Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
  • Newsletter
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

Hoffnung für Pensionskassenrentner: Leistungen sind in besonderen Fällen beitragsfrei

Ein schon lang geführter Streit von Pensionskassenrentnern gegen ihre Krankenkassen wurde jetzt durch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das Urteil sollte für viele Rentner ein Anlass sein, ihre Bezüge zu prüfen.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
12.10.2018
Hoffnung für Pensionskassenrentner: Leistungen sind in besonderen Fällen beitragsfrei
© Hyejin Kang | Shutterstock

Ein schon lang geführter Streit von Pensionskassenrentnern gegen ihre Krankenkassen wurde jetzt durch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das Urteil sollte für viele Rentner ein Anlass sein, ihre Bezüge zu prüfen.

Im Kern geht es bei dem nun schon jahrelang geführten Streit zwischen Pensionskassenrentnern und den Krankenversicherern darum, dass Letztere die volle Verbeitragung der Leistungen – egal ob Kapital oder Rente – nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 BetrAVG verlangen. Auch dann, wenn der Pensionskassenrentner den Vertrag als Versicherungsnehmer mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. 

Die führte bisher lediglich bei Direktversicherungen dazu, dass bei gesetzlich krankenversicherten Leistungsempfängern bei einer privaten Fortführung mit Eintritt in den Versicherungsvertrag die Leistungen nicht zu verbeitragen waren. Bei Pensionskassen ging das Bundessozialgericht immer davon aus, dass Pensionskassen typischerweise Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind und daher alle Leistungen undifferenziert als Versorgungsbezug beitragspflichtig sind. 

Darin sahen die Beschwerdeführer der Verfahren 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15 einen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz verstoßende Ungleichbehandlung. 

Das Bundesverfassungsgericht macht den Weg frei für die Gleichbehandlung 

Das Verfassungsgericht gab ihnen Recht. Nach Auffassung der Richter kann eine Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Altersversorgung und einer daraus resultierenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht allein nach der auszahlenden Institution vorgenommen werden. Es ist vielmehr nach der Vertragsgestaltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu differenzieren. Voraussetzung ist aber, dass der frühere Arbeitgeber an dem Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr beteiligt ist und nur der versicherte Arbeitnehmer die Beiträge eingezahlt hat. 

Fazit:

Pensionskassen müssen zukünftig zwischen einem meldepflichtigen Versorgungsbezug, und dem Teil der Leistungen, der nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts kein Versorgungsbezug mehr ist, differenzieren. 

Pflichtversicherte Rentner müssen diesen Vertragsteil nicht mehr verbeitragen, für freiwillig krankenversicherte Rentner gilt weiterhin die Beitragspflicht nach den Verfahrensgrundsätzen Selbstzahler. 

Bisher schon beitragspflichtige Pensionskassenrentner, die von dieser Fallkonstellation betroffen sind und die keinen Einspruch gegen ihren Bescheid eingelegt haben, sollten dies vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist tun.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

Digitale bAV: So unterstützt die Stuttgarter Vermittler entlang des gesamten Beratungsprozesses

Digitale bAV: So unterstützt die Stuttgarter Vermittler entlang des gesamten Beratungsprozesses

Vermittler begleiten heute den gesamten Prozess der bAV. Doch wie lässt er sich effizient und digital gestalten – von der Analyse beim Arbeitgeber über die Konzeption und Arbeitnehmerinformation…

Bild von Daniel Petri
Daniel Petri, Die Stuttgarter
14.08.2026
Digitale bAV: Warum Vermittler heute mehr leisten müssen als Produktauswahl
Gastbeitrag Vermittler als Strukturgeber

Digitale bAV: Warum Vermittler heute mehr leisten müssen als Produktauswahl

Die Digitalisierung macht die bAV effizienter und verändert zugleich die Rolle des Vermittlers. Weniger Administration, mehr Strukturierung, Koordination und Beratung: Digitale Prozesse werden die…

Bild von Guido Großjean
Guido Großjean
14.08.2026
Heubeck-Richttafeln bleiben unverändert: Was Vermittler jetzt wissen müssen
Entwarnung für Unternehmen mit Pensionszusagen

Heubeck-Richttafeln bleiben unverändert: Was Vermittler jetzt wissen müssen

Die Heubeck-Richttafeln bilden die Grundlage für die Bewertung vieler Pensionsverpflichtungen in Deutschland. Die Deutsche Aktuarvereinigung e. V. (DAV) hat nun überprüft, ob die seit 2018…

Bild von Andreas Mock
Andreas Mock, Die Stuttgarter
10.08.2026

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Unser Newsletter

Bestellen Sie sich die wichtigsten Neuigkeiten für Ihre bAV-Beratung direkt in Ihr E-Mail-Postfach: aktuelle Praxisfälle, Kommentare zur laufenden Rechtsprechung sowie Reportagen und Tipps für die Vertriebspraxis vom bAVheute-Expertenteam und Gastautoren.

Kostenlos abonnieren
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2026

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.