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Hoffnung für Pensionskassenrentner: Leistungen sind in besonderen Fällen beitragsfrei

Ein schon lang geführter Streit von Pensionskassenrentnern gegen ihre Krankenkassen wurde jetzt durch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das Urteil sollte für viele Rentner ein Anlass sein, ihre Bezüge zu prüfen.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
12.10.2018
Hoffnung für Pensionskassenrentner: Leistungen sind in besonderen Fällen beitragsfrei
© Hyejin Kang | Shutterstock

Ein schon lang geführter Streit von Pensionskassenrentnern gegen ihre Krankenkassen wurde jetzt durch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das Urteil sollte für viele Rentner ein Anlass sein, ihre Bezüge zu prüfen.

Im Kern geht es bei dem nun schon jahrelang geführten Streit zwischen Pensionskassenrentnern und den Krankenversicherern darum, dass Letztere die volle Verbeitragung der Leistungen – egal ob Kapital oder Rente – nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 BetrAVG verlangen. Auch dann, wenn der Pensionskassenrentner den Vertrag als Versicherungsnehmer mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. 

Die führte bisher lediglich bei Direktversicherungen dazu, dass bei gesetzlich krankenversicherten Leistungsempfängern bei einer privaten Fortführung mit Eintritt in den Versicherungsvertrag die Leistungen nicht zu verbeitragen waren. Bei Pensionskassen ging das Bundessozialgericht immer davon aus, dass Pensionskassen typischerweise Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind und daher alle Leistungen undifferenziert als Versorgungsbezug beitragspflichtig sind. 

Darin sahen die Beschwerdeführer der Verfahren 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15 einen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz verstoßende Ungleichbehandlung. 

Das Bundesverfassungsgericht macht den Weg frei für die Gleichbehandlung 

Das Verfassungsgericht gab ihnen Recht. Nach Auffassung der Richter kann eine Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Altersversorgung und einer daraus resultierenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht allein nach der auszahlenden Institution vorgenommen werden. Es ist vielmehr nach der Vertragsgestaltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu differenzieren. Voraussetzung ist aber, dass der frühere Arbeitgeber an dem Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr beteiligt ist und nur der versicherte Arbeitnehmer die Beiträge eingezahlt hat. 

Fazit:

Pensionskassen müssen zukünftig zwischen einem meldepflichtigen Versorgungsbezug, und dem Teil der Leistungen, der nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts kein Versorgungsbezug mehr ist, differenzieren. 

Pflichtversicherte Rentner müssen diesen Vertragsteil nicht mehr verbeitragen, für freiwillig krankenversicherte Rentner gilt weiterhin die Beitragspflicht nach den Verfahrensgrundsätzen Selbstzahler. 

Bisher schon beitragspflichtige Pensionskassenrentner, die von dieser Fallkonstellation betroffen sind und die keinen Einspruch gegen ihren Bescheid eingelegt haben, sollten dies vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist tun.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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