Der Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente ist häufig an das reguläre Gehalt und die damit verbundene reguläre Arbeitszeit gebunden. Doch was passiert, wenn ein Teilzeitbeschäftigter regelmäßig und ständig Überstunden macht?
Was passiert, wenn ein Teilzeitbeschäftigter regelmäßig Überstunden macht, weil er z. B. mit einem geringen Stundenkontingent plus Abrufmöglichkeit angestellt ist? Ist er dann so zu stellen, als hätte er mehr reguläre Stunden und damit eine höhere Bemessungsgrundlage für seine Betriebsrente? Das Bundesarbeitsgericht (23.2.2021, 3 AZR 618/19) hat das nun bejaht und stützt sich dabei auf den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Beschäftigte arbeitete bei der LSG, dem Caterer der Lufthansa. Es galten für die Vergütung und Betriebsrente entsprechende Tarifverträge.
Das Urteil
Der Leitsatz des Pensionssenates lautet: Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Tarifvertragsparteien regelhafte und verstetigte Zusatzarbeit nicht für betriebsrentenfähig erklären, wohl aber die für gleiche Arbeitszeit an andere Arbeitnehmer gezahlte Grundvergütung.
Der dritte Senat erklärte die Teilnichtigkeit der entsprechenden tarifvertraglichen Regelung aufgrund des Verstoßes gegen Art. 3 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. Dies war hier nach Auffassung der obersten Richter der Fall. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen „Abruf“-Beschäftigten und Beschäftigten mit fest vereinbarter Arbeitszeit sahen die Richter nicht.
Das BAG unterstreicht nochmal, dass es zulässig ist, im Rahmen der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung nur an bestimmte Entgeltbestandteile anzuknüpfen. Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, können der Arbeitgeber und auch die Tarifvertragsparteien die Höhe der Versorgung frei bestimmen. Sie sind auch nicht gehalten, alle Entgeltkomponenten in die Berechnung der Versorgungsbezüge einzubeziehen.
Daher spricht grundsätzlich nichts gegen die Regelung des Tarifvertrags, wonach das rentenfähige Einkommen auf die jeweilige Grundvergütung begrenzt wird. Wird dementsprechend nur im Umfang der tariflich regelmäßigen oder der vertraglich vereinbarten Grundarbeitszeit gearbeitet bzw. Mehrarbeit in Form von Freizeit ausgeglichen, werden alle Arbeitnehmer – auch Arbeitnehmer „auf Abruf“ – in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung gleichbehandelt. Gleiches mag gelten, wenn Arbeitnehmer „auf Abruf“ gelegentlich und nicht regelhaft Zusatzarbeit leisten.
Maßstab für das rentenfähige Einkommen ist die Vergütung, die für die vertraglich vereinbarte Grundarbeitszeit (Stundenvolumen) – zzgl. des anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes und des anteiligen Zuschlags zum Urlaubsgeld – geschuldet wird.