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Neu seit 1.1.2023: Besserer Schutz der Altersvorsorge (Bürgergeld, Basisrenten, sonstige Altersvorsorge, Verwertungsausschluss)

Der Schutz von Altersvorsorgevermögen ist durch das sog. Bürgergeld-Gesetz zum 1.1.2023 nochmals verbessert worden.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
06.02.2023
Neu seit 1.1.2023: Besserer Schutz der Altersvorsorge (Bürgergeld, Basisrenten, sonstige Altersvorsorge, Verwertungsausschluss)
Dr. Henriette Meissner © Thomas Bernhardt

Der Schutz von Altersvorsorgevermögen ist durch das sog. Bürgergeld-Gesetz zum 1.1.2023 nochmals verbessert worden.

Vermögensanrechnung in SGB II

Zum einen wurde in §12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB II der Schutz bei der Vermögensanrechnung verbessert.

Geförderte Altersvorsorge

Nicht als Vermögen angerechnet werden für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und andere Formen der Altersvorsorge, wenn diese nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden (Nr. 3).

Hintergrund dieser Regelung ist, dass ein Element aus der Praxis der Jobcenter während der Geltung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen übernommen wird (BT Drs. 20/3873, S. 73 f.). Sofern Bürgergeldberechtigte für ihre Altersvorsorge Versicherungsverträge abgeschlossen haben, ist es nämlich nicht zweckmäßig, dass diese wegen einer möglicherweise nur vorübergehenden Phase des Leistungsbezugs aufgelöst werden. Zudem kann ihre Verwertung in Einzelfällen unwirtschaftlich sein. Deshalb wird neu geregelt, dass für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge künftig vollständig von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen werden. Dazu gehören auch alle Versicherungsverträge in der nach Bundesrecht ausdrücklich geförderten Altersvorsorge („Riester“). In dieser kann es zudem auch andere Formen als Versicherungsverträge geben (z. B. Banksparpläne). Auch diese sind – wie bisher – vollständig geschützt.

Altersvorsorge von Selbständigen

Zusätzlich sind insbes. für Selbständige weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform für die Altersvorsorge bestimmt sind, ausgenommen (Nr. 4). In diesem Fall errechnet sich für hauptberuflich Selbständige, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung oder ein Versorgungswerk eingezahlt haben. Für das Jahr 2023 sind das 8.000 Euro pro Jahr der Selbständigkeit.

Hier wird ebenfalls ein Element aus der Praxis der Jobcenter während der Geltung des vereinfachten Zugangs übernommen (BT Drs. 20/3873, S. 73 f). Denn Selbständige unterliegen nicht in jedem Fall der Pflicht, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe, z. B. einem Versorgungswerk für freie Berufe, zu leisten. Soweit sich hauptberuflich Selbständige im Sinne des §5 Absatz 5 SGB V nicht freiwillig in den genannten Systemen versichern bzw. versichern können, besteht keine verlässliche Alterssicherung in diesem Sinne und es werden keine Beiträge entrichtet. Daher müssen diese Selbständigen auf anderem Weg für ihr Alter vorsorgen.

Sofern diese Selbständigen für ihr Alter im Rahmen von Versicherungsverträgen oder anderen nach Bundesrecht geförderten Altersvorsorgeanlagen vorsorgen, greift der Schutz nach Nummer 3 (s. oben). In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass Selbständige häufig andere Formen der Altersvorsorge wählen (insbesondere Fondssparpläne, Wertpapierdepots oder Bargeld). Um hier für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen, wird für diese Personengruppe die Möglichkeit geschaffen, Altersvorsorgevermögen in angemessener Höhe unabhängig von der Anlageform zu schützen.

Als angemessen wird ein Betrag angesehen, der sich an der Beitragszahlung zur allgemeinen Rentenversicherung bei einem Verdienst in Höhe des Durchschnittsentgelts orientiert. Dazu wird auf den im Zeitpunkt der Antragsstellung gültigen Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und das letzte verfügbare endgültige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 SGB VI abgestellt. Der sich ergebende Betrag wird auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet.

Für das Jahr 2023 ergibt sich damit auf Grundlage der aktuell vorliegenden (noch vorläufigen) Daten ein Betrag von 8.000 Euro. Die Berechnungsgrundlage hat sich während des vereinfachten Zugangs bewährt und wird in die gesetzliche Regelung überführt. Durch die Bezugnahme auf die Rechengrößen nach SGB VI ist gleichzeitig eine Dynamisierung des Betrages sichergestellt. Durch die Neuregelung werden grundsätzlich alle hauptberuflich Selbständigen berücksichtigt und nicht wie in der bisherigen Regelung nur die von der Rentenversicherungspflicht befreiten Gruppen. Es gilt damit für alle hauptberuflich Selbständigen eine einheitliche Regelung.

