Zwei Drittel der Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause gepflegt und das oftmals von Angehörigen. Aber wie wirkt sich die Auszeit auf ihre bAV aus?
Was wird aus dem Arbeitsverhältnis bei Pflege von Angehörigen?
Werden Angehörige gepflegt, sieht das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) grundsätzlich die Möglichkeit der Freistellung von der Arbeitsverpflichtung vor. Damit ruht das Arbeitsverhältnis. Da dann keine Arbeitsleistung erbracht wird, muss der Arbeitgeber auch kein regelmäßiges Arbeitsentgelt und damit auch keine Beiträge zur bAV zahlen. Übernimmt der Arbeitnehmer die Beitragszahlung nicht selbst, kommt es regelmäßig zur Beitragsfreistellung.
Nachzahlungsmöglichkeit nutzen
Während der „Auszeit“ steht das Geld meist nicht zur Verfügung. Aber es gibt die Möglichkeit, Beiträge nachzuzahlen, um die ursprünglich geplante Höhe der Versorgung zu erhalten. Denn Beitragsfreistellungen haben den Nachteil, dass sich die Versorgungen entsprechend verringern. Ab 2018 ist bei Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG eine Nachzahlung für vergangene Dienstjahre möglich. Dies ist an Voraussetzungen geknüpft.
So muss z. B. das erste Dienstverhältnis für mindestens ein ganzes Kalenderjahr ruhen. Und in diesem darf der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Inland keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen haben bzw. es wurde kein Beitrag i. S. von § 3 Nr. 63 S. 1 EStG gezahlt.
Attraktive steuerfreie Nachzahlung
Für jedes Dienstjahr (maximal für 10 Jahre) können 8 % der BBG GRV West nachgezahlt werden. Für 2019 ist dies ein Höchstbetrag von 64.320 Euro (maximal 10 Dienstjahre x 8 % der BBG 6.432 Euro). Eine Checkliste mit weiteren Voraussetzungen finden Sie hier.