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Statuswechsel mit Folgen

Der Wechsel vom Angestellten zum Gesellschafter-Geschäftsführer kann in der Insolvenz der GmbH zum Boomerang für die betriebliche Altersvorsorge werden.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
17.06.2016
Statuswechsel mit Folgen
© mavo | Shutterstock

Der Wechsel vom Angestellten zum Gesellschafter-Geschäftsführer kann in der Insolvenz der GmbH zum Boomerang für die betriebliche Altersvorsorge werden.

Dass der Mittelstand Nachfolger sucht, ist an sich nicht neu. Dass dieser schwer zu finden ist, auch nicht. Der neue Geschäftsführer kommt deshalb auch oftmals aus den Reihen der verdienten Mitarbeiter. Das Procedere ist an sich ein Standardvorgang. Durch Erwerb von Gesellschaftsanteilen wird aus dem ehemaligen Angestellten der neue Gesellschafter-Geschäftsführer. Das hat natürlich auch Folgen für die betriebliche Altersversorgung des ehemaligen Arbeitnehmers. Eine für den Betroffenen sehr unangenehme Fallkonstellation hatte nun das OLG Stuttgart am 16.06.2016 entschieden.

Statuswechsel entscheidend
Der Fall war an sich unspektakulär. Am 01.06.2001 war von einer GmbH eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung zugunsten des damaligen Arbeitnehmers abgeschlossen worden. Hierfür galten die Unverfallbarkeitsfristen des BetrAVG. Das vereinbarte Bezugsrecht sollte ab der Unverfallbarkeit unwiderruflich sein. Am 13.04.2004 wurde der Arbeitnehmer durch Erwerb von Geschäftsanteilen Mehrheitsgesellschafter und am 07.04.2005 Geschäftsführer. Bis dahin wäre aus dieser Konstellation noch kein Fall für das OLG geworden. Erst als die GmbH 2012 in die Insolvenz geriet und der Insolvenzverwalter die Direktversicherung kündigen und zur Masse ziehen wollte, wurde es juristisch interessant. Für das Gericht war spätestens am 07.04.2005 der Statuswechsel vom Angestellten zum beherrschenden GGF vollzogen. Und zwar ohne dass das Arbeitsverhältnis ausdrücklich aufgehoben werden musste. Denn das, so die Richter, kann auch konkludent, also durch schlüssiges Handeln, erfolgen. 

Unverfallbarkeit noch nicht erfüllt
Somit endete am 07.04.2005 auch der Schutz des BetrAVG. Die 5-Jahres-Frist für die Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG sowie für das Bezugsrecht waren noch nicht voll erfüllt und auch nicht mehr erfüllbar. Dafür kommen nur Zeiten in Betracht, in denen der Betroffene als „echter Arbeitnehmer“ gilt. Fällt dann auch noch die GmbH in die Insolvenz, ist die Anwartschaft und das Bezugsrecht des ehemaligen Arbeitnehmers und neuen Gesellschafter-Geschäftsführers nicht insolvenzfest. Die Richter gaben dem Insolvenzverwalter konsequenterweise Recht und erlaubten dessen Zugriff auf den Versicherungsvertrag.

Fazit:

Der Fall zeigt, dass es bei einem Statuswechsel einiges mehr zu regeln gilt, als die Übernahme von Gesellschaftsanteilen. Damit die Zäsur nicht zum Boomerang in der GmbH-Insolvenz wird, sollte im Dienstvertrag auch die betriebliche Altersversorgung bzw. deren Fortführung/Unverfallbarkeit zivilrechtlich wirksam vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Verpfändung oder für das Bezugsrecht. Daneben sind noch Fragen zur möglichen verdeckten Gewinnausschüttung oder Erfüllung von Warte- und Probezeiten im Blick zu halten (OLG Stuttgart, 16.06.2016 – 7 U 35/16).

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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