Keine Vertragskündigung nach VVG

Nach §168 Abs. 1 und 2 VVG steht dem Versicherungsnehmer grundsätzlich ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. Das wird in §168 Abs. 3 VVG eingeschränkt und zum 1.1.2023 klarer gefasst und konkretisiert. Insbes. wird die Verknüpfung u. a. mit den Verwertungsgrenzen nach §12 SGB II a.F. aufgegeben. Denn diese entfallen zum 1.1.2023.

Das Kündigungsrecht nach §168 Abs. 1 und 2 VVG steht dem Versicherungsnehmer künftig bei folgenden Altersvorsorgeverträgen nicht zu:

  1. Basisrentenverträge mit einem steuerlich notwendigen Verwertungsausschluss gemäß §10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1b EStG
  2. Altersvorsorgeverträge, bei denen die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und der Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach §851 c bzw. d ZPO herbeizuführen.

Basisrenten

Die Regelung in der neuen Nummer 1 konkretisiert die der Altersvorsorge dienenden und steuerlich geförderten Versicherungsverträge, auf die die §168 Abs. 1 und 2 VVG nicht anzuwenden sind (BT Drs. 20/3873, S. 123 f.). Es handelt sich um Basisrentenverträge. Dazu waren in der Vergangenheit immer wieder Rechtsstreitigkeiten anhängig.
Diese Änderung erfolgt wegen der Gewährung der steuerlichen Vorteile (§10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG) und wegen des Gleichklangs zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Hinblick auf eine mangelnde Kapitalisierbarkeit soll der Versicherungsnehmer bei den nach §5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Basisrentenverträgen durch ein Verwertungs- oder Verfügungsverbot an den Vertrag gebunden werden.

Hinweis für die Praxis:

Die mangelnde Kapitalisierbarkeit sollte in der Beratung deutlich thematisiert und auch dokumentiert werden!

Verwertungsausschluss

Die Regelung in der neuen Nummer 2 flankiert den Pfändungsschutz von Altersrenten, einschließlich des Schutzes des Kapitalstocks für solche Renten, nach §851c ZPO und von steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen nach §851d ZPO (BT Drs. 20/3873, S. 123 f.).
Um dem Schutz des Versicherungsnehmers vor überlangen Vertragsbindungen einerseits und dem beabsichtigten Pfändungsschutz in den §§851c und 851d ZPO andererseits angemessen Rechnung zu tragen, ist die Möglichkeit von Versicherungsnehmer und Versicherer, eine Kündigung durch Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses auszuschließen, ausdrücklich auf den Umfang begrenzt, der erforderlich ist, um die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus solchen Verträgen herbeizuführen.
Bei den von §851c ZPO erfassten Verträgen ist dies erforderlich, um das von §851c Absatz 1 Nummer 2 ZPO geforderte Verfügungsverbot abzubilden.
Bei den von §851d ZPO erfassten Verträgen ist der Ausschluss der Kündbarkeit erforderlich, um die Tatbestandsvoraussetzung der steuerlichen Förderung des mithilfe dieser Verträge aufgebauten Altersvorsorgevermögens zu erfüllen.
Eine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ist hiermit nicht verbunden.

Hinweis:

Soweit es in §168 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG a.F. bisher hieß, dass der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung „vor dem Eintritt in den Ruhestand“ unwiderruflich ausgeschlossen hat, wird dieses Tatbestandsmerkmal nicht übernommen. Ebenfalls nicht übernommen wird §168 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 VVG a.F. („der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in §12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen“). Diese Tatbestandsmerkmale waren allein auf den unmittelbaren Anwendungsbereich des bisherigen §168 Absatz 3 Satz 1 VVG a.F. zugeschnitten, der nunmehr entfällt.

bAV

In der bAV musste nichts angepasst werden. Während ein Arbeitsverhältnis besteht, ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und ihm allein stehen alle Gestaltungsrechte zu.
Nach Ausscheiden greift das Verwertungsverbot des §2 Abs. 2 Nr. 4 – 7 BetrAVG, d. h. eine Kündigung ist gesetzlich nicht möglich.

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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