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Mobilitätsrichtlinie erfordert Beratung von Arbeitgebern

Neue Regeln in der bAV: Die Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie durch das BetrAVG bringt wesentliche Änderungen mit sich die Arbeitgeber kennen müssen.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
21.12.2017
Mobilitätsrichtlinie erfordert Beratung von Arbeitgebern
© Harvepino | Shutterstock

Neue Regeln in der bAV: Die Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie durch das BetrAVG bringt wesentliche Änderungen mit sich die Arbeitgeber kennen müssen.

Schon am 30.12.2015 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie der EU (Richtlinie 2014/50/EU vom 16.4.2014) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Folgende Regelungen treten aber erst zum 1.1.2018 in Kraft.

Unverfallbarkeitsfristen

Die Unverfallbarkeitsfristen werden ab dem 1.1.2018 abgesenkt. Zukünftig bleiben nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften erhalten, wenn 

  • der Mitarbeiter das 21. Lebensjahr vollendet hat und
  • die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat.
  • § 30 f Abs. 3 BetrAVG regelt die Übergangsfälle.

 In den §§ 4d und 6a EStG wird diese Regelung nur teilweise begleitet. Hier werden die Fristen von der Vollendung des 27. auf das 23. Lebensjahr abgesenkt.

Dynamisierung von Anwartschaften ausgeschiedener Anwärter (§ 2a BetrAVG)

Ab 1.1.2018 sollen die Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt sein als die Anwartschaften der Aktiven. Es sei denn,

  • die Anwartschaft ist als nominales Anrecht festgelegt (Festbetrag).
  • die Anwartschaft enthält eine Verzinsung und die Zinsen kommen auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugute.
  • die Anwartschaft wird über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt und die Erträge kommen auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugute.

Die Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer werden gegenüber den Anwartschaften der Aktiven dann nicht schlechter gestellt, wenn die Anwartschaft 

  • um 1 % jährlich angepasst wird,
  • wie die Anwartschaften oder Nettolöhne vergleichbarer nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer des Unternehmens angepasst wird,
  • den laufenden Leistungen entspricht, die an die Versorgungsempfänger des Arbeitgebers erbracht werden, oder
  • entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland angepasst wird.

Achtung: Die Dynamisierung greift nicht für Versorgungswerke, die vor dem 20.5.2014 geschlossen wurden und erst für Beschäftigungszeiten nach dem 1.1.2018 gelten sollen, § 30g Abs. 1 BetrAVG.

Die Abfindung von Kleinstanwartschaften (§ 3 BetrAVG)

Nur für grenzüberschreitende Arbeitgeberwechsel gilt eine Verschärfung des Abfindungsverbotes nach § 3 BetrAVG. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. 

Neuregelung der Informationspflichten (§ 4a BetrAVG)

Bisher musste der Arbeitnehmer für einen Auskunftsanspruch ein „berechtigte Interesse“ haben. Das ist ab 1.1.2018 nicht mehr erforderlich, sodass der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers bzw. Versorgungsträgers deutlich erweitert wird. Eine zusätzliche Ausweitung ist dadurch entstanden, dass ab 1.1.2018 auch Hinterbliebene im Versorgungsfall einen Auskunftsanspruch haben.

Fazit

Arbeitgeber, die diese Neuregelungen nicht kennen, laufen Gefahr, kostspielige Fehler zu machen. Sie bieten aber für den versierten Vermittler auch einen guten Anknüpfungspunkt für eine Beratung.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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