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Kurzarbeit und bAV: Was ist zu tun?

Melden Unternehmen Kurzarbeit an, kann dies auch Auswirkungen auf die bAV der Beschäftigten haben.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
08.06.2021
Kurzarbeit und bAV: Was ist zu tun?

Melden Unternehmen Kurzarbeit an, kann dies auch Auswirkungen auf die bAV der Beschäftigten haben.

Die Kurzarbeit ist bei vielen Unternehmen immer noch ein aktuelles Thema. Im Januar 2021 waren nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit 8,5 % der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Kurzarbeit, nach 7,7 % im Dezember 2020 und 6 % im Oktober 2020. Der höchste Wert war im April 2020 mit 17,9 % zu verzeichnen. Insgesamt gesehen übertreffen die Werte die der während der Finanzkrise von 2008 und 2009 deutlich.

Damit bleibt das Thema Kurzarbeitergeld weiterhin aktuell und damit die Fragen, wie und ob sich eine Entgeltumwandlung darauf auswirkt.

Kurzarbeitergeld hinterlässt finanzielle Lücke

Bei Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer Abstriche beim Gehalt hinnehmen. Die Bundesagentur kompensiert einen Teil dieser Einbußen mit dem Kurzarbeitergeld. Dieses entspricht dabei jedoch nur einem Teil des ausgefallenen Nettoentgelts. Das Kurzarbeitergeld wurde am 1.1.2021 durch das Beschäftigungssicherungsgesetz bis 31.12.2021 erhöht. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes gilt aber nur, wenn spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld gezahlt wurde.

  • Im 1 bis zum 3. Bezugsmonat: 60 % des Netto-Entgelts (67 % bei mindestens 1 Kind)
  • Ab dem 4. Bezugsmonat: 70 % des Netto-Entgelts (77 % bei mindestens 1 Kind)
  • Ab dem 7. Bezugsmonat: 80 % des Netto-Entgelts (87 % bei mindestens 1 Kind)

Hat das Unternehmen bis Ende 2020 Kurzarbeit eingeführt und bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt, kann Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate, längstens bis 31.12.2021, bezogen werden.

So vorteilhaft Kurzarbeitergeld für den Erhalt der Arbeitsplätze auch ist. Für Arbeitnehmer können die finanziellen Einschnitte Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung haben. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine rein arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung oder eine bAV durch Entgeltumwandlung handelt.

Beispiel

Verdienst 2.500 € brutto, ledig, kinderlos bei 100 %, Reduktion auf 75 %…… ohne Entgeltumwandlung… mit 100 € Entgeltumwandlung
Soll-Nettoentgelt1.724,25 €1.667,17 €
Ist- Nettoentgelt1.364,59 €1.305,34 €
Nettodifferenz…359,66 €361,83 €
… x Leistungssatz 60 %215,80 €217,10 €

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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