Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

Mehr bAV wagen – Direktversicherung und rückgedeckte U-Kasse kombinieren

Niedrigzinsphase war gestern. Der neue Spielverderber heißt Inflation. Höchste Zeit, sich Gedanken zu machen, wie einerseits der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG und andererseits „mehr“ bAV gleichzeitig umsetzbar sind.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
16.06.2023
Mehr bAV wagen – Direktversicherung und rückgedeckte U-Kasse kombinieren
© shutterstock | Alex SG

Niedrigzinsphase war gestern. Der neue Spielverderber heißt Inflation. Höchste Zeit, sich Gedanken zu machen, wie einerseits der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG und andererseits „mehr“ bAV gleichzeitig umsetzbar sind.

Kommunikative Herausforderung 

Die Kombination einer Direktversicherung mit einer arbeitgeberfinanzierten rückgedeckten Unterstützungskasse ist zweifelsfrei anspruchsvoll. Denn aus Sicht der Arbeitgeber und auch der zu versorgenden Arbeitnehmern ist beides eine „Versicherung“. Dass es sich jedoch um zwei völlig unterschiedliche Durchführungswege handelt, die im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht nach den jeweils für den Durchführungsweg gültigen Regeln funktionieren, sollte von Anfang an transparent kommuniziert werden. Denn kommt es dann zu „Störfällen“ werden diese Unterschiede deutlich und der Druck hoch, zu erklären, warum bei einer Direktversicherung etwas problemlos möglich ist, was bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse nicht funktioniert.

Nachfolgend sollen einige wichtige Unterschiede kurz dargestellt werden.

Unterschiede im Arbeitsrecht

Vorzeitiges Ausscheiden des Mitarbeiters
Scheidet ein Mitarbeiter mit einer Direktversicherung vorzeitig aus, ist die versicherungsvertragliche Lösung der gesetzliche Standard. Nicht so bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse, bei der die versicherungsvertragliche Lösung nicht möglich ist. Hier bleibt aus Sicht des Arbeitgebers nur die Hoffnung, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer einen neuen Arbeitgeber findet, der als neues Trägerunternehmen in der Unterstützungskasse die Zusage bei gleichem Leistungsplan fortführt. Ansonsten verbleibt die Versorgung beim alten Arbeitgeber, sofern diese nicht in den Grenzen des § 3 BetrAVG abfindbar ist.

Schutz der Anwartschaft
Der Schutz der Anwartschaft wird bei einer Direktversicherung grundsätzlich durch das unwiderrufliche Bezugsrecht erreicht. Bei einer Unterstützungskassenversorgung handelt es sich um einen PSV-pflichtigen Durchführungsweg. Das bedeutet zum einen Mehrkosten für den Arbeitgeber, zum anderen auch zusätzlichen Aufwand, wenn z. B. der PSV-Schutz nicht greift und ein zivilrechtlicher Schutz in Form einer Verpfändung hergestellt werden muss. Also insbesondere bei einer Versorgung von beherrschenden Gesellschaftern-Geschäftsführern und deren Angehörigen oder auch in den ersten beiden Jahren nach Einrichtung der Versorgung, wenn die Beiträge 4 % der BBG übersteigen.

Unterschiede im Steuerrecht

Die Direktversicherung kennt als steuerliche Restriktionen nur das erste Dienstverhältnis. Das ist bei einer Versorgung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse um einiges vielschichtiger. Unter anderem ist das Schriftformerfordernis, die Leistungsobergrenzen und die Restriktion, dass es zu keiner überwiegenden Versorgung von Unternehmern und deren Angehörigen kommen darf, zwingend zu beachten, um den Betriebskostenabzug des Trägerunternehmens zu gewährleisten.

Unterschied im Sozialversicherungsrecht

Während sich bei einer Direktversicherung eine Entgeltumwandlung und eine Arbeitgeberfinanzierung die Sozialversicherungsfreiheit bis 4 % der BBG teilen, ist bei arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskassenzusagen mangels steuerlichen Zuflusses eine unbegrenzte Sozialversicherungsfreiheit darstellbar.

Fazit:

Die dargestellten Unterschiede sind natürlich nicht abschließend, sondern sollen einen ersten Eindruck dafür verschaffen, wie komplex die Kombination von Direktversicherung und arbeitgeberfinanzierten rückgedeckten Unterstützungskasse ist. Es gilt das am Anfang schon Gesagte: Die Kombination von Direktversicherung und arbeitgeberfinanzierter rückgedeckter Unterstützungskasse bietet Vorteile. Es kommt in der Praxis aber darauf an, über die unterschiedliche Handhabung von Anfang an zu informieren.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

Auszahlung der bAV: Was bleibt nach Steuern und Sozialabgaben übrig?
Steuern in der Direktversicherung

Auszahlung der bAV: Was bleibt nach Steuern und Sozialabgaben übrig?

Die Direktversicherung ist einer der beliebtesten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Folglich treibt auch viele versorgte Arbeitnehmer die Frage nach den Abzügen in der…

Bild von Sebastian Schäfer
Sebastian Schäfer, Die Stuttgarter
08.05.2026
Aktivrentner: Was bei der Sozialversicherung beachtet werden sollte
Weiterarbeit und bAV

Aktivrentner: Was bei der Sozialversicherung beachtet werden sollte

Immer mehr Beschäftigte arbeiten im Rentenalter weiter. Für Vermittler entsteht daraus ein konkreter Beratungsanlass, da Sozialversicherung, Aktivrente und bAV sauber und zusammen gedacht werden…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
08.05.2026
Insolvenzschutz durch Bezugsrecht: Worauf es in der Praxis ankommt
Rechtssicherheit in der bAV

Insolvenzschutz durch Bezugsrecht: Worauf es in der Praxis ankommt

Der gesetzliche Insolvenzschutz in der bAV ist wichtig, aber nicht der einzige Sicherungsmechanismus. Bei der Frage, ob die Anwartschaft vor der Insolvenz des Arbeitgebers geschützt ist, kann die…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
24.04.2026
Entgelttransparenz bringt auch die bAV auf den Prüfstand
Transparenzpflichten schon ab Juni 2026

Entgelttransparenz bringt auch die bAV auf den Prüfstand

Die Entgelttransparenzrichtlinie erhöht den Druck auf Unternehmen, Vergütungsbestandteile nachvollziehbar und geschlechtsneutral zu strukturieren. Das betrifft auch die bAV – und schafft neue…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
24.04.2026
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2026

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.