Warum ein freiwillig versicherter Betriebsrentner jetzt sowohl bei der Kapitalabfindung seiner Direktversicherung, als auch bei der anschließenden Sofortrente Beiträge zahlen muss.
Es geht immer noch eine Schippe mehr, jedenfalls aus Sicht der Krankenkassen. Für Aufsehen sorgte jüngst eine Entscheidung des LSG-Mainz, das zu entscheiden hatte, ob ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherter Rentner seine Betriebsrente „gefühlt“ zweimal verbeitragen muss. Einmal wurde die Kapitalabfindung der Direktversicherung nach den bekannten Grundsätzen verbeitragt. Die Besonderheit bestand aber diesmal darin, dass diese Abfindung in eine (private) Sofortrente investiert wurde. Und auch auf die daraus resultierenden Zahlungen erhob die Krankenkasse Beiträge. Denn der Rentner war freiwillig krankenversichert!
Das kann doch nicht sein, meinte der Betriebsrentner, und klagte. Doch kann es, urteilten die Richter des LSG. Sie sahen die Vorgänge als jeweils separat zu beurteilende, beitragspflichtige Leistungen an. Denn die zweite Beitragspflicht ergibt sich aus den bundesweit geltenden Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des Spitzenverbandes. Danach waren sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig (LSG Mainz, 03.12.2015 – L5 KR 84/15).
Ob dieses Urteil Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Eine Revision zum BSG Kassel wurde unter B 12 KR 1/16 eingelegt.