Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

Hoffnung für Pensionskassenrentner: Leistungen sind in besonderen Fällen beitragsfrei

Ein schon lang geführter Streit von Pensionskassenrentnern gegen ihre Krankenkassen wurde jetzt durch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das Urteil sollte für viele Rentner ein Anlass sein, ihre Bezüge zu prüfen.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
12.10.2018
Hoffnung für Pensionskassenrentner: Leistungen sind in besonderen Fällen beitragsfrei
© Hyejin Kang | Shutterstock

Ein schon lang geführter Streit von Pensionskassenrentnern gegen ihre Krankenkassen wurde jetzt durch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das Urteil sollte für viele Rentner ein Anlass sein, ihre Bezüge zu prüfen.

Im Kern geht es bei dem nun schon jahrelang geführten Streit zwischen Pensionskassenrentnern und den Krankenversicherern darum, dass Letztere die volle Verbeitragung der Leistungen – egal ob Kapital oder Rente – nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 BetrAVG verlangen. Auch dann, wenn der Pensionskassenrentner den Vertrag als Versicherungsnehmer mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. 

Die führte bisher lediglich bei Direktversicherungen dazu, dass bei gesetzlich krankenversicherten Leistungsempfängern bei einer privaten Fortführung mit Eintritt in den Versicherungsvertrag die Leistungen nicht zu verbeitragen waren. Bei Pensionskassen ging das Bundessozialgericht immer davon aus, dass Pensionskassen typischerweise Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind und daher alle Leistungen undifferenziert als Versorgungsbezug beitragspflichtig sind. 

Darin sahen die Beschwerdeführer der Verfahren 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15 einen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz verstoßende Ungleichbehandlung. 

Das Bundesverfassungsgericht macht den Weg frei für die Gleichbehandlung 

Das Verfassungsgericht gab ihnen Recht. Nach Auffassung der Richter kann eine Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Altersversorgung und einer daraus resultierenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht allein nach der auszahlenden Institution vorgenommen werden. Es ist vielmehr nach der Vertragsgestaltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu differenzieren. Voraussetzung ist aber, dass der frühere Arbeitgeber an dem Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr beteiligt ist und nur der versicherte Arbeitnehmer die Beiträge eingezahlt hat. 

Fazit:

Pensionskassen müssen zukünftig zwischen einem meldepflichtigen Versorgungsbezug, und dem Teil der Leistungen, der nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts kein Versorgungsbezug mehr ist, differenzieren. 

Pflichtversicherte Rentner müssen diesen Vertragsteil nicht mehr verbeitragen, für freiwillig krankenversicherte Rentner gilt weiterhin die Beitragspflicht nach den Verfahrensgrundsätzen Selbstzahler. 

Bisher schon beitragspflichtige Pensionskassenrentner, die von dieser Fallkonstellation betroffen sind und die keinen Einspruch gegen ihren Bescheid eingelegt haben, sollten dies vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist tun.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

Gutachten legt nahe: Makler sollten bei der Bedarfsermittlung ihrer Kunden die digitale Rentenübersicht nutzen
Digitale Rentenübersicht

Gutachten legt nahe: Makler sollten bei der Bedarfsermittlung ihrer Kunden die digitale Rentenübersicht nutzen

Die Digitale Rentenübersicht einzusetzen, unterstützt standardisierte Beratungsprozesse der Vermittler. Über die Digitale Rentenübersicht (DRÜ) hat bAVheute schon sehr früh informiert und mit…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
07.07.2025
Stabilisierung des Rentenniveaus – auch mit Auswirkungen auf die bAV
BMAS legt Referentenentwurf vor

Stabilisierung des Rentenniveaus – auch mit Auswirkungen auf die bAV

Nun liegt er also vor, der „Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“. Jetzt sind die Verbände, u. a. auch…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
07.07.2025
Abzug „fiktiver“ Kirchensteuer bei Berechnung einer Betriebsrente – Einzelfallgerechtigkeit oder abstellen auf einen typischen Arbeitnehmer? 
BAG-Urteil

Abzug „fiktiver“ Kirchensteuer bei Berechnung einer Betriebsrente – Einzelfallgerechtigkeit oder abstellen auf einen typischen Arbeitnehmer? 

Zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an schlanken Verwaltungsprozessen einerseits und der Berücksichtigung der individuellen Situation des Arbeitnehmers andererseits kann es zum Zielkonflikt…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
02.07.2025
Keine Berücksichtigung des Erziehungsurlaubs bei einer tariflich eingeführten Besitzstandskomponente
Wartezeiten Erziehungszeit

Keine Berücksichtigung des Erziehungsurlaubs bei einer tariflich eingeführten Besitzstandskomponente

Arbeitgeber dürfen in Einklang mit der BAG-Rechtsprechung Erziehungszeiten zulässigerweise im Rahmen von Anwartschaftssteigerungen nicht berücksichtigen. Aber gilt das auch für die Frage der…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
02.07.2025
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2025

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.