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Mehr Informationspflichten bei Betriebsrenten: Die VAG-Novelle kommt

Bis zum 13.01.2019 muss die sogenannte EbAV-Richtlinie II (RL 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung vom 14.12.2016) in deutsches Recht umgesetzt werden. Nun hat das Bundesfinanzministerium endlich einen Referentenentwurf vorgelegt. Kurzfristig konnten dazu die Verbände Stellung beziehen.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
20.09.2018
Mehr Informationspflichten bei Betriebsrenten: Die VAG-Novelle kommt
© Aha-Soft | Shutterstock

Bis zum 13.01.2019 muss die sogenannte EbAV-Richtlinie II (RL 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung vom 14.12.2016) in deutsches Recht umgesetzt werden. Nun hat das Bundesfinanzministerium endlich einen Referentenentwurf vorgelegt. Kurzfristig konnten dazu die Verbände Stellung beziehen.

Kernelemente der Novellierung des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ist die Neuregelung der sogenannten Governance von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV – also Pensionskassen und Pensionsfonds) sowie die Einführung neuer Informationspflichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Neue Informationspflichten in §§ 234k – 234p und 235a VAG-E

Die EbAV-II-Richtlinie sieht umfassende neue Informationspflichten der Versorgungsträger an die Versorgungsempfänger vor. Diese Pflichten sollen zukünftig nicht nur die EbAV, also Pensionskassen und Pensionsfonds treffen, sondern auch die Anbieter von Direktversicherungen. Diese Informationspflichten treten zusätzlich zu den Informationspflichten nach dem VVG und zu den Infopflichten für die reine Beitragszusage. Zusätzlich sind die arbeitsrechtlichen Informationspflichten zu beachten. Details sollen noch in einer Verordnung geregelt werden.

Dazu wünscht sich der GDV, dass gesetzlich festgeschrieben wird, dass die laufenden Informationspflichten erst ab 2020 erfüllt werden müssen und so den Versorgungsträgern 18 Monate Zeit zur Umsetzung bleibt. Gleichzeitig fordert er eine Anhörung zur geplanten Verordnung, damit diese auch in der Praxis umsetzbar ist. Es wird auch angemahnt, dass die Aufwandsschätzungen des Entwurfs deutlich zu niedrig angesetzt sind.

Bei der Direktversicherung wird ebenfalls angemahnt, dass die neuen VAG-Infopflichten mit denen des VVG abgestimmt werden, damit der Arbeitnehmer keine doppelten und im schlimmsten Fall widersprüchlichen Informationen erhält. Die Informationspflichten für potenzielle Versorgungsanwärter sind noch nicht konkretisiert, was zu erheblichen Rechtsunsicherheiten bei den Versorgungsträgern führen wird. Auch die vorgesehenen drei Projektionen der Versorgungsleistungen sind noch nicht konkretisiert und sollten mit Blick auf die Vergleichbarkeit von Produkten gestaltet werden.

Ausblick für die Praxis

Schon im Vorfeld wurde bemängelt, dass den Versorgungsträgern kaum Zeit bleibt, die Regelungen auch IT-technisch umzusetzen. Die umfangreichen Vorgaben zum Beispiel zu den Informationspflichten sollen noch durch eine Verordnung konkretisiert wurden. Nimmt man die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV) zur Hand, sieht man, dass das zum Teil sehr detailliert vonstattengeht. Mit anderen Worten: Die IT kann vernünftigerweise erst programmieren, wenn das VAG und die Verordnungen bekannt sind. Eine gesetzlich geregelte Umsetzungsfrist von 18 Monaten scheint daher angemessen.

Ganz ärgerlich ist, dass künftig Informationspflichten kumuliert werden. Gerade wächst die Kritik an den unterschiedlichen Infoblättern aufgrund der PRIIP (EU-Verordnung über Basisinformationsblätter (BIB) für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte) und den wesentlichen Anlegerinformationen (WAI). Selbst Verbraucherschützer sehen erhebliche Mängel. Nun zeichnet sich in der betrieblichen Altersvorsorge Ähnliches ab. Viele Vorgaben sind noch nicht konkretisiert. Hier können im Rahmen der angekündigten Verordnungen sehr hohe Aufwände auf die Versorgungsträger zukommen. Und die reine Beitragszusage, die im Arbeitsrecht Anforderungen hat, die aufsichtsrechtlich verankert werden müssten, wird überhaupt nicht berücksichtigt.

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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