Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter sind spätestens ab dem 1.1.2024 nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, sich bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch zu registrieren.
Diese Verpflichtung betrifft Vermittler (konkret: Versicherungsmakler und Mehrfachvertreter), die Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Darlehen oder Kapitalisierungsprodukte vermitteln. Die Verpflichtung gilt nicht für Vertreter nach § 34 d Abs. 7 GewO, bei denen ein Versicherer die uneingeschränkte Haftung übernommen hat.
Hintergrund:
Versicherungsvermittler, die die genannten Produkte vermitteln, sind nach dem Geldwäschegesetz sogenannte „Verpflichtete“. Damit treffen sie neben den geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten wie beispielsweise die Identifizierung des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten, auch besondere Meldepflichten. Liegen beispielsweise Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, muss der Verpflichtete diesen Sachverhalt unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden.
Welche Vorschriften sind einschlägig?
Die Verpflichtung ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG in Verbindung mit den §§ 43 und 45 GwG.
Was ist zu tun?
Unter folgendem Link finden Sie die relevanten Informationen zum Registrierungsprozess: https://goaml.fiu.bund.de/Home
PS: Zugelassene Rentenberater, die solche Rechtsdienstleistungen ausüben, die sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 und 10 GwG zu Verpflichteten machen, sollten prüfen, ob die Voraussetzungen der Registrierungspflicht auch bei ihnen vorliegen.