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Sind Späteheklauseln diskriminierend?

Seit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellt sich bei Betriebsrenten die Frage, ob sogenannte Späteheklauseln zulässig sind.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
22.10.2019
Sind Späteheklauseln diskriminierend?
© Shutterstock | fizkes

Seit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellt sich bei Betriebsrenten die Frage, ob sogenannte Späteheklauseln zulässig sind.

Im Kern geht es darum, dass eine Hinterbliebenenversorgung nur dann gezahlt wird, wenn die Ehe vor einem in der Zusage definierten Stichtag bzw. Ereignis geschlossen wurde. Häufig wird hier an das Lebensalter oder auch an einen Zeitraum angeknüpft, für den die Ehe bestanden haben muss.  

Zuletzt hat das BAG in seinem Urteil vom 19. Februar 2019 (3 AZR 150/18) sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Klausel Bestand hat, die bestimmt, dass eine Witwenversorgung entfällt, wenn die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Geklagt hatte eine Witwe, die 2011 ihren 2015 verstorbenen Ehemann geheiratet hatte. Die Hinterbliebenenversorgung war im konkreten Fall an das zehnjährige Bestehen der Ehe geknüpft. 

So hat das BAG entschieden

Die Witwe hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Begründung: Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Einschränkende Klausel unterliegt der AGB-Kontrolle

Schränkt eine Klausel eine Hinterbliebenenversorgung ein, so unterliegt die Einschränkung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wird die Zusage auf Ehepartner beschränkt, mit denen der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, wird von der Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen.

Orientiert sich eine Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck, so ist eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten gegeben, weil der Zweck der Hinterbliebenenversorgung durch eine solche zehnjährige Mindestehedauer gefährdet ist.

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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