Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

Hinterbliebenenleistung: Wo Fiskus und GKV kassieren

Die Belastung einer Hinterbliebenenleistung aus einer bAV-Versorgung trifft die Hinterbliebenen oft unvorbereitet. bAVheute gibt Auskunft, welche Steuerarten und GKV-Beitragspflicht grundsätzlich fällig werden können.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
13.06.2017
Hinterbliebenenleistung: Wo Fiskus und GKV kassieren
© Slavko Sereda | Shutterstock

Die Belastung einer Hinterbliebenenleistung aus einer bAV-Versorgung trifft die Hinterbliebenen oft unvorbereitet. bAVheute gibt Auskunft, welche Steuerarten und GKV-Beitragspflicht grundsätzlich fällig werden können.

Wer zahlt Erbschaftsteuer?

Ob die Hinterbliebenen von Arbeitnehmern auf ihre Versorgungsleistung Erbschaftsteuer zu leisten haben, hängt davon ab, ob diese eine Witwen-, Waisen- oder Erziehungsrente nach den §§ 46-48 SGB VI beanspruchen können. Ist dies der Fall, unterliegt die Hinterbliebenenleistung keiner Erbschaftsteuer. Für Lebensgefährten außerhalb des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) fällt also z.B. Erbschaftsteuer an. War der Verstorbene aber ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, so ist die Hinterbliebenenleistung (auch das Sterbegeld) immer erbschaftsteuerpflichtig.

Wann wird Einkommensteuer fällig?

Grundsätzlich sind Hinterbliebenenleistungen einkommensteuerpflichtig. Hinsichtlich der konkreten Versteuerung wird nach Durchführungswegen unterschieden. Bei Leistungen aus einer Unterstützungskassenversorgung gelten diese als Einnahmen gem. § 19 Abs.1 Nr.2 EStG und unterliegen als solche in voller Höhe der Lohnbesteuerung. Das gilt auch für das Sterbegeld. Beruht die Leistung auf einer Direktversicherung, ist diese als sonstige Einnahme gem. § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig, was auch das Sterbegeld umfasst.

Wann sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen?

Die Hinterbliebenenleistung unterliegt grundsätzlich dann der Beitragspflicht, wenn sie zu den im Katalog des § 229 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 5 SGB V genannten Einkommensarten zählt. Denn als vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verstorbene zum Todeszeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert war. Die Beitragspflicht richtet sich nach dem Status des Hinterbliebenen. Die Witwe eines privat krankenversicherten, die selbst gesetzlich versichert ist, muss also die Leistung verbeitragen.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

6 Gründe – 6 Lösungsansätze: Wie Vermittler die bAV-Blockaden in Betrieben lösen können
Deloitte-Studie bAV 2025

6 Gründe – 6 Lösungsansätze: Wie Vermittler die bAV-Blockaden in Betrieben lösen können

Zu viele Beschäftigte nutzen die bAV noch nicht. Vermittler, die die größten Hürden kennen, können mit Konzepten Betriebe und Mitarbeitende gezielt mitnehmen. Die Deloitte-bAV-Studie 2025…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
16.12.2025
Highlights der bAV-Rechtsprechung 2025
Rechtssicher beraten

Highlights der bAV-Rechtsprechung 2025

Arbeits-, Steuer- oder Zivilrecht – die bAV streift eine Reihe von Rechtsgebieten, in denen auch in diesem Jahr wieder Urteile gesprochen wurden, die Vermittler kennen und deren Folgen in der…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
16.12.2025
Die Wunschliste der bAV für 2026 – und darüber hinaus
„Prosit Neujahr“

Die Wunschliste der bAV für 2026 – und darüber hinaus

Zum Jahreswechsel folgen wir der guten Tradition, Wünsche für das kommende Jahr zu formulieren. Auch für die bAV steht wieder einiges auf dem Wunschzettel. Die Haushaltslage ist mit…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
16.12.2025
Wie Vermittler das bAV-Verständnis ihrer Kunden verbessern können
Mehrheit tappt im Dunkeln

Wie Vermittler das bAV-Verständnis ihrer Kunden verbessern können

Nur die wenigsten Arbeitnehmer verstehen die bAV, zeigt eine Studie. Welche Bereiche das vor allem betrifft und wie Vermittler dort ansetzen können. Nur 29 % der Beschäftigten verstehen die bAV…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
16.12.2025
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2025

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.