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Pauschale Versteuerung nach § 40b EStG a.F.: Neue Lohnsteuer-Richtlinien ab 1.1.2023

Der Bundesrat hat am 28.10.2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (LStR 2023) zugestimmt. Nun steht das Inkrafttreten zum 1.1.2023 vor der Tür.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
21.12.2022
Pauschale Versteuerung nach § 40b EStG a.F.: Neue Lohnsteuer-Richtlinien ab 1.1.2023
Dr. Henriette Meissner © Die Stuttgarter

Der Bundesrat hat am 28.10.2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (LStR 2023) zugestimmt. Nun steht das Inkrafttreten zum 1.1.2023 vor der Tür.

Durch die Lohnsteuer-Richtlinien stellt die Finanzverwaltung eine einheitliche Anwendung des Lohnsteuerrechts sicher. Es werden Anwendungs- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung behandelt.

Für die betriebliche Altersversorgung fallen zwei Änderungen ins Auge, die die Pauschalversteuerung nach dem § 40b EStG in der Fassung zum 31.12.2004 betreffen. Bestände dieser nach altem Recht vorgelagert besteuerten Verträge finden sich in fast allen Unternehmen.

1. Änderung der Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer

Neu eingefügt ist in R 40b.1 Abs. 7 der Satz 2:

„Gewinnausschüttungen an den Arbeitgeber oder eine Verrechnung des Tarifbeitrags mit Überschussanteilen stellen keine Arbeitslohnrückzahlungen dar und mindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Lohnsteuer nicht.“

Die Änderung setzt eine ältere BFH-Rechtsprechung um (BFH, Urteil v.12.11.2009, VI R 20/07).

Hinweis:

Arbeitgeber sollten prüfen, ob es eine Überschussverrechnung oder Gewinnausschüttung bei den bisher pauschal versteuerten Verträgen gibt, und entsprechend ihre Abrechnung umzustellen.

2. Zeitliche Abwicklung der sogenannten Vervielfältigungsregelung

Das BMF-Schreiben vom 12.8.2021, Rz 43 (IV C 5 – S 2333/19/10008:017) gibt eine Antwort auf die Frage, wann die Anwendung des Vervielfältigers nach § 3 Nr. 63 S. 3 EStG „aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses“ gewährleistet ist. Dort wird ein Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses insbesondere dann vermutet, wenn der Beitrag innerhalb von drei Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt geleistet wird. Zusätzlich gilt, dass die Regelung auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses angewendet werden kann, wenn die Beitragsleistung oder Entgeltumwandlung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird.

Nun wird in R 40b.1 S. 1 2. HS und S. 2 Abs. 11 – zunächst für den Vervielfältiger, der noch die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG nutzt – geregelt, wann die Finanzverwaltung einen zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses sieht: „ein solcher Zusammenhang ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Direktversicherungsbeitrag innerhalb von zwölf Monaten vor dem Auflösungszeitpunkt geleistet wird. Nach Auflösung des Dienstverhältnisses kann sie ohne zeitliche Beschränkung angewendet werden, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses steht.“ Bisher wurde wie in der Regelung zum § 3 Nr. 63 S. 3 EStG ein Dreimonatszeitraum nach Ausscheiden angenommen.

Insbesondere der Verzicht auf eine zeitliche Beschränkung, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht ist neu.

Hinweise:

  • Es ist offen, ob die Finanzverwaltung eine – naheliegende – Angleichung der Vervielfältiger Regelung nach § 3 Nr. 63 S. 3 EStG und nach § 40b EStG a.F. plant.
  • Wird von der zeitlich unbefristeten Regelung Gebrauch gemacht, sollte in jedem Fall der sachliche Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis dokumentiert werden.
  • Die Anwendung des Vervielfältigers nach § 40b EStG a.F. ist grundsätzlich davon abhängig, dass eine Altzusage vorliegt. Dafür ist vom Arbeitgeber im Lohnkonto zu dokumentieren, dass ein Beleg für eine pauschale Versteuerung vor dem 1.1.2018 vorliegt.
Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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