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Pfändung: Urteil schützt GGF-Betriebsrente

Pfändungsfreigrenzen gelten für Arbeitseinkommen und Rentenzahlungen. Wie steht es aber um die GGF-Betriebsrente?

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
17.05.2017
Pfändung: Urteil schützt GGF-Betriebsrente
© Africa Studio | Shutterstock

Pfändungsfreigrenzen gelten für Arbeitseinkommen und Rentenzahlungen. Wie steht es aber um die GGF-Betriebsrente?

Pfändungsfreigrenzen sind in erster Linie eine Schutzvorschrift für den Schuldner. Ihm soll damit ein nicht-pfändbares Existenzminimum bleiben. Dies gilt sowohl für Arbeitseinkommen, als auch Rentenzahlungen.

Die Frage, ob auch die Betriebsrente eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) durch die Freigrenzen geschützt sind, hatte der BGH in seinem Beschluss vom 16.11.2016, VII ZB 52/15 zu Gunsten des GGF bejaht.

Dem Beschlussurteil lag folgende Konstellation zu Grunde: Im September 1993 erteilte eine GmbH ihrem GGF eine Versorgungszusage, die durch mehrere Rückdeckungsversicherungen rückgedeckt war. Dem GGF wurde an der Rückdeckungsversicherung ein erstrangiges Pfandrecht eingeräumt. Im Oktober 2008 zahlte die GmbH an den GGF die vereinbarte Altersrente in Höhe von 50 Prozent des vor dem Ausscheiden zuletzt bezogenen monatlichen Gehalts (8.300 €).

Im September 2009 erwirkte eine Gläubigerin wegen einer Forderung in Höhe von 2 Millionen Euro gegen den GGF eine einstweilige Verfügung, mit der diesem untersagt wurde, sich die Beträge von der GmbH auszahlen zu lassen. Im Juli 2014 pfändete die Gläubigerin die gesamte Altersrente des GGF. Der GGF war  der Auffassung, dass dies nur im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen möglich ist.

Betriebsrente = Arbeitseinkommen

Zu Recht urteilte der BGH, denn die Betriebsrente des GGF ist Arbeitseinkommen i. S. d. ZPO. Dazu gehören nach Auffassung des Gerichts auch Ruhegelder, die nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gezahlt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Geschäftsführer um einen Mehrheitsgesellschafter handelt oder nicht. Denn die ZPO differenziert ihrem Wortlaut nach nicht, ob es sich um Vergütungen des Schuldners für eine Tätigkeit aus einem freien oder abhängigen Dienstvertrag handelt. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Schuldner die Vergütung als wiederkehrende Leistungen von dem Dienstherrn für seine Erwerbstätigkeit oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses für seine Altersversorgung erhält.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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