Bundessozialgericht bestätigt in seinem Urteil vom 1.4.2019 (B 12 KR 19/18 R), dass unterschiedliche Verbeitragung von Riester-bAV und Direktversicherungen in der Leistungsphase keine Ungleichbehandlung darstellen.
Im Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde für Riester-bAV ab 1.1.2018 eine eigene Bereichsausnahme von der Verbeitragung als Versorgungsbezug geschaffen. Das führte zu der (berechtigten) Frage, ob es einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG) darstellt, wenn nur die Riesterrente in der Leistungsphase von der Verbeitragung als Versorgungsbezug ausgenommen wird und nicht auch die Direktversicherung
Denn Artikel 3 GG verbietet ungleiche Sachverhalte gleich oder gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln.
Das Bundessozialgericht bleibt bei seiner Linie
Das BSG sagte schon im Urteil vom 26.2.2019, B 12 KR 17/18, Terminbericht „nein“: Das Argument damals: „Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt insoweit nicht vor. Beide Betriebsrentenarten werden im Wesentlichen gleichbehandelt, weil sie jeweils nur einmal der vollen Beitragspflicht unterliegen, die Riesterrenten in der Ansparphase, die übrigen Betriebsrenten in der Auszahlphase. Auch soweit die betrieblichen Riesterrenten in der Auszahlphase isoliert betrachtet unterschiedlich behandelt werden, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Die Neuregelung ist Teil eines arbeits-, steuer- und grundsicherungsrechtlichen Gesamtkonzepts, mit dem das legitime Ziel der Bekämpfung von Altersarmut verfolgt wird.“
Die Richter blieben dieser Argumentation auch im neu zu entscheidendem Fall treu: Die Argumentation ist wortgleich zum zuvor entschiedenen Fall.
Das Bundesverfassungsgericht wird es wohl richten müssen
Es braucht nicht viel Fantasie, um sich einen Betriebsrentner vorzustellen, der einen solchen Fall zum Bundesverfassungsgericht trägt. Das sich das lohnen kann, konnte man am Urteil zu Beitragspflicht zu privat fortgeführten Pensionskassenversorgungen sehen (1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15).