Kapitalzahlung statt Verrentung kann für den Arbeitgeber die bessere Lösung sein. Bei der Entscheidung muss er aber seine Interessen gegen die Interessen des Betriebsrentners abwägen.
Immer mehr Beschäftigte gehen in Ruhestand und beanspruchen ihre Betriebsrente(n). Und gar nicht so selten gibt es Alternativen: Rente oder Kapitalleistung.
Interessenlage des …
… Arbeitgebers an einer Kapitalleistung
Für den Arbeitgeber hat die Kapitalleistung den Vorteil, dass er die Verpflichtung auf einen Schlag „los“ ist. Darüber hinaus müssen z. B. in den Durchführungswegen Pensionszusage oder Unterstützungskasse auch nicht die Renten pflichtgemäß nach § 16 BetrAVG angepasst werden.
… Arbeitnehmers an einer Kapitalleistung
Für Arbeitnehmer kann eine Kapitalzahlung von Vorteil sein, insbesondere wenn man noch Schulden (z. B. die letzte Rate der Hausfinanzierung) abbezahlen möchte.
Aber auch die lebenslange Rentenzahlung ist aus Sicht der Beschäftigten interessant. Doch wer entscheidet? Wessen Interessen wiegen im Konfliktfall stärker? Wessen Interessen überwiegen und wie diese gegeneinander abzuwägen sind, war Gegenstand eines Urteils des BAG (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14.5.2019, 3 AZR 150/17)
Der Fall
In der Entscheidung ging es um einen Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung, der folgende Regelung enthielt:
„Der Arbeitgeber kann das Versorgungsguthaben als Einmalkapital oder in Raten auszahlen oder das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise, mit oder ohne Hinterbliebenenversorgung, verrenten. Bei der Entscheidung (…) wird der Arbeitgeber auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Die Verrentung des Versorgungsguthabens ist gegen den Widerspruch des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen nur zulässig, wenn das Interesse des Arbeitgebers durch Ratenzahlung nicht ausreichend gewahrt ist.“
Der Arbeitgeber wollte lediglich das Versorgungskapital in Höhe von 116.282 Euro zahlen.
Der ehemalige Arbeitnehmer machte geltend, dass er aufgrund seiner Erkrankung (einer schweren Depression), ein besonderes Interesse an einer Verrentung habe. Bekäme er die Rente nicht, könnte dies einen weiteren depressiven Schub auslösen. Er sei dauerhaft nicht in der Lage, ein Versorgungskapital zu betreuen.
Interesse des Arbeitgebers an der Kapitalzahlung: Weniger Verwaltungsaufwand und damit günstiger
Der Arbeitgeber argumentiert, dass eine Verrentung eine Mehrbelastung zwischen ca. 33.000 Euro und 44.000 Euro mit sich bringen würde. Darüber hinaus würde die Verrentung einen erhöhten Verwaltungsaufwand bedeuten. Somit überwiegen die Interessen des Arbeitgebers an der Kapitalleistung denen des Betriebsrentners an der Verrentung.
Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen entscheiden
Der Betriebsrentner hat keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Verrentung. Aber: Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung nach „billigem Ermessen“ gemäß § 315 Abs. 1 BGB treffen. Ob die Entscheidung nach „billigem Ermessen“ getroffen wurde, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Dabei gilt, dass derjenige der die Ermessensentscheidung trifft diese Abwägungsentscheidung darlegen und letztlich auch beweisen können muss.
Wirtschaftliche Interessen des Betriebsrentners und Arbeitgebers sind gleichwertig
Da bei der Ermessensprüfung die wirtschaftlichen Interessen der Parteien gleichwertig zu behandeln sind, überwiegt nicht das bloße Interesse des Betriebsrentners, während seines gesamten Ruhestands mit einer Betriebsrente abgesichert zu sein. Denn diesem steht das nachvollziehbare Anliegen des Arbeitgebers gegenüber, durch eine Kapitalisierung das Versorgungsverhältnis zum Kläger kurzfristig zu beenden und hierdurch die betriebliche Altersversorgung kalkulierbarer und weniger risikobehaftet zu gestalten.
Die mögliche gesundheitliche Belastung durch einen neuen depressiven Schub muss gegebenenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens vom Landesarbeitsgericht neu bewertet werden. In diesem Zusammenhang verweisen die obersten Richter auf Art. 2 Abs. 2 GG, der das Recht auf körperliche Unversehrtheit einschließlich der Gesundheit schützt. Daher ist allein die Möglichkeit eines neuen depressiven Schubs in die Interessenabwägung einzubeziehen.