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Spitzenverbände der Sozialversicherung äußern sich zum BRSG

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben die Beurteilung von Beiträgen zur bAV aktualisiert.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
22.02.2019
Spitzenverbände der Sozialversicherung äußern sich zum BRSG
© MonsterZtudio | shutterstock

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben die Beurteilung von Beiträgen zur bAV aktualisiert.

Das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung zur Beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung vom 25.9.2008 ist mit Rundschreiben vom 21.11.2018 aktualisiert worden.

Die Aktualisierung war aufgrund des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) nötig – Klarstellungen, die schon vorher zu anderen Punkten veröffentlicht wurden, wurden eingearbeitet. Dankenswerter Weise wurden die inhaltlichen Änderungen zum alten Rundschreiben durch Fettdruck hervorgehoben.

Einige ausgewählte „Highlights“ des Rundschreibens rund um die Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis nach § 1a Abs. 1a BetrAVG:

1. Welche Sozialversicherungsbeiträge sind zu berücksichtigen?

§ 1a Abs.1a BetrAVG schreibt vor, dass der Arbeitgeber 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten muss, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Was unter „Sozialversicherungsbeiträgen“ aus Sicht des GKV zu verstehen ist, kann auf Seite 24 des Schreibens nachgelesen werden. Danach zählen dazu Arbeitgeberanteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur

  • gesetzlichen Kranken-,
  • Pflege-,
  • Renten- und
  • Arbeitslosenversicherung und 
  • Arbeitgeberzuschuss zur Rentenversicherung an berufsständische Versorgungseinrichtungen
  • sowie zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung und Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte.

Aus Sicht des GKVs zählen dazu nicht

  • Umlagen zur Unfallversicherung und
  • Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie
  • Insolvenzgeldumlagen.

Ob diese Sicht im Fall der Fälle auch vom BAG geteilt wird, kann nicht gesagt werden, den der GKV äußert sich über die Auslegung einer arbeitsrechtlichen Vorschrift, und das ist Aufgabe der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Auslegung des GKV sind zumindest soweit diese das Arbeitsrecht betreffen mit Vorsicht zu verwenden.

2. Bei Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis: Spitz- oder pauschale Abrechnung?

Das GKV-Schreiben äußert sich auch zu der Frage, ob bei der Weitergabe der Sozialversicherungserspanis nach „spitz“, also centenau abgerechnet werden kann. 

Nach Auffassung des GKV ist die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses auf den Betrag der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge begrenzt, wenn die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelt unterschreiten (z. B. bei Arbeitsentgelten nah an der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung oder bei Arbeitnehmern, die nicht in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind).

3. Was ist der richtige Zeitraum für die Beurteilung der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen? (S. 24-25)

Die Spitzenverbände gehen davon aus, dass auf den Monat des Entstehens abzustellen ist. Für eine Jahresbetrachtung fehlt es aus ihrer Sicht an einer Rechtsgrundlage. Ob also Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden, ist im Monat des Entstehens der Beitragsansprüche zu beurteilen.
 
Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche aus laufendem Arbeitsentgelt, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt besteht und aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, wenn dieses Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Beiträge werden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in dem Monat fällig, in dem der Anspruch auf das laufende Arbeitsentgelt besteht bzw. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt wird. Der maßgebende Umfang der Einsparung der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich daher aus der konkreten beitragsrechtlichen Auswirkung der Entgeltumwandlung von laufendem oder einmalig gezahltem Arbeitsentgelt auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in dem Monat der Entgeltabrechnung, in dem die Entgeltumwandlung erfolgt. Dabei ist auch in Monaten mit laufendem  und daneben einmalig gezahltem Arbeitsentgelt darauf abzustellen, ob der Arbeitgeberbeitragsanteil insgesamt ohne die Entgeltumwandlung höher gewesen wäre.

Für eine Jahresbetrachtung zur Ermittlung des maßgebenden Umfangs der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen, die auch den beitragspflichtigen Umfang schwankender Arbeitsentgelte oder von Einmalzahlungen berücksichtigen würde, fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Zudem würde die dann maßgebende Prognose der jährlichen Einsparung zu weiteren Auslegungsfragen hinsichtlich der Anforderungen an die Prognosegenauigkeit sowie dem Umgang mit unzutreffenden Prognosen führen. Demnach kann beispielsweise bei einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze eine monatliche beitragsfreie Entgeltumwandlung zur monatlichen Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen und somit zur Arbeitgeberzuschusspflicht führen, die Beitragseinsparung jedoch durch eine spätere, im Rahmen des § 23a SGB IV beitragspflichtige, Einmalzahlung (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) teilweise oder vollständig aufgehoben werden. Unabhängig von der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit einer Korrektur der Arbeitgeberzuschussgewährung ist eine rückwirkende Korrektur beitragsrechtlicher Konsequenzen aus der vorherigen Arbeitgeberzuschussgewährung nicht möglich, da im Zeitpunkt der jeweiligen Entgeltabrechnung die beitragsrechtliche Behandlung zutreffend war.

