Der Bundesfinanzhof (BFH) missbilligt die Bildung von Zeitwertkonten für Geschäftsführende Gesellschafter.
Dass ein Geschäftsführender Gesellschafter (GGF) eine steuerliche Sonderrolle hat, wurde in der Vergangenheit durch den BFH schon mehrfach, teilweise auch in sehr deutlicher und drastischer Weise, festgestellt. Nun kam am 11.11.2015 ein neues Urteil hinzu. Im zu entscheidenden Fall wurde mit dem alleinigen und einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer eine Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten vereinbart. Die Idee war, einen Gehaltsanteil auf ein bei einer schweizerischen Bank geführtes Investmentkonto abzuführen, um das Guthaben zur Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestands zu verwenden. Die Anteilsscheine des Investmentkontos wurden zudem an den GGF verpfändet. Das Finanzamt sah in den gebildeten Rückstellungen für Zeitwertkonten im vollen Umfang eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Das sahen die obersten deutschen Finanzrichter ebenso, und begründeten dies mit der schon zitierten steuerlichen Sonderrolle eines GGFs. Die Vereinbarung von Zeitwertkonten verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild eines GGFs, schon gar nicht, wenn er der alleinige GGF ist.
Dieser, so die Richter in ihrer Begründung, leistet keine bestimmte Stundenzahl pro Tag, sondern ist für die Belange der Gesellschaft insgesamt verantwortlich. Oder kurz gesagt, bei einem GGF sind überstunden Teil seiner Stellung als Organ. Daran änderte auch die im konkreten Fall gewählte Konstellation, dafür Gehaltsanteile einzusetzen, nichts. Der BFH sah darin ein Erkaufen von Freizeit.
Das Urteil reiht sich also nahtlos in die bisherige Rechtsprechungspraxis ein, die dem GGF in einer sehr exponierten Stellung verortet (BFH, 11.11.2015 – I R 26/15)