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
24.04.2026
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2026

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.