Niedrigzinsphase war gestern. Der neue Spielverderber heißt Inflation. Höchste Zeit, sich Gedanken zu machen, wie einerseits der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG und andererseits „mehr“ bAV gleichzeitig umsetzbar sind.
Kommunikative Herausforderung
Die Kombination einer Direktversicherung mit einer arbeitgeberfinanzierten rückgedeckten Unterstützungskasse ist zweifelsfrei anspruchsvoll. Denn aus Sicht der Arbeitgeber und auch der zu versorgenden Arbeitnehmern ist beides eine „Versicherung“. Dass es sich jedoch um zwei völlig unterschiedliche Durchführungswege handelt, die im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht nach den jeweils für den Durchführungsweg gültigen Regeln funktionieren, sollte von Anfang an transparent kommuniziert werden. Denn kommt es dann zu „Störfällen“ werden diese Unterschiede deutlich und der Druck hoch, zu erklären, warum bei einer Direktversicherung etwas problemlos möglich ist, was bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse nicht funktioniert.
Nachfolgend sollen einige wichtige Unterschiede kurz dargestellt werden.
Unterschiede im Arbeitsrecht
Vorzeitiges Ausscheiden des Mitarbeiters
Scheidet ein Mitarbeiter mit einer Direktversicherung vorzeitig aus, ist die versicherungsvertragliche Lösung der gesetzliche Standard. Nicht so bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse, bei der die versicherungsvertragliche Lösung nicht möglich ist. Hier bleibt aus Sicht des Arbeitgebers nur die Hoffnung, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer einen neuen Arbeitgeber findet, der als neues Trägerunternehmen in der Unterstützungskasse die Zusage bei gleichem Leistungsplan fortführt. Ansonsten verbleibt die Versorgung beim alten Arbeitgeber, sofern diese nicht in den Grenzen des § 3 BetrAVG abfindbar ist.
Schutz der Anwartschaft
Der Schutz der Anwartschaft wird bei einer Direktversicherung grundsätzlich durch das unwiderrufliche Bezugsrecht erreicht. Bei einer Unterstützungskassenversorgung handelt es sich um einen PSV-pflichtigen Durchführungsweg. Das bedeutet zum einen Mehrkosten für den Arbeitgeber, zum anderen auch zusätzlichen Aufwand, wenn z. B. der PSV-Schutz nicht greift und ein zivilrechtlicher Schutz in Form einer Verpfändung hergestellt werden muss. Also insbesondere bei einer Versorgung von beherrschenden Gesellschaftern-Geschäftsführern und deren Angehörigen oder auch in den ersten beiden Jahren nach Einrichtung der Versorgung, wenn die Beiträge 4 % der BBG übersteigen.
Unterschiede im Steuerrecht
Die Direktversicherung kennt als steuerliche Restriktionen nur das erste Dienstverhältnis. Das ist bei einer Versorgung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse um einiges vielschichtiger. Unter anderem ist das Schriftformerfordernis, die Leistungsobergrenzen und die Restriktion, dass es zu keiner überwiegenden Versorgung von Unternehmern und deren Angehörigen kommen darf, zwingend zu beachten, um den Betriebskostenabzug des Trägerunternehmens zu gewährleisten.
Unterschied im Sozialversicherungsrecht
Während sich bei einer Direktversicherung eine Entgeltumwandlung und eine Arbeitgeberfinanzierung die Sozialversicherungsfreiheit bis 4 % der BBG teilen, ist bei arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskassenzusagen mangels steuerlichen Zuflusses eine unbegrenzte Sozialversicherungsfreiheit darstellbar.
Fazit:
Die dargestellten Unterschiede sind natürlich nicht abschließend, sondern sollen einen ersten Eindruck dafür verschaffen, wie komplex die Kombination von Direktversicherung und arbeitgeberfinanzierten rückgedeckten Unterstützungskasse ist. Es gilt das am Anfang schon Gesagte: Die Kombination von Direktversicherung und arbeitgeberfinanzierter rückgedeckter Unterstützungskasse bietet Vorteile. Es kommt in der Praxis aber darauf an, über die unterschiedliche Handhabung von Anfang an zu informieren.