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Regierungsentwurf zum Geldwäschegesetz

Am 31. Juli 2019 wurde der Regierungsentwurf zu dem Gesetzesvorhaben (RegE) veröffentlicht. Mit dem Gesetz soll die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Das bedeutet zum größten Teil Klarstellungen, aber teilweise auch eine Bestätigung von Verschärfungen, die schon im Referentenentwurf zu finden waren.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
22.10.2019
Regierungsentwurf zum Geldwäschegesetz
© Shutterstock | Edler-von-Rabenstein

Am 31. Juli 2019 wurde der Regierungsentwurf zu dem Gesetzesvorhaben (RegE) veröffentlicht. Mit dem Gesetz soll die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Das bedeutet zum größten Teil Klarstellungen, aber teilweise auch eine Bestätigung von Verschärfungen, die schon im Referentenentwurf zu finden waren.

Einsicht in das Transparenzregister erleichtert

Änderungen gibt es beim sogenannten „Transparenzregister“. Dieses Register soll – grob gesprochen – dem Verpflichteten bei der Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten helfen. Man könnte auch von einer Art „Grundbuch“ sprechen.

Durch den Entwurf wird jetzt der Kreis derjenigen, die Einsicht in das Register nehmen dürfen, erweitert. Statt wie bisher ein „berechtigtes Interesse“ für eine Auskunft darlegen zu können, soll künftig „allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“ Zugang zum Transparenzregister eingeräumt werden.

Auch neu ist, dass der Verpflichtete, der Einsicht in das Transparenzregister nimmt und einen Fehler bemerkt, verpflichtet ist, diesen zu melden. Diese Pflicht ist bußgeldbewehrt. Das heißt, dass dafür am besten ein entsprechender Prozess vorgehalten werden sollte, der festlegt, wie bei Unstimmigkeiten vorzugehen ist.

Sorgfaltspflichten bei neuen und bestehenden Geschäftsbeziehungen

Bei neuen Geschäftsbeziehungen muss der Verpflichtete den Vertragspartner entweder über eine Abfrage beim Transparenzregister oder durch dessen Bestätigung, dass dieser jeweils die Mitteilungspflichten an das Transparenzregister nachgekommen ist.

Der Entwurf spezifiziert durch einen neuen Absatz 3a im § 10 (allgemeine Sorgfaltspflichten) wann dies bei bestehenden Geschäftsbeziehungen erneut erfüllt werden muss. Neu ist dabei, dass bei bestehenden Geschäftsbeziehung die Sorgfaltspflichten „zu geeigneter Zeit auf risikobasierter Grundlage“ auch dann upzudaten sind, wenn der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, „den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den wirtschaftlich Berechtigen zu überprüfen“.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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