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Nachhaltigkeit im Versicherungsvertrieb – was plant die EU?

Die gesetzliche Verpflichtung zur Berücksichtigung von sogenannten „ESG-Kriterien“ beim Vertrieb von Anlageprodukten steht vor der Tür. Makler können sich daher schon jetzt intensiv mit diesem Thema beschäftigen.

Bild von Matthias Sandrock
Matthias Sandrock
26.02.2020
Nachhaltigkeit im Versicherungsvertrieb – was plant die EU?
Matthias Sandrock, Leitung der Gruppe Grundsatzfragen/AD Personal bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.G | © Die Stuttgarter

Die gesetzliche Verpflichtung zur Berücksichtigung von sogenannten „ESG-Kriterien“ beim Vertrieb von Anlageprodukten steht vor der Tür. Makler können sich daher schon jetzt intensiv mit diesem Thema beschäftigen.

Politischer Rahmen

Die Themen Nachhaltigkeit und Klimaschutz sind seit geraumer Zeit in aller Munde. Auch Versicherungskunden fragen das Thema verstärkt bei ihren Versicherungsmaklern nach – sei es zur Absicherung umweltbedingter Risiken von Sachgütern oder zu eigenen nachhaltigen („grünen“) Investments im Rahmen der privaten oder betrieblichen Altersvorsorge. 

Auf politischer Ebene haben sich die Mitgliedstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen im Pariser Klimaübereinkommen im Jahr 2015 darauf verständigt, einer Klimaerwärmung verstärkt gegenzusteuern. Ziel ist es, die globale Erderwärmung auf deutlich unter 1,5°C im Vergleich zur vorindustriellen Zeit zu begrenzen. Deutschland hat dieses völkerrechtliche Abkommen mit dem Gesetz zum Übereinkommen von Paris vom 12.12.2015 ratifiziert. Auf europäischer Ebene hat die EU-Kommission Ende 2018 eine politische Strategie namens „Ein sauberer Planet“ vorgelegt, die beinhaltet, Europa bis zum Jahr 2050 Treibhausgas-emissionsfrei auszurichten. Daneben wurde ebenfalls in 2018 von der EU-Kommission ein „Aktionsplan: „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ auf den Weg gebracht. Die Bundesregierung hat parallel dazu ein „Klimaschutzprogramm 2030“ veröffentlicht und sich in diesem Rahmen beispielsweise von der Kohleverstromung in Deutschland bis 2038 verabschiedet.

Relevanz für den Versicherungsvertrieb?

Europa fordert in diesem Zusammenhang sogenannten „ESG-Faktoren“ –  das heißt Aspekte zu „Environmental“ (= Umwelt), „Social“ (= Sozial) und „Governance“ (= Unternehmensführung) – bei Investmententscheidungen nicht nur bei institutionellen Anlegern wie Fondsgesellschaften oder Versicherungsunternehmen, sondern auch bei Anlageentscheidungen im Privatkundenbereich zu berücksichtigen. Dies bedeutet, der Versicherungsvertrieb an Privatkunden ist unmittelbar von der kommenden Regulierung betroffen.

Die neuen Anforderungen gelten sowohl im Bereich der MIFID-regulierten Investments als auch im Bereich des Vertriebs von Versicherungsanlageprodukten nach IDD. Ein erster Entwurf der Europäischen Kommission für eine unmittelbar im deutschen Recht geltende Delegierte Verordnung zur Berücksichtigung von ESG-Faktoren liegt bereits vor.

Die neue Verordnung soll die seit IDD-Umsetzung geltende „Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 zur Ergänzung der IDD in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (DelVO-VersAnl)“ ergänzen. Mit der Verabschiedung der neuen Verordnung ist im Jahr 2020, spätestens aber 2021 zu rechnen.

Aktuell sind Vermittler im Rahmen der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten verpflichtet, die Risikobereitschaft, die finanzielle Leistungsfähigkeit (Verlusttragfähigkeit) und den Anlagehorizont des Kunden abzufragen und bei der konkreten Empfehlung zu berücksichtigen. Durch die neuen Vorschriften sollen „Vertreiber“, d. h. Versicherer und Vermittler, zusätzlich verpflichtet werden, ihre Kunden zu den oben genannten ESG-Aspekten zu befragen und deren entsprechenden Präferenzen und Wünsche bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten zu berücksichtigen. 

Noch ungeklärt ist, ob und wie eine konkrete Befragungspflicht zu ESG-Präferenzen im Rahmen der erforderlichen Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung auszugestalten ist. Weiterhin bleibt abzuwarten, wie eine Gewichtung der einzelnen Aspekte zu erfolgen hat. Sind dem Kunden z. B. nur Umweltaspekte wie der Schutz der biologischen Vielfalt oder die Vermeidung von Umweltverschmutzung bei dem Investment besonders wichtig oder sind ausschließlich oder zusätzlich auch Aspekte zur guten Unternehmensführung wie die Gewährleistung von Arbeitnehmerrechten oder Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption relevant?

Klar scheint aber schon jetzt zu sein, dass die ESG-Aspekte, in die dem Kunden auszuhändigende Geeignetheits- und Angemessenheitserklärung integriert werden müssen. Die Dokumentation der Beratung wird damit ausgeweitet.

Ausblick

Vermittler sind gut beraten, sich schon jetzt mit der Ermittlung und Bewertung von potentiellen und tatsächlichen Kundenwünschen zu Aspekten der Nachhaltigkeit (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) und einer geeigneten Produktlandschaft von Lebens- und Rentenversicherungen zu beschäftigen.

Die weitere Entwicklung der Europäischen Gesetzgebung zu dem Thema sollte zudem weiter beobachtet werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die verpflichtende Berücksichtigung von ESG-Faktoren zukünftig neben den regulierten Versicherungsanlageprodukten auch auf weitere Produkte erstrecken wird.

Bild von Matthias Sandrock

Beitrag von:

Matthias Sandrock

LL.M. Eur., ist als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) tätig und leitet im Bereich Vertriebs-Service die Gruppe Grundsatzfragen/AD Personal bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. Gleichzeitig ist er dort als Compliance-Beauftragter für den Vertrieb tätig. Er beschäftigt sich seit vielen Jahren mit den stets zunehmenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Versicherungs- und Finanzvertrieb und deren Auswirkungen auf die Praxis. Im Konzern ist er unter anderem als Projektleiter zuständig für die Umsetzung des GDV-Verhaltenskodex und der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD).

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