Einhellig wurde der Gesetzesentwurf positiv gesehen. Teilweise wurde aber auch Kritik laut. So wurde es z.B. gegenüber den Betriebsrentnern als schwierig vermittelbar gesehen, dass die Beitragsentlastung nicht auch für die Pflegeversicherung gelten soll.
Ein weiterer Punkt war die technische Umsetzung durch die Krankenkassen und Zahlstellen. Aufgrund des hohen Aufwands für die Programmierung im Zahlstellenmeldeverfahren, ist mit einer Umsetzung voraussichtlich nicht vor Herbst 2020 zu rechnen. Bis dahin erhalten Betriebsrentner noch Beitragsbescheide nach „altem Recht“. Das dies zu vermehrten, auch verärgerten Anfragen führen wird, war allen Teilnehmern bewusst.
Mit welchen Fragen müssen Sie ab 1.1.2020 rechnen?
Das Thema der Entlastung ist in den Medien angekommen. Damit Sie die richtigen Antworten parat haben, stellen wir Fragen und Antworten aus unserem FAQ-Katalog zur Verfügung:
Ich habe gelesen, dass ich als Betriebsrentner ab Januar weniger Beiträge zahlen muss. Sie (als Versorgungsträger) haben aber den gleichen Beitrag einbehalten?
Als Versorgungsträger sind wir Zahlstelle und müssen eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung Ihrer Krankenkasse als Versorgungsbezug melden. Das System dahinter wird als Zahlstellenmeldeverfahren bezeichnet, was technisch von den Krankenkassen erst auf die Gesetzesänderung angepasst werden muss. Das ist ein enormer technischer Aufwand, und wird voraussichtlich nicht vor dem Herbst 2020 oder auch später abgeschlossen sein.
Wichtig für Sie ist: Es entsteht Ihnen dadurch kein Nachteil, da die Bescheide voraussichtlich automatisch korrigiert werden. Sie müssten dafür dann keinen Antrag stellen.
Ich habe mehrere Betriebsrenten, muss ich nun überall weniger zahlen?
Wenn Sie mehrere Betriebsrenten, z.B. von unterschiedlichen Versorgungsträgern, beziehen, werden diese addiert. Übersteigt die Summe 159,25 € (Wert 2020) profitieren Sie als gesetzlich Pflichtversicherte(r) bei den Beiträgen zur Krankenversicherung von der Neuregelung, da ein Freibetrag zur Anwendung kommt. Sie profitieren nicht bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung, da diese von Neuregelung nicht umfasst wird.