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IDD-Umsetzung: Wie ist die bAV betroffen?

Die Umsetzung der IDD Richtlinie in deutsches Recht stellt für alle, die mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten zu tun haben, eine echte Herausforderung dar. Bis Februar 2018 ist noch Zeit.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
28.04.2017
IDD-Umsetzung: Wie ist die bAV betroffen?
© hanohiki | Shutterstock

Die Umsetzung der IDD Richtlinie in deutsches Recht stellt für alle, die mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten zu tun haben, eine echte Herausforderung dar. Bis Februar 2018 ist noch Zeit.

Die Umsetzung der IDD Richtlinie in deutsches Recht stellt für alle, die mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten zu tun haben, eine echte Herausforderung dar. So wird die Weiterbildung zur gesetzlichen Pflicht, es sind höhere Anforderungen an die Transparenz  und Information zu stellen. Es kann sogar dazu kommen, dass der Kunde einen Warnhinweis bekommen muss, wenn das angebotene Produkt nicht zu dessen Risikobereitschaft passt. „Last call“ ist der 23.2.2018. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der deutsche Gesetzgeber die Anforderungen aus der Richtlinie umgesetzt haben. Der Gesetzgeber ist mit einem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (Bundesdrucksache 18/11627) schon tätig. Die 1. Lesung fand am 30.3.2017 statt.

Aber gelten die Anforderungen aus der IDD auch für die bAV?
Die Richtlinie nimmt im Bereich der Versicherungsanlageprodukte bestimmte Altersvorsorgeprodukte, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und ihm einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus.

Und weiter heißt es: „Amtlich anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/ 41/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen“, sind ebenfalls nicht erfasst. Das bedeutet Entwarnung für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, da diese Durchführungswege mit den genannten Richtlinien gemeint sind. Auch Riester- und Basisrentenversicherungen fallen als national anerkannte Altersvorsorgeprodukte (vgl. AltZertG) nicht unter die Richtlinie.

Und wie sieht es mit Rückdeckungsversicherungen aus?
Hier gibt es leider noch keine endgültige Sicherheit. Immerhin steht der GDV auf dem Standpunkt, dass die Rückdeckungsversicherung unter die bAV-Ausnahme fällt, da deren Sinn und Zweck bAV ist. Das ist nachvollziehbar, aber eben leider noch nicht endgültig. Es gibt derzeit viele Marktteilnehmer, die sicherheitshalber davon ausgehen, dass Rückdeckungsversicherungen nicht unter die bAV-Ausnahme fallen, und stellen sich dementsprechend darauf ein.

Es ist aber wahrscheinlich, dass die IDD insbesondere bei Entgeltumwandlungen über das Arbeitsrecht in die bAV einstrahlt. Denn arbeitsrechtlich muss der Arbeitgeber aus seiner Fürsorgepflicht heraus dem Arbeitnehmer eine informierte Entscheidung ermöglichen, d.h. er muss Informationen zum komplexen Produkt zugänglich machen. Liegt eine Entgeltumwandlung vor, so ist im Rahmen der Geeignetheitsprüfung des Produkts anders als bei der reinen Arbeitgeberfinanzierung, auf das Risikoprofil des Arbeitnehmers vs. das Risikoprofil des Produkts abzustellen.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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