Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

Regierungsentwurf zum Geldwäschegesetz

Am 31. Juli 2019 wurde der Regierungsentwurf zu dem Gesetzesvorhaben (RegE) veröffentlicht. Mit dem Gesetz soll die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Das bedeutet zum größten Teil Klarstellungen, aber teilweise auch eine Bestätigung von Verschärfungen, die schon im Referentenentwurf zu finden waren.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
22.10.2019
Regierungsentwurf zum Geldwäschegesetz
© Shutterstock | Edler-von-Rabenstein

Am 31. Juli 2019 wurde der Regierungsentwurf zu dem Gesetzesvorhaben (RegE) veröffentlicht. Mit dem Gesetz soll die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Das bedeutet zum größten Teil Klarstellungen, aber teilweise auch eine Bestätigung von Verschärfungen, die schon im Referentenentwurf zu finden waren.

Einsicht in das Transparenzregister erleichtert

Änderungen gibt es beim sogenannten „Transparenzregister“. Dieses Register soll – grob gesprochen – dem Verpflichteten bei der Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten helfen. Man könnte auch von einer Art „Grundbuch“ sprechen.

Durch den Entwurf wird jetzt der Kreis derjenigen, die Einsicht in das Register nehmen dürfen, erweitert. Statt wie bisher ein „berechtigtes Interesse“ für eine Auskunft darlegen zu können, soll künftig „allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“ Zugang zum Transparenzregister eingeräumt werden.

Auch neu ist, dass der Verpflichtete, der Einsicht in das Transparenzregister nimmt und einen Fehler bemerkt, verpflichtet ist, diesen zu melden. Diese Pflicht ist bußgeldbewehrt. Das heißt, dass dafür am besten ein entsprechender Prozess vorgehalten werden sollte, der festlegt, wie bei Unstimmigkeiten vorzugehen ist.

Sorgfaltspflichten bei neuen und bestehenden Geschäftsbeziehungen

Bei neuen Geschäftsbeziehungen muss der Verpflichtete den Vertragspartner entweder über eine Abfrage beim Transparenzregister oder durch dessen Bestätigung, dass dieser jeweils die Mitteilungspflichten an das Transparenzregister nachgekommen ist.

Der Entwurf spezifiziert durch einen neuen Absatz 3a im § 10 (allgemeine Sorgfaltspflichten) wann dies bei bestehenden Geschäftsbeziehungen erneut erfüllt werden muss. Neu ist dabei, dass bei bestehenden Geschäftsbeziehung die Sorgfaltspflichten „zu geeigneter Zeit auf risikobasierter Grundlage“ auch dann upzudaten sind, wenn der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, „den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den wirtschaftlich Berechtigen zu überprüfen“.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

Keine 1%-Escape-Klausel – BAG verurteilt ehemaligen Arbeitgeber zur harten Anpassung
BAG zu § 16

Keine 1%-Escape-Klausel – BAG verurteilt ehemaligen Arbeitgeber zur harten Anpassung

Die Frage, ob und in welcher Höhe Betriebsrenten anzupassen sind, ist häufiger Inhalt von Klagen. Gerne genommen: die 1%-Anpassung als sogenannte „Escape-Klausel“. Aber greift diese immer? Damit…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
13.02.2026
Direktversicherung mit Kapitalwahlrecht – keine Anwendung der Fünftel-Regelung
BFH zur Fünftel-Regelung

Direktversicherung mit Kapitalwahlrecht – keine Anwendung der Fünftel-Regelung

Die Frage, ob und wann die sogenannte Fünftel-Regelung, also die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG, in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) angewendet werden kann, gehört zu den Klassikern…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
06.02.2026
Anpassungsprüfungspflicht und der richtige Klagegegner
BAG-Urteil

Anpassungsprüfungspflicht und der richtige Klagegegner

Das Thema Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ist ein häufiger Gast beim BAG. So auch diesmal wieder. Die Ausgangslage ist bekannt: Ein ehemaliger Arbeitnehmer ist der Meinung, die Rente…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
06.02.2026
Direktversicherung bei Ausscheiden: Was bleibt wirklich erhalten?
Unverfallbarkeit

Direktversicherung bei Ausscheiden: Was bleibt wirklich erhalten?

Die Unverfallbarkeit ist eines der zentralen Schutzinstrumente der betrieblichen Altersversorgung – gerade bei einem vorzeitigen Arbeitgeberwechsel. Der Durchführungsweg Direktversicherung weist…

Bild von Sebastian Schäfer
Sebastian Schäfer, Die Stuttgarter
30.01.2026
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2026

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.