In Krisenzeiten tauchen in der bAV-Beratung vermehrt Fragen zur Sicherheit der betrieblichen Altersversorgung auf.
Eines aber vorweg: Das Schutzniveau für Anwartschaften und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist in Deutschland sicherlich eines der besten international, und sichert auch in Krisenzeiten weitestgehend die Anwartschaften und Leistungen der aus der bAV ab. Der Sicherung der Anwartschaften und Leistungen liegt ein ausgeklügeltes System zugrunde, welches sowohl arbeitsrechtliche als auch zivil- und versicherungsrechtliche Aspekte hat.
1. Einstandspflicht des Arbeitgebers
Bleibt die tatsächliche Leistung hinter der vom Arbeitgeber zugesagten zurück, muss der Arbeitgeber für die entstandene Lücke einstehen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Diese Einstandspflicht trifft den Arbeitgeber grundsätzlich immer. Sie läuft nur ins Leere, wenn der Arbeitgeber gerne auffüllen würde, aber aufgrund einer Insolvenz nicht auffüllen kann.
2. Schutz durch den PSV
Ist der Arbeitgeber in der Insolvenz, greift grundsätzlich der Schutz des PSV. Wichtig dabei ist, dass der PSV-Schutz ausschließlich und nur bei der Insolvenz des Arbeitgebers greift. Insolvenzen von Anwärtern (Privatinsolvenzen) oder Versorgungsträgern sind keine Anwendungsfälle des PSV.
Welche Durchführungswege werden vom PSV geschützt?
Grundsätzlich schützt der PSV die Durchführungswege
- Pensionsfonds
- Unterstützungskasse
- Pensionskasse (durch Novellierung des BetrAVG)
Bei Direktversicherungen besteht die Besonderheit, dass der PSV-Schutz nur bei widerruflichen Anwartschaften greift.
Welche Personen werden geschützt?
Grundsätzlich ist das BetrAVG ein Schutzgesetz für Arbeitnehmer und Personen in einem vergleichbaren Vertragsverhältnis (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG). D.h. nicht geschützt sind
- Einzelunternehmen: Keine Insolvenzsicherung für den Inhaber des Einzelunternehmens.
- OHG: Komplementäre, unabhängig von ihrer Beteiligung, haben keinen Insolvenzschutz.
- GmbH: Geschäftsführer mit einer Beteiligung von > 50 % haben keinen gesetzlichen Insolvenzschutz.
Hier muss die Anwartschaft privatrechtlich durch eine wirksam vereinbarte Verpfändung geschützt werden.
Beim PSV-Schutz der Höhe nach, muss zwischen laufenden Leistungen und einmaligen Leistungen unterschieden werden.
Höchstgrenze für laufende Leistungen: Das 3-fache der Bezugsgröße nach § 18 Abs. IV (2020: alte Bundesländer 3.185 Euro p. m., neue Bundesländer 3.010 Euro p. m.) 9.555 Euro p.m. (West) bzw. 9.030 Euro p.m. (Ost) sind gesetzlich geschützt.
Höchstgrenze für einmalige Leistungen: Durch Umrechnung auf Basis der monatlichen Höchstleistung ergibt sich: Das 120-fache der maximalen monatlichen Leistung = 9.555 Euro x 120 (West) bzw. 3.010 Euro x 120 (Ost) = 1.146.600 Euro (West) bzw. 1.083.600 Euro (Ost) sind gesetzlich geschützt.
Überschreiten die laufenden bzw. einmaligen Leistungen diese Grenzen, so muss diese durch eine privatrechtliche Vereinbarung (Verpfändung/CTA) gesichert werden.
3. Missbrauchsklausel und Karenzzeit
Wenn schon im Zeitpunkt der Zusageerteilung Zweifel an der Erfüllbarkeit der Versorgungszusage wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Unternehmens begründet waren, steht der PSV im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers nicht ein.
Auch werden Anwartschaften, die auf einer über die 4 %-Grenze hinausgehenden Entgeltumwandlung beruhen nur dann aufrechterhalten, wenn am Insolvenzstichtag mindestens zwei Jahre ab Zusageerteilung abgelaufen sind (§ 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 BetrAVG). Auch dies ist wieder ein Anwendungsfall einer privatrechtlichen Absicherung.
Die privatrechtliche Absicherung ist in vielen Fällen das Gebot der Stunde. Worauf dabei zu achten ist, stellen wir Ihnen in Teil 2 der Sicherungsmechanismen vor.
Die Stuttgarter bietet zur Unterstützungskasse und Pensionszusage jeweils einen Quick-Check an. Dort wird auch auf das wichtige Thema Verpfändung eingegangen: