Das Betriebsrentenstärkungsgesetz schafft Tatsachen – und Tatsachen, die noch geschaffen werden müssen. bAVheute.de analysiert in einer fünfteiligen Serie den mit Spannung erwarteten Entwurf des BMF-Schreibens zum BRSG.
Die Zeit drängt. Schon zum 1.1.2018 soll das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), das zahlreiche tiefgreifende Neuerungen auch im steuerlichen Bereich enthält, in Kraft treten. Das für den Herbst angekündigte BMF-Schreiben (Update des Schreibens vom 24.7.2013) wurde für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung als Entwurf zur Stellungnahme an die Verbände auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Damit haben diejenigen, die die Neuerungen in der Praxis umsetzen oder gar noch IT bereitstellen müssen, zumindest einen Anhaltspunkt, wie das BMF bestimmte Sachverhalte beurteilt.
Der Wermutstropfen: Das BMF will die Nummerierung neu beginnen lassen. Der Entwurf setzt allerdings noch auf der alten Nummerierung auf. Hier ein Überblick über die Verwaltungsauffassung des BMF zum BRSG.1. Weitergabe der SV-Ersparnis (Fußnote zu Rz 304 / Rz 304 und 310)
1.1. Systematisch höchst erstaunlich ist, dass sich in einem Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums nun auch ein Hinweis des Bundesarbeitsministeriums zur Umsetzung der arbeitsrechtlichen Regelung zur Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis nach § 1a Abs. 1a bzw. § 23 Abs. 2 BetrAVG findet. Das soll wohl der Klärung der durchaus anspruchsvollen Interpretation dieses Paragraphen dienen:
„§ 1a Abs. 1a und § 23 Abs. 2 BetrAVG sehen ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeberzuschuss nur zu leisten ist „soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart“. Ist das nicht der Fall, etwa wenn Entgelt oberhalb einer Beitragsbemessungsgrenze umgewandelt wird, ist insoweit auch kein Arbeitgeberzuschuss fällig. Wird Entgelt bspw. im Bereich zwischen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung umgewandelt, kann der Arbeitgeber „spitz“ abrechnen, er kann aber auch 15 % des umgewandelten Beitrags an die Versorgungseinrichtung weiterleiten. Wie die Weiterleitung des Arbeitgeberzuschusses an die Versorgungseinrichtung technisch umgesetzt wird, obliegt den Beteiligten. So kann der Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zu dem vereinbarten Entgeltumwandlungsbetrag an die Versorgungseinrichtung weitergeleitet werden. Sofern die Versorgungeinrichtung nicht bereit ist, den Vertrag entsprechend anzupassen, kommt der Neuabschluss eines Vertrages nur für den Arbeitgeberzuschusses in Betracht. Denkbar ist aber auch z. B. eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach der an die Versorgungseinrichtung abzuführende Betrag gleich bleibt und künftig neben einem entsprechend verminderten umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss enthält.“
Hinweis: Eine Änderung der Entgeltumwandlungsvereinbarung ist entsprechend als Nachtrag zum Arbeitsvertrag zu dokumentieren. Da es sich hier um individualrechtliche Vereinbarungen handelt, ist dies mit jedem Arbeitnehmer einvernehmlich neu zu vereinbaren. Das sollte prozessual mit entsprechend zeitlichem Vorlauf geplant sein.
1.2. Steuersystematisch schließt das BMF die Beiträge des Arbeitgebers nach § 1a Abs. 1a und § 23 Abs. 2 BetrAVG unter die „Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers“ (Rz. 304) mit ein! Der steuerliche Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG abzüglich der tatsächlich nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuerten Beiträge wird zunächst durch rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge ausgefüllt, danach folgen die auf den verschiedenen Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers beruhenden Beiträge. Es ist dann davon auszugehen, dass auch beitragsrechtlich die rein arbeitgeberfinanzierten Anteile vorgeordnet sind.
Hinweis: Kommt der Arbeitnehmer aufgrund seiner Entgeltumwandlung zzgl. des neuen Pflichtzuschusses des Arbeitgebers nach § 1a Abs. 1a BetrAVG über den beitragsrechtliche Freibetrag von 4 % der BBG nach der SvEV, so werden für den übersteigenden Beitrag Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerbeiträge fällig. Wird der Förderrahmen nach § 40b EStG a.F. überstiegen, kann es auch insoweit zu einer Steuerpflicht kommen.
1. Die Weitergabe der SV-Ersparnis ist Teil des § 1a BetrAVG und errechnet sich aus der SV-Ersparnis der arbeitnehmerfinanzierten Beiträge bis 4% der BBG. Fallen nun für die Weitergabe der SV-Ersparnis, weil durch diesen zusätzlichen Beitrag die 4% der BBG überstiegen wird, ganz oder teilweise Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich an, so ist das m.E. nicht mit der SV-Ersparnis bis 4% der BBG gegenzurechnen. Der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer werden diese Zusatzkosten zu tragen haben.
2. Fraglich ist auch, ob der Arbeitnehmer über die dadurch entstehende Beitragspflicht, die ja auch zu seinen Lasten geht, zu informieren ist und ihm Gelegenheit gegeben werden muss, seine Entgeltumwandlung (nach unten) anzupassen.