Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

Pfändung: Urteil schützt GGF-Betriebsrente

Pfändungsfreigrenzen gelten für Arbeitseinkommen und Rentenzahlungen. Wie steht es aber um die GGF-Betriebsrente?

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
17.05.2017
Pfändung: Urteil schützt GGF-Betriebsrente
© Africa Studio | Shutterstock

Pfändungsfreigrenzen gelten für Arbeitseinkommen und Rentenzahlungen. Wie steht es aber um die GGF-Betriebsrente?

Pfändungsfreigrenzen sind in erster Linie eine Schutzvorschrift für den Schuldner. Ihm soll damit ein nicht-pfändbares Existenzminimum bleiben. Dies gilt sowohl für Arbeitseinkommen, als auch Rentenzahlungen.

Die Frage, ob auch die Betriebsrente eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) durch die Freigrenzen geschützt sind, hatte der BGH in seinem Beschluss vom 16.11.2016, VII ZB 52/15 zu Gunsten des GGF bejaht.

Dem Beschlussurteil lag folgende Konstellation zu Grunde: Im September 1993 erteilte eine GmbH ihrem GGF eine Versorgungszusage, die durch mehrere Rückdeckungsversicherungen rückgedeckt war. Dem GGF wurde an der Rückdeckungsversicherung ein erstrangiges Pfandrecht eingeräumt. Im Oktober 2008 zahlte die GmbH an den GGF die vereinbarte Altersrente in Höhe von 50 Prozent des vor dem Ausscheiden zuletzt bezogenen monatlichen Gehalts (8.300 €).

Im September 2009 erwirkte eine Gläubigerin wegen einer Forderung in Höhe von 2 Millionen Euro gegen den GGF eine einstweilige Verfügung, mit der diesem untersagt wurde, sich die Beträge von der GmbH auszahlen zu lassen. Im Juli 2014 pfändete die Gläubigerin die gesamte Altersrente des GGF. Der GGF war  der Auffassung, dass dies nur im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen möglich ist.

Betriebsrente = Arbeitseinkommen

Zu Recht urteilte der BGH, denn die Betriebsrente des GGF ist Arbeitseinkommen i. S. d. ZPO. Dazu gehören nach Auffassung des Gerichts auch Ruhegelder, die nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gezahlt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Geschäftsführer um einen Mehrheitsgesellschafter handelt oder nicht. Denn die ZPO differenziert ihrem Wortlaut nach nicht, ob es sich um Vergütungen des Schuldners für eine Tätigkeit aus einem freien oder abhängigen Dienstvertrag handelt. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Schuldner die Vergütung als wiederkehrende Leistungen von dem Dienstherrn für seine Erwerbstätigkeit oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses für seine Altersversorgung erhält.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

Zahlung einer anderweitigen Arbeitgeberleistung als Erfüllung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG?
Anderweitige Arbeitgeberleistung

Zahlung einer anderweitigen Arbeitgeberleistung als Erfüllung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG?

Die Urteilsgründe des höchsten deutschen Arbeitsgerichts liegen jetzt vor. Die Frage, ob eine anderweitige Arbeitgeberleistung den gesetzlich verpflichtenden Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
04.11.2025
Wie ein Betriebliches Gesundheitsmanagement Kosten reduzieren und ESG-Strategien stärken kann
Gastbeitrag: Gesundheitsvorsorge in Unternehmen

Wie ein Betriebliches Gesundheitsmanagement Kosten reduzieren und ESG-Strategien stärken kann

Ein hoher Krankenstand belastet Unternehmen und schwächt ihre Effizienz. Wie ein Betriebliches Gesundheitsmanagement hier präventiv wirken kann und dabei zugleich auf die Nachhaltigkeitsstrategie…

Bild von Thomas Maurer
Thomas Maurer
04.11.2025
Unterbliebene Anpassung laufender Renten – was tun, wenn sich die negative Prognose nicht bestätigt?
BAG-Urteil

Unterbliebene Anpassung laufender Renten – was tun, wenn sich die negative Prognose nicht bestätigt?

Die Anpassungen von Betriebsrenten ist vor den Gerichten ein Klassiker. Dabei geht es einerseits um das Interesse der Rentner, den Kaufkraftverlust der Bezüge ausgeglichen zu bekommen, und…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
03.11.2025
Das bAV-Ticketmodell führt zu mehr qualifizierten Bewerbern und weniger Fluktuation
Mitarbeitermagnet bAV

Das bAV-Ticketmodell führt zu mehr qualifizierten Bewerbern und weniger Fluktuation

Einer der wesentlichen Vorteile einer leistungsstarken Betriebsrente ist die Magnetwirkung auf Mitarbeitende. So steigen Unternehmenstreue und Identifikation mit dem Unternehmen. bAV-Experte…

bAVheute
27.10.2025
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2025

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.