Schlagzeilen zur möglichen Insolvenz großer deutscher Unternehmen werfen viele Fragen betroffener Anwärter und Rentner nach der Sicherheit der Anwartschaften und Leistungen auf. Damit Berater umfassend antworten können, haben wir nachfolgend die Grundsätze für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers zusammengestellt.
In Krisenzeiten tauchen in der bAV-Beratung vermehrt Fragen zur Sicherheit der betrieblichen Altersversorgung auf.
Eines aber vorweg: Das Schutzniveau für Anwartschaften und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist in Deutschland sicherlich eines der besten international, und sichert auch in Krisenzeiten weitestgehend die Anwartschaften und Leistungen der aus der bAV ab. Der Sicherung der Anwartschaften und Leistungen liegt ein ausgeklügeltes System zugrunde, welches sowohl arbeitsrechtliche als auch zivil- und versicherungsrechtliche Aspekte hat.
1. Einstandspflicht des Arbeitgebers
Bleibt die tatsächliche Leistung hinter der vom Arbeitgeber zugesagten zurück, muss der Arbeitgeber für die entstandene Lücke einstehen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Diese Einstandspflicht trifft den Arbeitgeber grundsätzlich immer. Sie läuft nur ins Leere, wenn der Arbeitgeber gerne auffüllen würde, aber aufgrund einer Insolvenz nicht auffüllen kann.
2. Schutz durch den PSV
Ist der Arbeitgeber in der Insolvenz, greift grundsätzlich der Schutz des PSV. Wichtig dabei ist, dass der PSV-Schutz ausschließlich und nur bei der Insolvenz des Arbeitgebers greift. Insolvenzen von Anwärtern (Privatinsolvenzen) oder Versorgungsträgern sind keine Anwendungsfälle des PSV.
3. Missbrauchsklausel und Karenzzeit
Wenn schon im Zeitpunkt der Zusageerteilung Zweifel an der Erfüllbarkeit der Versorgungszusage wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Unternehmens begründet waren, steht der PSV im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers nicht ein.
Auch werden Anwartschaften, die auf einer über die 4 %-Grenze hinausgehenden Entgeltumwandlung beruhen nur dann aufrechterhalten, wenn am Insolvenzstichtag mindestens zwei Jahre ab Zusageerteilung abgelaufen sind (§ 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 BetrAVG). Auch dies ist wieder ein Anwendungsfall einer privatrechtlichen Absicherung.
Die Stuttgarter bietet zur Unterstützungskasse und Pensionszusage jeweils einen Quick-Check an. Dort wird auch auf das wichtige Thema Verpfändung eingegangen: