Leitlinien des Bundesarbeitsgerichts zur Anpassungsprüfungspflicht bei Direktversicherungen und Pensionskassen schaffen Orientierung, bei der Arbeitgeber von der Verpflichtung, alle drei Jahre zu prüfen, ob die Betriebsrente anzupassen ist, befreit sind.
Erbittert streiten seit einigen Jahren Betriebsrentner von Pensionskassen darum, dass ihre Betriebsrente alle drei Jahre nach Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst werden (§ 16 Abs. 1–2 BetrAVG). Bei diesem Streit um die Anpassungsprüfungspflicht berufen sich die Pensionskassen bisher auf die Ausnahmeregelung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Dort ist zu lesen:
„Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn … die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.“
Schon zweimal wurde vom Gesetzgeber diese Passage „nachgebessert“. Nun richtet sich die Klage eines Betriebsrentners darauf, was genau erfüllt sein muss, damit der Arbeitgeber von der Verpflichtung, alle drei Jahre zu prüfen und anzupassen, befreit ist. Dabei geht es um viel Geld und vor allem um hohen Aufwand, den die einzelnen Arbeitgeber betreiben müssten, wenn sie alle drei Jahre tatsächlich überprüfen müssen. Denn dann würden die Überschüsse nicht immer die Anpassung nach Kaufkraft decken.
Die Differenz müsste vom Arbeitgeber getragen werden. Alle Rentner wären alle drei Jahre anzuschreiben, die Richtigkeit einer Anpassung nach Kaufkraft würde zum wahrscheinlich häufigsten Streitpunkt vor den Arbeitsgerichten im Bereich der Betriebsrenten. Nun hatte das BAG (Urteil vom 10.12.2019, 3 AZR 122/18, Pressemitteilung) zu entscheiden.