Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

GKV-Spitzenverband veröffentlicht „Gebrauchsanweisung“ für das Zahlstellenmeldeverfahren

Zu den Neuerungen, die durch das 8. SGB-IV Änderungsgesetz auf Zahlstellen zukommen, haben wir Sie schon in einen der vorherigen Ausgaben informiert.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
30.03.2023
GKV-Spitzenverband veröffentlicht „Gebrauchsanweisung“ für das Zahlstellenmeldeverfahren
Frank Wörner © Die Stuttgarter

Zu den Neuerungen, die durch das 8. SGB-IV Änderungsgesetz auf Zahlstellen zukommen, haben wir Sie schon in einen der vorherigen Ausgaben informiert.

Nach § 202 Absatz 1 SGB V neue Fassung ist nun im Zahlstellenmeldeverfahren auch anzugeben, ob der Versorgungsempfänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. Dies trifft vor allem Direktversicherung, Pensionskassen und Pensionsfonds.

Bisher gab es aber noch keine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigten Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren, die für Zahlstellen die Umsetzung der Neuerung vorgibt. Der GKV-Spitzenverband hat diese nun veröffentlicht.

Unter anderem findet sich für Leistungen, die der Versorgungsempfänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat, unter 7. folgende Passage:

Passage:

„Leistungsanteile aus Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG („betriebliche Riesterrente“) oder die der Versorgungsbezieher nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat („Privatanteil“), sind nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zweiter Halbsatz SGB V kein Versorgungsbezug und nicht im zu meldenden Zahlbetrag zu berücksichtigen.

Die Zahlstelle hat in der Meldung lediglich anzugeben, ob ein Leistungsanteil im Sinne von § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zweiter Halbsatz SGB V gezahlt wird, der kein Versorgungsbezug darstellt (Kennzeichen „anteiliger Ausschlusstatbestand“).

Wird in der Meldung der Zahlstelle angegeben, dass ein entsprechender anteiliger Leistungsanteil vorhanden ist, wird die Höhe des Zahlbetrags des Leistungsanteils von der Krankenkasse außerhalb des Zahlstelle-Meldeverfahrens ermittelt, sofern dies zur vollständigen Feststellung der beitragspflichtigen Einnahme eines freiwillig versicherten Mitglieds oder zur Prüfung eines Antrags auf Zuzahlungsbefreiung erforderlich ist. Die Angabe ist bei laufenden und einmaligen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erforderlich. Aufgrund des vorgenannten Erfüllungszwecks besteht die Mitteilungspflicht ungeachtet des gesetzlichen Krankenversicherungsstatus.”

Das Rundschreiben vom 23.3.2023 „Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung“ enthält im Anhang auch die entsprechenden aktualisierten Datensatzbeschreibungen.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

Zahlung einer anderweitigen Arbeitgeberleistung als Erfüllung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG?
Anderweitige Arbeitgeberleistung

Zahlung einer anderweitigen Arbeitgeberleistung als Erfüllung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG?

Die Urteilsgründe des höchsten deutschen Arbeitsgerichts liegen jetzt vor. Die Frage, ob eine anderweitige Arbeitgeberleistung den gesetzlich verpflichtenden Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
04.11.2025
Wie ein Betriebliches Gesundheitsmanagement Kosten reduzieren und ESG-Strategien stärken kann
Gastbeitrag: Gesundheitsvorsorge in Unternehmen

Wie ein Betriebliches Gesundheitsmanagement Kosten reduzieren und ESG-Strategien stärken kann

Ein hoher Krankenstand belastet Unternehmen und schwächt ihre Effizienz. Wie ein Betriebliches Gesundheitsmanagement hier präventiv wirken kann und dabei zugleich auf die Nachhaltigkeitsstrategie…

Bild von Thomas Maurer
Thomas Maurer
04.11.2025
Unterbliebene Anpassung laufender Renten – was tun, wenn sich die negative Prognose nicht bestätigt?
BAG-Urteil

Unterbliebene Anpassung laufender Renten – was tun, wenn sich die negative Prognose nicht bestätigt?

Die Anpassungen von Betriebsrenten ist vor den Gerichten ein Klassiker. Dabei geht es einerseits um das Interesse der Rentner, den Kaufkraftverlust der Bezüge ausgeglichen zu bekommen, und…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
03.11.2025
Das bAV-Ticketmodell führt zu mehr qualifizierten Bewerbern und weniger Fluktuation
Mitarbeitermagnet bAV

Das bAV-Ticketmodell führt zu mehr qualifizierten Bewerbern und weniger Fluktuation

Einer der wesentlichen Vorteile einer leistungsstarken Betriebsrente ist die Magnetwirkung auf Mitarbeitende. So steigen Unternehmenstreue und Identifikation mit dem Unternehmen. bAV-Experte…

bAVheute
27.10.2025
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2025

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.