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Registrierungspflicht

GwG-Registrierungspflicht für Makler und Vertreter

Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter sind spätestens ab dem 1.1.2024 nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, sich bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch zu registrieren.

Bild von Matthias Sandrock
Matthias Sandrock
25.09.2023
GwG-Registrierungspflicht für Makler und Vertreter

Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter sind spätestens ab dem 1.1.2024 nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, sich bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch zu registrieren.

Diese Verpflichtung betrifft Vermittler (konkret: Versicherungsmakler und Mehrfachvertreter), die Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Darlehen oder Kapitalisierungsprodukte vermitteln. Die Verpflichtung gilt nicht für Vertreter nach § 34 d Abs. 7 GewO, bei denen ein Versicherer die uneingeschränkte Haftung übernommen hat.

Hintergrund:

Versicherungsvermittler, die die genannten Produkte vermitteln, sind nach dem Geldwäschegesetz sogenannte „Verpflichtete“. Damit treffen sie neben den geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten wie beispielsweise die Identifizierung des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten, auch besondere Meldepflichten. Liegen beispielsweise Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, muss der Verpflichtete diesen Sachverhalt unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden.

Welche Vorschriften sind einschlägig?

Die Verpflichtung ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG in Verbindung mit den §§ 43 und 45 GwG.

Was ist zu tun?

Unter folgendem Link finden Sie die relevanten Informationen zum Registrierungsprozess: https://goaml.fiu.bund.de/Home

PS: Zugelassene Rentenberater, die solche Rechtsdienstleistungen ausüben, die sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 und 10 GwG zu Verpflichteten machen, sollten prüfen, ob die Voraussetzungen der Registrierungspflicht auch bei ihnen vorliegen.

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Beitrag von:

Matthias Sandrock

LL.M. Eur., ist als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) tätig und leitet im Bereich Vertriebs-Service die Gruppe Grundsatzfragen/AD Personal bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. Gleichzeitig ist er dort als Compliance-Beauftragter für den Vertrieb tätig. Er beschäftigt sich seit vielen Jahren mit den stets zunehmenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Versicherungs- und Finanzvertrieb und deren Auswirkungen auf die Praxis. Im Konzern ist er unter anderem als Projektleiter zuständig für die Umsetzung des GDV-Verhaltenskodex und der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD).

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