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Grünes Licht des GKV-Spitzenverbandes beim Versorgungsträgerwechsel

Ist der Wechsel von einem versicherungsförmigen auf einen nicht versicherungsförmigen Versorgungsträger beitragsfrei? Der GKV-Spitzenverband hat dazu jetzt eine Meinung.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
30.06.2020
Grünes Licht des GKV-Spitzenverbandes beim Versorgungsträgerwechsel
© shutterstock | Keikona

Ist der Wechsel von einem versicherungsförmigen auf einen nicht versicherungsförmigen Versorgungsträger beitragsfrei? Der GKV-Spitzenverband hat dazu jetzt eine Meinung.

An den GKV-Spitzenverband ist die Frage herangetragen worden, welche beitragsrechtlichen Auswirkungen der Wechsel des Versorgungsträgers einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) hat. Im Fokus stand dabei der – steuerrechtlich nicht flankierte – Wechsel von einer versicherungsförmigen bAV über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds zu einer nicht versicherungsförmigen bAV über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse des Arbeitgebers.

Es ging um die beitragsrechtliche Beurteilung der Übertragung der Versicherungsverträge bzw. der Werte der Versicherungsverträge (Übertragungswert) auf eine Unterstützungskasse bzw. den Arbeitgeber bei einer Direktzusage. Der Wechsel sollte im angefragten Fall während des laufenden Arbeitsverhältnisses erfolgen. 

Dieser Sachverhalt wird im Grundsatzschreiben des GKV-Spitzenverbandes zur bAV vom 10.7.2018 nicht behandelt. Nun gibt der GKV-Spitzenverband mit RS 2020/411 vom 28.5.2020 zur Behandlung dieser Konstellation ergänzende Hinweise. De facto wird die Übertragung zumindest beitragsrechtlich flankiert.

Hier die wichtigsten Punkte des Rundschreibens:

  • Die Hinweise des GKV-Spitzenverbandes gelten unabhängig davon, ob die Übertragung der Anwartschaften während eines laufenden Arbeitsverhältnisses oder im Zuge eines Arbeitgeberwechsels vollzogen wird.
  • Es liegt nach Ansicht des GKV-Spitzenverbandes im Zeitpunkt der Übertragung weder Arbeitsentgelt noch ein Versorgungsbezug i.S. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V vor. 

Das begründet der Spitzenverband wie folgt:

Im Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten als Versorgungsbezüge u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung (sowie entsprechende Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen) Ein Versorgungsbezug in diesem Sinne liegt im Regelfall dann vor, wenn der Versicherungs- bzw. Versorgungsfall, (z. B. das Erreichen der jeweiligen Altersgrenze), eintritt und damit der Anspruch auf die Versorgungsleistung entsteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geht jedoch beitragsrechtlich der Charakter einer Kapitalleistung als Versorgungsbezug nicht dadurch – nachträglich – verloren, wenn sie wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls ausgezahlt wird. Damit ist auch eine vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls gezahlte Abfindung von gesetzlich oder vertraglich unverfallbaren oder verfallbaren Anwartschaften auf eine bAV als Versorgungsbezug anzusehen. Einschließlich der Auszahlung von Rückkaufswerten, und zwar sowohl nach beendetem als auch bei bestehendem Arbeitsverhältnis.

Wird jedoch, wie in den hier beschriebenen Fällen, die bAV nicht beendet, sondern im Wege einer Übertragung der Anwartschaften auf einen anderen Versorgungsträger fortgeführt, liegt nach Bewertung des Spitzenverbandes zum Zeitpunkt der Übertragung zwar ebenfalls kein Arbeitsentgelt, aber eben auch (noch) kein beitragsrechtlich relevanter Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V vor.

Erst die spätere Gesamtablaufleistung (soweit nicht privat finanziert) unterliegt unter den zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen Bedingungen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht.

Die steuerliche Bewertung spielt keine Rolle. Das ist bemerkenswert, weil die beitragsrechtliche Bewertung meist an die steuerliche Bewertung anschließt.

Folgen:

Der GKV-Spitzenverband sieht dabei schon, welche steuerrechtlichen Konsequenzen eine solche Übertragungskonstellation unter Berücksichtigung von § 3 Nr. 55 und Nr. 55c Satz 2 Buchstabe a EStG, einschließlich der Pflichten für Rentenbezugsmitteilungen gegenüber der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), zur Folge hat.

Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes wird durch diese Herangehensweise im Übrigen auch sichergestellt, dass eine doppelte Verbeitragung des Übertragungswertes ausgeschlossen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Übertragungswert der bAV nachweisbar in voller Höhe auf den anderen Versorgungsträger übertragen wird.

Eine solche Übertragung löst auch keine Meldung im Rahmen des Zahlstellen-Meldeverfahrens nach § 202 SGB V aus. Denn es liegt regelmäßig kein beitragsrechtlich relevanter Versorgungsbezug vor.

Dazu ein praxisnaher Hinweis des Spitzenverbandes: 

Kommt es dennoch zu einer Meldung eines Versorgungsbezuges (in Form einer Kapitalleistung), hat das Mitglied die Möglichkeit, seiner Krankenkasse gegenüber nachzuweisen, dass die bAV nach Übertragung des vollen Übertragungswertes bei einem anderen Versorgungsträger fortgeführt wird.

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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