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Tipps zur Onlineberatung (Teil 1/2)

Corona schränkt den persönlichen Kundenkontakt stark ein. Erfahren Sie, was nun bei der Video- oder Telefonberatung vertriebsrechtlich zu beachten ist. Das Thema „Online-Beratungsstrecken“, mit den Aspekten Datenschutz und Geldwäschegesetz, wird in einem weiteren Beitrag behandelt.

Bild von Matthias Sandrock
Matthias Sandrock
04.05.2020
Tipps zur Onlineberatung (Teil 1/2)
© shutterstock | Andrey_Popov

Corona schränkt den persönlichen Kundenkontakt stark ein. Erfahren Sie, was nun bei der Video- oder Telefonberatung vertriebsrechtlich zu beachten ist. Das Thema „Online-Beratungsstrecken“, mit den Aspekten Datenschutz und Geldwäschegesetz, wird in einem weiteren Beitrag behandelt.

Eine Kundenberatung per Video-Anruf über IT-gestützte Programme und E-Mail-Austausch gewinnt dann in der Versicherungsvermittlung an praktischer Bedeutung, wenn Kunde und Berater entweder aus Gründen des Infektionsschutzes nicht in persönlicher Nähe sein sollten bzw. dürfen oder es aus Praktikabilitätsgründen geboten ist, die Distanz durch moderne Medien zu überbrücken.

Berät der Versicherungsvermittler ausschließlich im Videochat oder telefonisch über Versicherungsanlageprodukte, gelten ebenfalls keine Unterschiede zur Vor-Ort-Beratung. Eine Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung, die im Videochat oder telefonisch vorgenommen wurde, ist im Rahmen der Geeignetheitserklärung zu dokumentieren und entsprechend der Beratungsdokumentation an den Versicherungsnehmer zu übermitteln.

Bild von Matthias Sandrock

Beitrag von:

Matthias Sandrock

LL.M. Eur., ist als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) tätig und leitet im Bereich Vertriebs-Service die Gruppe Grundsatzfragen/AD Personal bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. Gleichzeitig ist er dort als Compliance-Beauftragter für den Vertrieb tätig. Er beschäftigt sich seit vielen Jahren mit den stets zunehmenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Versicherungs- und Finanzvertrieb und deren Auswirkungen auf die Praxis. Im Konzern ist er unter anderem als Projektleiter zuständig für die Umsetzung des GDV-Verhaltenskodex und der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD).

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