4. Verminderung des Entgelts, um den Gesamtbeitrag stabil zu halten? (S. 25)

Hier wiederholt das Rundschreiben die Auffassung des BMAS, die das Ministerium in einer Fußnote zum BMF-Schreiben vom 6.12.2017 vertreten hat.

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestehen keine arbeitsrechtlichen Bedenken, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Sicherstellung eines gleichbleibenden Gesamtbetrages zur betrieblichen Altersversorgung vereinbaren, dass dieser verstetigte Gesamtbetrag zukünftig neben einem entsprechend vermindertenumgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss enthält (Fußnote zur Rz. 26 des BMF-Schreibens vom 6.12.2017). Hierdurch würde selbst bei schwankenden Arbeitsentgelten ein unter Berücksichtigung des Arbeitgeberzuschusses gleichbleibender Gesamtbetrag zur betrieblichen Altersversorgung möglich, wenn eine Entgeltumwandlung in Höhe der Differenz des im maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum darauf entfallenden Arbeitgeberzuschusses und des Gesamtbetrages zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart wird.

5. Kann der Zuschuss sozialversicherungspflichtig sein? Gibt es „Phantom“-Zuschüsse? (S. 40-41)

Hier handelt es sich um rein sozialversicherungsrechtliche Fragen. Zu den steuerfreien Zuwendungen zählen auch die Arbeitgeberzuschüsse nach § 1a Abs. 1a bzw. § 23 Abs. 2 BetrAVG bei Entgeltumwandlung, die dieser grundsätzlich zu zahlen hat, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Wird durch den Arbeitgeberzuschuss der beitragsrechtliche Freibetrag überschritten, ist der den Freibetrag übersteigende Teil dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Dies gilt aufgrund des in der Sozialversicherung geltenden Entstehungsprinzips auch dann, wenn der Arbeitgeberzuschuss nicht gezahlt wird, aber ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht (Phantom-Zuschuss).

Übernimmt der Arbeitgeber den auf den beitragspflichtigen Arbeitgeberzuschuss entfallenden Arbeitnehmerbeitragsanteil, liegt ein beitragspflichtiger geldwerter Vorteil vor. Die Übernahme des auf diesen geldwerten Vorteil entfallenden Arbeitnehmerbeitrags wird nicht als beitragspflichtig angesehen

6. Weitere Klarstellungen

Eine Entgeltumwandlung ist auch möglich, wenn ein geringfügig Beschäftigter, der von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, davon Gebrauch macht (S. 21).

Die Förderung nach § 100 EStG mindert den Freibetrag nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SVeV (S. 41).

Sanierungsgelder und vergleichbare Sonderzahlungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 1. HS EStG – also z.B. Arbeitgebernachschüsse zu Pensionskassen zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrags zählen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 SvEV nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt und sind beitragsfrei (S. 58-59).

Übertragungswerte nach § 3 Nr. 55 sind beitragsfrei – auch bei einem Schuldnerwechsel nach Übernahme der Versorgungszusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (S.59-60).

Die Übertragung von Anwartschaften nach dem neuen § 3 Nr. 55c S. 2a EStG (im laufenden Arbeitsverhältnis) auf einen anderen Versorgungsträger sind keine Arbeitsentgelt i.S. der Sozialversicherung und daher beitragsfrei (S. 60).

7. Fazit

Für die Praxis wichtig und ein Novum ist, dass nun die Sozialversicherungsträger in einem Anwendungsschreiben arbeitsrechtliche Fragen, die die Umsetzung des § 1a (1a) BetrAVG betreffen, zu beantworten suchen. Natürlich drückt hier in der Praxis „der Schuh“. Allerdings kann hier – wie es verbandsseitig schon mehrfach gefordert wurde – nur eine gesetzliche Klarstellung oder eine einschlägige Rechtsprechung für Klarheit sorgen.

Quelle: Versicherungspraxis24.de

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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