Rentenberater sind, wie Steuerberater und Rechtsanwälte, Rechtsdienstleister. Der Gesetzgeber hat nun mit dem Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen entscheidende Änderungen verabschiedet, die angehende Rentenberater schon jetzt beachten müssen.
Abwarten ist keine Option – Neuerungen sind für angehende Rentenberater schon jetzt relevant
Das Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen wurde am 9.2.2023 verabschiedet und am 15.3.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Neuerungen zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) treten am 1.1.2025 in Kraft.
Können sich angehende Rentenberater also entspannt zurücklehnen und bis 31.12.2024 warten?
Die Antwort ist nein. Wer sich in 2023 entschließt Rentenberater zu werden, muss sich, neben der theoretischen Sachkunde, mindestens zwei Jahre mit Fragen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung beschäftigt haben. Das bedeutet, dass die ab 1.1.2025 geltenden Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes schon jetzt mitbedacht werden müssen. Welche das sind, wird nachfolgend erläutert.
Zentrale Zulassung und Aufsicht durch das Bundesamt für Justiz
Der Gesetzgeber verabschiedet sich von der bisherigen Praxis, die Aufsicht über Dienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) den einzelnen Bundesländern zu überlassen. Denn dies führte in der Vergangenheit zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen, je nachdem welches Bundesland zuständig war. Wurde gegen eine Maßnahme geklagt, kam es in der Folge auch zu unterschiedlicher Rechtsprechung – insgesamt eine unbefriedigende Situation.
Ab 1.1.2025 ist das anders. Denn ab diesem Zeitpunkt wird die Aufsicht beim Bundesamt für Justiz zentral organisiert. Das gilt im Übrigen auch für die Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz für Rechtsdienstleistungen. Auch diese liegt ab 1.1.2025 beim Bundesamt für Justiz.
Zukünftige Rentenberater müssen sich also schon jetzt mit den am 1.1.2025 gültigen Zulassungsregelungen vertraut machen.
Ausweitung der Bußgeldbewehrung.
Zusammen mit der Zentralisierung der Zulassung und Aufsicht wurde auch der Bußgeldtatbestand für unerlaubte Rechtsdienstleistungen ausgeweitet. Bisher galt, dass nur Verstöße gegen § 10 RDG also die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der
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- Rechtsberatung in ausländischem Recht
bußgeldbewehrt war.
Ab 1.1.2025 umfasst § 20 RDG auch Rechtsberatung, für die anwaltliche Fachkunde nötig ist.