Zeitweises Arbeiten oder der Ruhestand im Ausland sind völlig normal. Was wird dabei aber aus der Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung oder wie werden Leistungen im Ausland versteuert und verbeitragt? Das Thema ist sehr komplex, so dass es sinnvoll ist, dieses in mehreren Beiträgen zu behandeln.
Teil 1: Grundsätze bei Entsendungen ins (europäische) Ausland
Teil 2: Behandlung der Beiträge zur bAV während der Entsendung
Teil 3: Behandlung der Leistungen aus einer bAV
Entsendung ins Ausland
Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für eine im Voraus bestimmte Zeit ins Ausland schickt. Wichtig: Das „alte“ Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, ruht aber für die Zeit der Entsendung. Das bedeutet, dass vom inländischen deutschen Arbeitgeber kein Gehalt gezahlt wird und somit die Hauptpflichten (Gehalt gegen Bezahlung) aus dem Arbeitsverhältnis ausgesetzt sind. Die Nebenpflichten (z. B. Verschwiegenheit) bleiben aber auch im ruhenden Arbeitsverhältnis bestehen. Für die Zeit der Entsendung wird ein Entsendevertrag geschlossen, der die Rechte und Pflichten während der Entsendung regelt und auch regeln sollte, wie mit der bestehenden bAV umgegangen werden soll.
Geltung des BetrAVG während der Zeit der Entsendung
Während der Zeit der Entsendung soll eine in Deutschland bestehende bAV möglichst fortgeführt werden. Damit das funktioniert, muss deutsches Arbeitsrecht, also insbesondere das BetrAVG für die Entsendezeit anwendbar sein. Dies ist nach der sog. Rom-I-Verordnung (VO 593/2008/EG, ABI. L 177/2008) unabhängig von der Art der Zusage der Fall. Die Fortführung einer bAV während der Entsendezeit scheitert also nicht am Arbeitsrecht.
Gilt deutsches Sozialversicherungsrecht während der Entsendung?
Das kommt darauf an. Bei einer Entsendung in Staaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz regelt die Verordnung (EG) 883/04 und 987/09, dass die Sozialversicherung des Entsendestaats (Deutschland) gelten, wenn die Entsendung 24 Monate nicht übersteigt. Für die Freistellung von der Sozialversicherungspflicht im Ausland stellt die deutsche Krankenkasse einen besonderen Vordruck (A1) aus. Für Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, übernimmt das der zuständige Rentenversicherungsträger.
Bei Entsendungen in Staaten, die nicht von der Verordnung erfasst sind (z. B. USA) bestehen bilaterale Sozialversicherungsabkommen. Für die USA enthält diese nur eine Regelung über die gesetzliche Rentenversicherung.
Welches Steuerrecht gilt während der Zeit der Entsendung?
Beim Steuerrecht wird es komplexer. Grundsätzlich gilt, dass dasjenige Land das Besteuerungsrecht hat, in welchem der Arbeitslohn bezogen wird. Hier hilft ein Blick in die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob die Regelungen zur bAV im jeweiligen Land, in das der Arbeitnehmer entsendet wurde, mit den deutschen Regelungen vergleichbar sind. Oder anders gefragt: Nimmt das jeweilige Land Teile des Entgelts von der Besteuerung aus, wenn dieses zu Gunsten einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung verwendet wird? Ist dies nicht der Fall, werden Beiträge in die deutsche bAV durch das jeweilige Land vorgelagert und die Leistung daraus in Deutschland nach der Rückkehr nachgelagert besteuert.