Zu den Neuerungen, die durch das 8. SGB-IV Änderungsgesetz auf Zahlstellen zukommen, haben wir Sie schon in einen der vorherigen Ausgaben informiert.
Nach § 202 Absatz 1 SGB V neue Fassung ist nun im Zahlstellenmeldeverfahren auch anzugeben, ob der Versorgungsempfänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. Dies trifft vor allem Direktversicherung, Pensionskassen und Pensionsfonds.
Bisher gab es aber noch keine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigten Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren, die für Zahlstellen die Umsetzung der Neuerung vorgibt. Der GKV-Spitzenverband hat diese nun veröffentlicht.
Unter anderem findet sich für Leistungen, die der Versorgungsempfänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat, unter 7. folgende Passage:
Passage:
„Leistungsanteile aus Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG („betriebliche Riesterrente“) oder die der Versorgungsbezieher nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat („Privatanteil“), sind nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zweiter Halbsatz SGB V kein Versorgungsbezug und nicht im zu meldenden Zahlbetrag zu berücksichtigen.
Die Zahlstelle hat in der Meldung lediglich anzugeben, ob ein Leistungsanteil im Sinne von § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zweiter Halbsatz SGB V gezahlt wird, der kein Versorgungsbezug darstellt (Kennzeichen „anteiliger Ausschlusstatbestand“).
Wird in der Meldung der Zahlstelle angegeben, dass ein entsprechender anteiliger Leistungsanteil vorhanden ist, wird die Höhe des Zahlbetrags des Leistungsanteils von der Krankenkasse außerhalb des Zahlstelle-Meldeverfahrens ermittelt, sofern dies zur vollständigen Feststellung der beitragspflichtigen Einnahme eines freiwillig versicherten Mitglieds oder zur Prüfung eines Antrags auf Zuzahlungsbefreiung erforderlich ist. Die Angabe ist bei laufenden und einmaligen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erforderlich. Aufgrund des vorgenannten Erfüllungszwecks besteht die Mitteilungspflicht ungeachtet des gesetzlichen Krankenversicherungsstatus.”
Das Rundschreiben vom 23.3.2023 „Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung“ enthält im Anhang auch die entsprechenden aktualisierten Datensatzbeschreibungen.