Warum ist das wichtig?
Durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts (19.5.2016, 3 AZR 794/14) wurde die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung in der Praxis erschwert – in vielen Fällen sogar unmöglich gemacht. Denn das Bundesarbeitsgericht verlangte, dass der Arbeitgeber, im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Arbeitnehmer*in, das Verlangen auf Inanspruchnahme der versicherungsvertraglichen Lösung erklärt. Das Ganze innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden sowohl gegenüber der Arbeitnehmer*in als auch gegenüber dem Versicherer in jedem Einzelfall. Zudem sollte der Arbeitgeber den Nachweis führen können, dass diese Erklärung – ähnlich wie bei einer Kündigung – der Arbeitnehmer*in fristgerecht zugegangen ist. Dieser Nachweis sollte dann bis zum Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist in der bAV aufbewahrt werden. In der Praxis ein schwieriges Unterfangen. Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen.
Greift die versicherungsvertragliche Lösung nicht, dann schuldet der Arbeitgeber nicht den Wert des Versicherungsvertrags bei Ausscheiden der Arbeitnehmer*in, sondern die sogenannte Quotierung der Ansprüche, die regelmäßig höher liegt, als der Wert des Versicherungsvertrags. D.h. die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers greift.
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat – wie der Gesetzgeber schon 1974 – erkannt, dass die Direktversicherung als wichtigster Durchführungsweg für kleine und mittelständische Unternehmen einfach und haftungsarm bleiben muss. Daher ist mit der Novellierung des BetrAVG (Teil des SGB-IV-Änderungsgesetzes) in zweiter und dritter Lesung am 7.5.2020 vom Bundestag eine deutliche Vereinfachung der versicherungsvertraglichen Lösung beschlossen worden: „Das Verlangen des Arbeitgebers“ innerhalb einer Drei-Monats-Frist entfällt. Damit wird die versicherungsvertragliche Lösung zum Standard.
Das ist eine große Haftungserleichterung für alle Arbeitgeber, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen. Ausweislich der Gesetzesbegründung gilt dies auch für Altfälle: „Dies gilt auch für bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgeschiedene Arbeitnehmer.“ Die Neuregelung gilt auch für die versicherungsvertragliche Lösung bei Pensionskassen.
Allerdings bleiben die sogenannten sozialen Auflagen in § 2 Abs. 2 Nr. 1-3 erhalten. Sehr wichtig ist – gerade in der derzeitigen COVID-19-Pandemie –, dass die versicherungsvertragliche Lösung nur dann greift, wenn keine Beitragsrückstände vorhanden sind. Diese müssen innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden durch den Arbeitgeber ausgeglichen werden.
Das Gesetz muss – voraussichtlich am 5.6.2020 – noch den Bundesrat passieren. Danach wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und schon am nächsten Tag tritt die neue versicherungsvertragliche Lösung in Kraft. Ein Grund zur Freude für die betriebliche Altersversorgung.